Antrag auf Zulassung der Berufung zu Straßenbaubeiträgen abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil zu Straßenbaubeiträgen. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil die Zulassungsgründe des § 124 VwGO nicht vorlagen. Es stellte fest, dass die beanstandete Fiktivberechnung keine satzungswidrige Abrechnung darstellt und nicht beitragsfähige Mehrkosten ausgeschlossen wurden.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil zu Straßenbaubeiträgen wird abgewiesen; Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils muss der Antragsteller tragende Rechtssätze oder entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten substantiiert in Frage stellen.
Eine Satzungsvorschrift, die die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands nach den tatsächlichen Aufwendungen anordnet, schließt nur abstrakte Einheitssatzabrechnungen aus und verbietet nicht die anteilige Zuordnung tatsächlich entstandener Kosten bei Mitnutzung.
Beitragsfähig ist nur der Aufwand, der durch die Ausbaumaßnahme im Rahmen der Erforderlichkeit verursacht wurde; Mehraufwand aufgrund überdimensionierter Anlagen zur Mitnutzung durch andere Straßen ist nicht beitragsfähig und auszusondern.
Die Anwendung einer sogenannten Fiktivberechnung ist zulässig, soweit sie dazu dient, aus den tatsächlich angefallenen Herstellungskosten den auf die beitragsrelevante Funktion entfallenden Anteil zu ermitteln.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 17 K 2641/06
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 11.070,15 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.
Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist nicht gegeben. Die Klägerin hat keinen tragenden Rechtssatz und keine entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Zu Unrecht meint die Klägerin, die Beklagte habe ohne satzungsrechtliche Grundlage allein durch Verwaltungsentscheidung einen Gemeindeanteil festgelegt und nicht - wie nach § 3 der Satzung der Stadt C. über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 22. November 1977 in der Fassung der Änderungssatzung vom 21. Dezember 1988 (SBS) vorgeschrieben - nach tatsächlichen, sondern nach fiktiven Kosten abgerechnet.
§ 3 SBS mit seiner Anordnung, dass der beitragsfähige Aufwand nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt wird, schließt lediglich aus, dass ohne Rücksicht auf die im Einzelfall getätigten Aufwendungen abstrakt nach Einheitssätzen abgerechnet wird. Das ist hier nicht geschehen. Vielmehr ging es alleine darum, dass der Kanal am Ende der S.---straße nicht nur der Entwässerung dieser hier abgerechneten Straße, sondern auch der Entwässerung einer weiteren Straße, nämlich der C1. Straße, dient und deshalb die Dimensionierung dieses Kanals kostenträchtig erhöht wurde. Geltend gemacht werden daher durchaus die tatsächlich angefallenen Aufwendungen für die Verlegung des Kanals in diesem Teil der S.---straße , allerdings nur ein auf die beitragsrelevante Funktion entfallender Teil dieser Aufwendungen, was die Beklagte in ihren Vorgängen - von der Klägerin missverstanden - als Fiktivberechnung bezeichnet hat.
Es geht auch nicht um die Festlegung des Gemeindeanteils, der nach § 8 Abs. 4 Satz 4 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom beitragsfähigen Aufwand dafür abzusetzen ist, dass die abzurechnende Anlage, also die Straße, erfahrungsgemäß auch von der Allgemeinheit oder von der Gemeinde selbst in Anspruch genommen wird. Das ist hier entsprechend der Satzung geschehen, indem lediglich 40 % der beitragsfähigen Kosten der Herstellung der Entwässerungsanlage angesetzt wurden.
Bei den anhand der sogenannten Fiktivberechnung ermittelten Kosten geht es in Wirklichkeit um die Ausscheidung von Kosten als nicht beitragsfähig, die dadurch entstanden sind, dass der Kanal in einer für die Entwässerung allein der S.---straße nicht erforderlichen Dimensionierung gewählt wurde. Beitragsfähig ist nämlich nur der Aufwand, der durch die Ausbaumaßnahme in Erfüllung des Bauprogramms im Rahmen des Grundsatzes der Erforderlichkeit verursacht wurde.
St. Rspr., OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2005 - 15 A 873/04 -, NWVBl. 2006, 231.
Daraus folgt: Wird ein Straßenentwässerungskanal deshalb über die Erfordernisse der Entwässerung der abgerechneten Straße hinaus größer dimensioniert, weil er auch der Entwässerung anderer Straßen dient, ist der dadurch verursachte Mehraufwand nicht beitragsfähig und deshalb auszusondern. Diese Aussonderung der für die Entwässerung der S.---straße nicht erforderlichen Aufwendungen ist im vorliegenden Fall in der Form erfolgt, dass von den tatsächlich angefallenen Herstellungskosten im höher dimensionierten Bereich lediglich der Teil als beitragsfähig angesetzt wurde, der den Ausbaukosten des Kanals im übrigen Teil der Straße mit seiner für die Entwässerung der S.---straße ausreichenden Dimensionierung entspricht. Dies ist eine zutreffende Feststellung des erforderlichen Aufwands.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass auch der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht gegeben ist, da sich die von der Klägerin als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage,
"ob die Behörde ohne entsprechende satzungsrechtliche Grundlage und unabhängig von den tatsächlichen Aufwendungen und dem satzungsrechtlich festgelegten Gemeindeanteil zu nicht erforderlichen Aufwendungen durch Bildung fiktiver Ausbaukosten Anlieger zu Straßenbaubeiträgen heranziehen darf,"
in einem Berufungsverfahren nicht stellen würde und somit nicht klärungsfähig wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.