Zulassungsantrag wegen Erneuerung von Beleuchtungsanlage abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung eines Rechtsmittels gegen die Feststellung der Erneuerung einer öffentlichen Beleuchtungsanlage. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) noch grundsätzliche Bedeutung gegeben seien. Es fehlten tragende Rechtssätze und schlüssige Gegenargumente; die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger auferlegt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels mangels Vorliegens der Zulassungsgründe abgelehnt; Kosten des Verfahrens dem Kläger auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Der Zulassungsgrund "ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils" (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) setzt voraus, dass tragende Rechtssätze oder entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellungen substantiiert und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.
Fehlen solche substantiierten Angriffe gegen tragende Entscheidungsgrundlagen, ist ein Zulassungsantrag abzuweisen.
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO) ist nicht gegeben, wenn die maßgebliche Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt ist.
Bei Maßnahmen an öffentlichen Anlagen (Ausbau vs. Neuerstellung) rechtfertigt eine nur geringfügige durch Ausbau bewirkte Verbesserung nicht zwingend die Neuerstellung der gesamten Anlage; Entscheidend ist die Verhältnismäßigkeit und der Grundsatz der Erforderlichkeit.
Zitiert von (7)
6 zustimmend · 1 neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW15 A 2582/1522.11.2016Neutraljuris Rn. 3
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen13 K 3222/0916.03.2011Zustimmend
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen13 K 773/0912.01.2011ZustimmendNVwZ-RR 2002, 299 (301)
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen13 K 774/0912.01.2011Zustimmend
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen13 K 6711/0812.01.2011ZustimmendNVwZ-RR 2002, 299 (301)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 939,08 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.
Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist nicht gegeben. Der Kläger hat keinen tragenden Rechtssatz und keine entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Das gilt für den Angriff des Klägers gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beleuchtungsanlage sei verbessert worden, den er damit führt, dass angesichts der Kosten die nur geringfügige Helligkeitserhöhung die Ausbauentscheidung nicht rechtfertigen könne, welche sich somit als ermessensfehlerhaft darstelle. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass eine Verbesserung vorliege (Seite 6 des Urteils), sind nicht entscheidungstragend. Wie sich aus den Ausführungen auf Seite 5 des Urteils ergibt, bejaht das Verwaltungsgericht unabhängig von einer Verbesserung auch den Ausbautatbestand der Erneuerung (der - nachmaligen - Herstellung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen), weil die Beleuchtungsanlage nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit erneuerungsbedürftig gewesen sei. Damit kommt es auf die Frage, ob eine zur Verbesserung führende Helligkeitserhöhung eingetreten ist und diese die Ausbauentscheidung rechtfertigen kann, nicht an.
Aus demselben Grunde liegt der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht vor. Abgesehen davon ist es in der Rechtsprechung des Senates geklärt, dass im Einzelfall die durch einen Ausbau bewirkte Verbesserung so geringfügig sein kann, dass eine Neuerstellung der gesamten Anlage im Hinblick auf die durch den Ausbau ausgelöste Kostenfolge vom Grundsatz der Erforderlichkeit nicht mehr gedeckt ist, namentlich auch weil es sich nicht mehr im Rahmen des sachlich Vertretbaren bewegt, wegen eines minimalen verkehrstechnischen Vorteils eine noch nicht abgenutzte Anlage neu zu erstellen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2007
- 15 B 870/07 -, S. 5 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 -, NVWZ-RR 2002, 299 (301).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.