Zulassungsantrag nach §78 AsylVfG mangels Darlegung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung nach § 78 AsylVfG. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe (Divergenz und Gehörsverletzung) nicht hinreichend substantiiert dargelegt wurden. Insbesondere fehlte die Bezeichnung widersprechender abstrakter Rechtssätze; bloße Vorwürfe mangelhafter Sachverhaltsaufklärung genügen nicht. Kosten wurden dem Kläger auferlegt; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Zulassungsantrag nach §78 AsylVfG wegen unzureichender Darlegung von Divergenz und Gehörsverstoß verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG setzt eine hinreichende und substantiiert belegte Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe voraus.
Die Darlegung einer Divergenz gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG erfordert die Bezeichnung eines inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatzes, der im Widerspruch zu einem in der Rechtsprechung aufgestellten entsprechend bestimmten Rechtssatz steht.
Die bloße Behauptung, die Rechtsanwendung der Vorinstanz weiche im Einzelfall von der des Bundesverfassungsgerichts ab, ersetzt nicht die erforderliche Darstellung einander widersprechender abstrakter Rechtssätze und ist für die Divergenzrüge unzureichend.
Ein geltend gemachter Verstoß gegen das rechtliche Gehör nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO ist nur dann zulassungsbegründend, wenn ein in § 138 VwGO genanntes, entscheidungserhebliches Verfahrensverschulden substantiiert dargetan wird; bloße Vorwürfe unzureichender Sachverhaltsaufklärung genügen nicht.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b VwGO; der Antragsteller kann zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet werden, auch wenn Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 1744/06.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt sind (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG).
Die Darlegung der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) setzt die Bezeichnung eines inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatzes voraus, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung u.a. des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Daran fehlt es hier. Das Antragsvorbringen bezeichnet keine einander widersprechenden abstrakten Rechtssätze, sondern stellt lediglich die Rechtsanwendung im jeweiligen Einzelfall gegenüber mit der Behauptung, die Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts weiche von der des Bundesverfassungsgerichts ab. Dies genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen der Divergenzrüge.
Ebenso wenig wird der geltend gemachte Gehörsverstoß (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) hinreichend dargelegt. Vielmehr beanstandet der Kläger eine unterbliebene Sachverhaltsaufklärung durch das Gericht. Ein etwaiger Aufklärungsmangel zählt jedoch nicht zu den in § 138 VwGO abschließend aufgeführten Verfahrensfehlern, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.