Zulassungsantrag zur Berufung im Asylverfahren abgelehnt – Gehörsverletzung verneint
KI-Zusammenfassung
Der Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren wurde abgelehnt, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 78 AsylVfG nicht hinreichend dargelegt waren. Insbesondere liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 138 VwGO) vor; das Verwaltungsgericht hat den wesentlichen Kernvortrag behandelt. Ein angeblicher Aufklärungs‑ bzw. Ermittlungsdefizit begründet keinen in § 138 VwGO genannten Zulassungsgrund. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wurde ebenfalls nicht ausreichend dargetan.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung im Asylverfahren abgelehnt; Zulassungsgründe nicht hinreichend dargetan, Gehörsverletzung verneint
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag zur Berufung im Asylverfahren nach § 78 AsylVfG setzt eine hinreichend substantiiert dargelegte Darlegung der einschlägigen Zulassungsgründe voraus; bloße Behauptungen genügen nicht.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 138 VwGO) liegt nur vor, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass entscheidungserhebliches Vorbringen eines Beteiligten tatsächlich nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen worden ist.
Die richterliche Aufklärungspflicht begründet nicht ohne Weiteres einen der in § 138 VwGO aufgeführten Verfahrensmängel und ist nicht mit einer Gehörsrüge gleichzusetzen.
Ein Gericht darf nur solche Erkenntnisse verwerten, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden; eine Gehörsrüge muss konkret darlegen, worin Abweichungen bestehen und welches Vortragsergebnis bei ordnungsgemäßer Gewährung des Gehörs zu erwarten gewesen wäre.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 5968/98.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beigeladenen tragen die Kosten des Antragsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen oder schon nicht hinreichend dargelegt sind (§ 78 Abs. 4 Satz 4 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -).
Der geltend gemachte Zulassungsgrund eines in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG) in Gestalt der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.
Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen sich dabei jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegen genommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Verstoß gegen den in Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes niedergelegten Grundsatz des rechtlichen Gehörs liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war.
Nach diesen Maßstäben liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht deshalb vor, weil das Verwaltungsgericht sich nicht im Einzelnen mit Vorbringen der Beigeladenen im Schriftsatz vom 19. März 2001 und der Beklagten im Schriftsatz vom 26. März 2001 und den dort enthaltenen Wiedergaben von Stellungnahmen des nordhein-westfälischen Innenministeriums und des Polizeipräsidiums E. auseinandergesetzt, Verfassungsschutzberichte des Bundes und der Länder nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt und sich hinsichtlich der PKK-Nähe des genannten Vereins unwissend gehalten habe.
Das Verwaltungsgericht hat sich nämlich auf S. 5 des angegriffenen Urteils mit der angeblichen PKK-Nähe des in Rede stehenden Vereins befasst und eine asylrechtsrelevante Nähe verneint. Der Schriftsatz der Beigeladenen vom 19. März 2001 (Bl. 35 der Gerichtsakte) enthält - außer der vom Verwaltungsgericht geprüften - Behauptung, der Verein stehe der PKK nahe, keine weiteren Tatsachenbehauptungen, denen zur Vermeidung eines Gehörverstoßes in den Entscheidungsgründen nachzugehen gewesen wäre. Die Angaben im Schriftsatz des Beklagten vom 26. März 2001 (Bl. 47 der Gerichtsakte) enthalten im Gegensatz zur Meinung der Beigeladenen im Zulassungsantrag keineswegs für die Beigeladenen günstige Tatsachen. Im Gegenteil wird durchgängig eine asylrechtsrelevante Nähe des in Rede stehenden Vereins zur PKK verneint. Alleine die - irrelevante - Selbsteinschätzung des Vereins zur PKK-Nähe wird referiert und vom Verwaltungsgericht in verfahrensrechtlich nicht zu beanstandender Weise dahin behandelt, dass die öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten des Vereins - im Gegensatz zu seinen Selbsteinschätzungen - keinen Schluss auf eine Verbindung zur PKK zuließen.
Im Übrigen ist der Grad der Nähe des Vereins zur PKK ohnehin entscheidungsunerheblich. Das Verwaltungsgericht verneint, wie sich aus Seite 5 und 6 des angegriffenen Urteils ergibt, ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates an den exilpolitischen Betätigungen des Beigeladenen zu 2. deshalb, weil wegen der erheblichen Ausdehnung des Vorstandes des Vereins auf 17 Vorstandsmitglieder und der Einbindung gerade solcher Mitglieder, die ihrerseits Asylverfahren betreiben, die Betätigungen des Beigeladenen zu 2. in dem Verein als exilpolitisch unbedeutend und daher asylrechtlich unerheblich einzustufen seien. Dies deckt sich mit der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 75 des amtl. Umdrucks.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist auch nicht deswegen verletzt, weil das Gericht angeblich die Verfassungsschutzberichte des Bundes und Landes, zu denen das Verwaltungsgericht auf S. 5 des angegriffenen Urteils ausführt, dass der Verein in ihnen nicht aufgeführt werde, nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt habe. Art. 103 Abs. 1 GG verlangt, dass ein Gericht nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse - auch Presseberichte und Behördenauskünfte - verwertet, die von den Verfahrensbeteiligten oder vom Gericht im Einzelnen bezeichnet zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind und zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Eine hierauf bezogene Gehörsrüge muss in geeigneter Weise belegen, dass die ins Verfahren eingeführten und die der angegriffenen Entscheidung zu Grunde gelegten Erkenntnisse nicht deckungsgleich sind, sowie darlegen, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre.
Abgesehen davon, dass hier keine Erkenntnis aus den genannten Berichten, sondern alleine der tatsächliche Umstand der Nichterwähnung des Vereins in den Berichten vom Gericht verwertet worden ist, ist dieser - von den Beigeladenen weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Zulassungsantrag in Abrede gestellte - Umstand von der Beklagten im Schriftsatz vom 26. März 2001 auf S. 3 in das Verfahren eingeführt worden.
Soweit die Beigeladenen rügen, das Verwaltungsgericht habe sich hinsichtlich der Frage der PKK-Nähe des Vereins unwissend gehalten, wird damit letztlich eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO geltend gemacht. Ein derartiger Verstoß gehört nicht zu den Verfahrensfehlern, die in § 138 VwGO genannt sind und auf die der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG Bezug nimmt. Das gilt insbesondere auch insoweit, als sich die gerichtliche Verpflichtung zur Aufklärung verfassungsrechtlich unmittelbar aus dem Asylgrundrecht des Art. 16a Abs. 1 GG ergibt ("Ermittlungstiefe"). Ein Aufklärungsmangel kann auch nicht mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO) gleichgesetzt werden. Der Grundsatz rechtlichen Gehörs begründet keinen Anspruch darauf, dass das Gericht Tatsachen erst beschafft und von sich aus ermittelt.
Der geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) ist nicht hinreichend dargelegt.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwirft, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. Verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat die Klärung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, wenn sich diese Frage nicht nur in dem zu entscheidenden Fall, sondern darüber hinaus auch noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft stellt. Eine derartige Rechts- oder Tatsachenfrage werfen die Beigeladenen nicht auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.