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Oberverwaltungsgericht NRW·15 A 3349/98.A·25.06.2003

Asyl und § 51 Abs. 1 AuslG: Keine politische Verfolgung bei niedrig profilierten Exilaktivitäten

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte seine Anerkennung als Asylberechtigter sowie Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG wegen früherer Haft in der Türkei und exilpolitischer Aktivitäten mit PKK-Bezug. Das OVG NRW wies die Berufung gegen das klageabweisende Urteil zurück. Eine asylrelevante Vorverfolgung sei weder aus der Verurteilung wegen Waffenschmuggels noch aus den behaupteten Ereignissen um Newroz 1992 ableitbar; zudem fehle es teils an Zeitnähe bzw. an substantiiertem, widerspruchsfreien Vortrag. Exilpolitische Aktivitäten seien nur niedrig profiliert; auch die (nicht eingetragene) Vorstandstätigkeit im Mesopotamischen Kulturzentrum begründe kein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko. Damit lägen auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vor.

Ausgang: Berufung gegen die Versagung von Asyl und Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG als unbegründet zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG setzt eine gezielte, an asylerhebliche Merkmale anknüpfende Rechtsverletzung von ausgrenzender Intensität voraus.

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Hat der Schutzsuchende den Herkunftsstaat unverfolgt verlassen, kommt eine Asylanerkennung nur bei beachtlich wahrscheinlicher Verfolgungsgefahr aufgrund beachtlicher Nachfluchttatbestände in Betracht.

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Strafverfolgung wegen allgemein strafbewehrter Delikte begründet regelmäßig keine asylrechtlich erhebliche Vorverfolgung, solange keine Anhaltspunkte für eine politische Motivation oder einen asylrelevanten „Politmalus“ bestehen.

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Exilpolitische Betätigung begründet ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko grundsätzlich nur bei politischer Exponiertheit; massenhaft vorkommende, untergeordnete Aktivitäten („niedriges Profil“) sind asylrechtlich grundsätzlich unerheblich, auch in ihrer bloßen Häufung.

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Eine Vorstands- oder Funktionärstätigkeit in einem Exilverein ist für sich genommen nicht asylrelevant, wenn der Verein nicht als PKK-dominierte Organisation nachweisbar ist, die Stellung nicht registerrechtlich hervorgehoben ist und zudem kein staatliches Verfolgungsinteresse (etwa wegen häufig wechselnder Vorstände) naheliegt.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 130b Satz 1 VwGO§ 51 Abs. 1 AuslG§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO§ Art. 16a GG Abs. 1§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 12474/93.A

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Wegen des der erstinstanzlichen Entscheidung zu Grunde liegenden Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 3 - 8) Bezug genommen (§ 130b Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

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Gegen das klageabweisende Urteil hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt, die durch Beschluss des erkennenden Gerichts vom 25. August 1998 insoweit zugelassen worden ist, als der Kläger seine Anerkennung als Asylberechtigter, die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) und die Aufhebung der Abschiebungsandrohung begehrt. Mit der rechtzeitig begründeten Berufung trägt der Kläger ergänzend vor: Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts stehe ihm der geltend gemachte Anspruch zu. Er sei in der Türkei wegen Waffenschmuggels zu 5 Jahren Haft verurteilt worden, wovon er auch zwei Jahre abgesessen habe. Die Höhe der Strafe lasse auf einen Politmalus schließen. Darüber hinaus stehe ihm der geltend gemachte Anspruch auch wegen seiner exponierten exilpolitischen Aktivitäten zu. So sei er wegen Zeigens einer PKK-ERNK-Fahne zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen und wegen schweren Hausfriedensbruchs und Landfriedensbruchs im Rahmen der Krawalle um das Griechische Generalkonsulat in Düsseldorf nach der Festnahme des PKK-Führers Öcalan zu einem Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden. Zur Zeit Laufe ein Strafverfahren wegen einer PKK- Solidaritätsbekundung. Außerdem sei er Mitglied des Vorstandes des Mesopotamischen Kulturzentrums e.V. in X. , der im Verdacht stehe, PKK- gesteuert zu sein. Dabei sei unerheblich, dass er, der Kläger, nicht als Vorstandsmitglied in das Vereinsregister eingetragen sei, denn auch die zum Vereinsregister gereichten Vereinsunterlagen könnten von Agenten der türkischen Sicherheitskräfte eingesehen werden. Das Verwaltungsgericht habe seinen entsprechenden Vortrag zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen.

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Der Kläger beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, ihn, den Kläger, als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.

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Die Beklagte und der Beteiligte stellen keinen Antrag, die Beklagte führt aber aus, dass die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers nicht als exponiert anzusehen seien.

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Die Beteiligten haben sich gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.

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Der Senat hat zwei amtliche Auskünfte des Polizeipräsidiums X. zur Bewertung des Mesopotamischen Kulturzentrums e.V. X. und zu den exilpolitischen Aktivitäten des Klägers eingeholt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die beschränkt zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung als Asylberechtigten und zur Feststellung, dass die Voraussetzungen für einen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) vorliegen, zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat die geltend gemachten Ansprüche nicht.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Nach Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen.

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BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 961, 1000/86 -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.).

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Die Rechtsverletzung, aus der der Asylbewerber seine Asylberechtigung herleitet, muss ihm gezielt, d.h. gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale zugefügt worden sein. Hieran fehlt es regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa infolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen.

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BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 961, 1000/86 -, BVerfGE 80, 315 (335) m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (204 f.).

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Die in diesem Sinne gezielt zugefügte Rechtsverletzung muss von einer Intensität sein, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als ausgrenzende Verfolgung darstellt, so dass der davon Betroffene gezwungen war, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen.

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Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht nur dann, wenn der Asylsuchende geltend machen kann, dass er im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - bei einer Rückkehr in sein Heimatland von politischer Verfolgung bedroht wäre, wenn ihm also zu diesem Zeitpunkt die Rückkehr in die Heimat nicht zugemutet werden kann. Für die danach anzustellende Prognose gelten unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob der Asylsuchende seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl schon dann zu gewähren, wenn der Asylsuchende bei einer Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Asylsuchende sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylanerkennungsbegehren nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht.

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BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360); Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (344 ff.); BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391.

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Der Kläger hat die Türkei unverfolgt verlassen. Allerdings ist der Senat im Gegensatz zur Auffassung des Vorderrichters von der Richtigkeit des klägerischen Vortrags zu seiner Inhaftierung 1979 und zwischen 1984 und 1986 überzeugt. Denn die vom Vorderrichter angenommenen Widersprüchlichkeiten im Vortrag gegenüber der vorgelegten Haftzeitbescheinigung vom 28. März 1986 bestehen nicht. Die dort notierten Entlassungstermine, die zum Teil nach Ausstellung der Bescheinigung liegen, sind Alternativtermine, die sich in Anwendung verschiedener Gesetze bzw. nach vollständiger Vollstreckung ergeben, von denen bereits der früheste in Übereinstimmung mit dem Vortrag des Klägers zum Zuge kam.

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Indes ergibt sich aus der Verurteilung und Vollstreckung keine Vorverfolgung. Das ergibt sich zum einen schon daraus, dass der zugrunde liegende Tatvorwurf des Waffenschmuggels legitimerweise von der Türkei - wie auch von der Bundesrepublik Deutschland - mit Strafe bedroht wird. Auch eine Verurteilung deswegen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren (vgl. den bis zehnjährigen Strafrahmen der §§ 51 und 52 des Waffengesetzes) gibt keinen Anhalt für einen asylrechtserheblichen Gehalt der Strafmaßnahme, was zusätzlich durch den Umstand belegt wird, dass nach Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 22. April 1996 die Verurteilung durch ein gewöhnliches Strafgericht, nicht durch das für Delikte, die zur Verhängung des Ausnahmezustandes führten, zuständige Militärgericht der Ausnahmezustandskommandantur gefällt wurde.

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Unabhängig davon spielen die Vorgänge dieser Zeit aber auch deshalb keine Rolle, weil sie zeitlich so weit vor der Ausreise des Klägers liegt, dass es an der notwendigen Zeitnähe der Ausreise zur Beendigung der Verfolgungsmaßnahme fehlt.

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Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 -, BVerwGE 87, 52 (53 ff.).

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Auch nach der Haft hat der Kläger keine asylrechtlich erheblichen Verfolgungsmaßnahmen erlitten. Die insoweit allein ernsthaft in Betracht kommenden Ereignisse im Rahmen des Newroz-Festes 1992 geben dafür nichts her. Es handelt sich um eine der früher häufig vorgekommenen Maßnahmen der Sicherheitskräfte zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, in deren Verlaufes es, wie der Kläger, ausgeführt hat, erst zu Auseinandersetzungen zwischen den Sicherheitskräften und den Festteilnehmern und dann zu sehr vielen Verhaftungen kam. Der Kläger, das will ihm der Senat glauben, ist dabei wohl auch in die Maschinerie der Sicherheitskräfte geraten, ohne dass er allerdings speziell Opfer einer Verfolgungsmaßnahme wurde. Sein gegenüber dem Vorbringen vor dem Bundesamt gesteigerter Vortrag in der Anhörung durch den Vorderrichter, ihm sei Anstiftung zur Last gelegt worden, ist unglaubhaft. Überhaupt zeichnet sich die Darstellung des Klägers zu den Ereignisses um das Newroz-Fest durch Widersprüchlichkeit und Vagheit aus: Einmal will er am Fest teilgenommen haben, ein anderes Mal will er wegen seiner Vorstrafe nicht teilgenommen haben, aber zu Hause mit dem Vorwurf der Anstiftung verhaftet worden sein. Auch was die konkrete Behandlung betrifft, erschöpft sich sein Vortrag lapidar und unsubstantiiert darin, geschlagen und beschimpft worden zu sein. Jedenfalls hatten die Ereignisse um das Newroz-Fest keine größere Bedeutung, da der Kläger binnen 24 Stunden wieder entlassen wurde und auch keine strafrechtlichen Maßnahmen gegen ihn ergriffen wurden. Der Vortrag des Klägers ist damit wegen seiner Widersprüchlichkeit und mangels Angabe greifbarer Tatsachen und Umstände des Geschehens nicht geeignet, seinen geltend gemachten Asylanspruch lückenlos zu tragen.

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Vgl. zu den Anforderungen an den Vortrag eines Asylsuchenden BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405/89 -, NVwZ-RR 1990, 379 (380).

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Dieser Vortrag erscheint vielmehr nur darauf gerichtet, irgendwie plausibel zu machen, warum der Kläger trotz des langen seit der Strafhaftentlassung vergangenen Zeitraums Jahre später die Türkei verließ.

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Dem Kläger steht der geltend gemachte Asylanspruch wegen - was hier allein als asylerheblich in Betracht kommt - seiner exilpolitischen Aktivitäten nicht zu, weil sie als niedrig profiliert zu bewerten sind. Dabei lässt der Senat offen, ob das für den Asylanspruch erforderliche Merkmal, dass der Asylsuchende in der Türkei eine feste politische Überzeugung betätigt hat, als deren Fortsetzung sich die exilpolitischen Aktivitäten darstellen (§ 28 AsylVfG), vorliegt. Exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland begründen nämlich nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko für türkische Staatsangehörige im Allgemeinen nur, wenn sich der Betreffende politisch exponiert hat, wenn sich also seine Betätigung deutlich von derjenigen der breiten Masse abhebt. Nur wer politische Ideen und Strategien entwickelt oder zu deren Umsetzung mit Worten oder Taten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die türkische Innenpolitik und insbesondere auf seine in Deutschland lebenden Landsleute zu nehmen versucht, ist aus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernst zu nehmender politischer Gegner, den es zu bekämpfen gilt. Nicht beachtlich wahrscheinlich zu politischer Verfolgung führen demgegenüber exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils. Dazu gehören alle Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass der Beitrag des Einzelnen entweder - wie bei Großveranstaltungen - kaum sichtbar oder zwar noch individualisierbar ist, aber hinter den zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer Personen zurücktritt. Derartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, bei denen die Beteiligten ganz überwiegend nur die Kulisse abgeben für die eigentlich agierenden Wortführer. Das ist zum Beispiel anzunehmen bei schlichter Vereinsmitgliedschaft, der damit verbundenen regelmäßigen Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sowie von Spenden, schlichter Teilnahme an Demonstrationen, Hungerstreiks, Autobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern und Verkauf von Zeitschriften, Platzierung von namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in türkischsprachigen Zeitschriften. Auch die Gesamtzahl der für sich genommen niedrig profilierten exilpolitischen Aktivitäten kann diese nicht asyl- oder abschiebungsschutzrechtlich erheblich machen, weil kein Anlass für die Annahme besteht, dass insoweit quantitative in qualitative Gesichtspunkte umschlagen können.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 62 ff..

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Die Aktivitäten des Klägers zeichnen sich zum einen dadurch aus, dass sie zu einschlägigen Vorstrafen aus dem Vereinsrecht und dem allgemeinen Strafrecht zum Schutze der öffentlichen Ordnung geführt haben; noch heute schwebt ein Strafverfahren aus diesem Bereich gegen ihn. Zum anderen ist er als nicht eingetragenes Vorstandsmitglied des Mesopotamischen Kulturzentrums e.V. X. tätig, von dem der Kläger angibt, der Verein werde als PKK-gesteuert angesehen. Soweit seine strafrechtlichen Verurteilungen bzw. das andauernde Strafverfahren in Rede stehen, kommt dem Verhalten keine exponierte exilpolitische Bedeutung zu. Die der Verurteilung wegen Zeigens einer PKK-ERNK-Flagge und dem schwebenden Verfahren wegen einer Erklärung der Solidarität mit der PKK ("Auch ich bin ein PKK-ler") zugrundeliegenden Verhaltensweisen sind Massenphänomene aus dem Bereich der kurdischen Exilopposition, die nur wegen des in Deutschland ausgesprochenen Verbots der PKK strafrechtliche Relevanz entfalten und asylrechtlich ohne Bedeutung sind. Der Verurteilung wegen Haus- und Landfriedensbruchs zeigt zwar eine erhebliche kriminelle Energie des Klägers, ausweislich des beigezogenen Strafurteils war er aber in keiner Weise als Rädelsführer oder sonst in lenkender Funktion tätig, sondern bloßer Teilnehmer der sich zusammenrottenden randalierenden Menge. Damit fehlt es für eine exponierte exilpolitische Betätigung an der notwendigen Herausgehobenheit des Klägers aus der Masse der Mitläufer.

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Auch die Vorstandstätigkeit des Klägers für das Mesopotamische Kulturzentrum e.V. X. führt nicht zum Erfolg der Klage. Es kann offen bleiben, inwieweit die zwischenzeitlichen Entwicklungen in der Türkei Anlass geben, die Rechtsprechung des erkennenden Gerichts zur Asylrelevanz exilpolitischer Tätigkeit im Sinne einer Einschränkung zu überdenken. Denn schon auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist die Tätigkeit des Klägers aus drei selbständig tragenden Gründen asylrechtlich unerheblich ist. Zum einen ist das Mesopotamische Kulturzentrum e.V. kein PKK-dominierter oder -beeinflusster Verein im Sinne der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts. Denn ausweislich der eingeholten amtlichen Auskunft des Polizeipräsidiums X. vom 17. Mai 2001 gibt es keinen sicheren Nachweis, dass durch den Vorstand oder Vereinsmitglieder konkrete Unterstützungshandlungen zugunsten der PKK erfolgten. Dem Senat liegen keine weitergehenden Erkenntnisse vor, sie werden auch von den Beteiligten nicht vorgetragen. Es ist nicht anzunehmen, dass dies aus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates anders beurteilt wird. Zweitens ist der Kläger nicht im Vereinsregister eingetragenes Mitglied des Vorstandes im Sinne des bürgerlichen Rechts, sondern lediglich nicht eingetragenes Mitglied eines erweiterten Vorstandes.

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Vgl. zur Bedeutung der Eintragung eines Vorstandsmitglieds eines exilpolitischen Vereins in das Vereinsregister OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 75 des amtlichen Umdrucks.

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Die Spekulation des Klägers, die türkischen Sicherheitskräfte könnten sich durch Einsichtnahme in die beim Registergericht hinterlegten Vereinsunterlagen auch über seine Identität Kenntnis verschaffen, ist haltlos. Drittens wäre die Tätigkeit des Klägers selbst dann, wenn er eingetragenes Vorstandsmitglied wäre, asylrechtlich unerheblich. Wie sich aus dem beigezogenen Vereinsregisterauszug aus dem Jahre 2002 ergibt, ist der Vorstand des 1995 erstmalig eingetragenen Vereins 1997, 1999, 2000 und 2001 ausgetauscht worden. Nach der Rspr. des erkennenden Gerichts,

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vgl. OVG NRW, OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 75 des amtlichen Umdrucks,

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kann ein Verfolgungsinteresses des türkischen Staates an eingetragenen Vorstandsmitgliedern von PKK-Vereinen nicht ohne weiteres angenommen werden, wenn es sich um Vorstände handelt, deren Mitglieder auffällig häufig wechseln. Das ist hier der Fall. Eine Gesamtwürdigung der Tätigkeit des Klägers ergibt nicht, dass von einem Verfolgungsinteresse des türkischen Staates auszugehen ist.

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Soweit der Kläger persönlich in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat auf Auftritte in türkischsprachigen Fernsehsendungen und darauf hingewiesen hat, seine Tochter habe sich der Guerilla angeschlossen, ergibt sich aus diesem Vortrag weder eine exponierte exilpolitische Betätigung noch das Vorliegen der Voraussetzungen einer Sippenhaftgefahr.

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Vgl. zur asylrechtlichen Relevanz von Rundfunk- und Fernsehsendungen sowie zu den Voraussetzungen einer Sippenhaftgefahr OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 72, 79 ff..

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Auch das Begehren des Klägers auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ist unbegründet. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sind deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16a Abs. 1 GG, soweit die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und der politische Charakter der Verfolgung betroffen sind. Deshalb ist bei der Prüfung eines Abschiebungsschutzbegehrens nach § 51 Abs. 1 AuslG von denjenigen Grundsätzen auszugehen, die für die Auslegung des Art. 16a Abs. 1 GG gelten.

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BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843; zur Deckungsgleichheit von Art. 16a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500 (503); Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, 497 (498 ff.).

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Insoweit gelten nur Besonderheiten bei selbst geschaffenen Nachfluchtgründen, für die im Gegensatz zum Asylanspruch nicht erforderlich ist, dass der Asylsuchende in der Türkei eine feste politische Überzeugung betätigt hat, als deren Fortsetzung sich die exilpolitischen Aktivitäten darstellen (§ 28 AsylVfG). Wie oben festgestellt, liegen Nachfluchtgründe nicht vor.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG -. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.

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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.