Zulassungsantrag zur Berufung wegen unzureichender Darlegung der Zulassungsgründe abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts. Das Gericht prüfte, ob die im Zulassungsantrag nach § 124a VwGO geforderten Zulassungsgründe hinreichend benannt wurden. Mangels eindeutiger Angabe, auf welchen § 124 Abs. 2 VwGO-Grund gestützt wird, wurde der Antrag abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; Streitwertfestsetzung erfolgte nach GKG.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung mangels hinreichender Darlegung der Zulassungsgründe verworfen; Klägerin trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag nach § 124a Abs. 1 VwGO erfordert die schriftsätzliche Angabe, auf welchen der in § 124 Abs. 2 Nr. 1–5 VwGO genannten Zulassungsgründe das Begehren gestützt wird.
Das Rechtsmittelgericht prüft den Zulassungsantrag nur hinsichtlich der vom Antragsteller ausdrücklich dargelegten Zulassungsgründe.
Fehlt die hinreichende Bezeichnung eines oder mehrerer der gesetzlichen Zulassungsgründe, ist der Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen.
Kostenentscheidungen im Zulassungsverfahren richten sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgt entsprechend den §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 3, 73 Abs. 1 GKG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 18 K 5110/92
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.486,62 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil Zulassungsgründe i.S.d. § 124 Abs. 2 VwGO schon nicht hinreichend dargelegt worden sind.
Nach § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO sind in dem Zulassungsantrag die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Das setzt voraus, daß schriftsätzlich angegeben wird, auf welchen der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO genannten Zulassungsgründe das Zulassungsbegehren gestützt wird. Das Gericht muß dem Antrag (einschließlich dessen Begründung) zweifelsfrei entnehmen können, welcher der gesetzlichen Zulassungsgründe der gerichtlichen Prüfung unterworfen werden soll. Denn das Rechtsmittelgericht hat den Antrag auf Zulassung der Beschwerde nur hinsichtlich der vom Antragsteller dargelegten Zulassungsgründe zu prüfen.
Diesen Voraussetzungen genügt der im vorliegenden Fall gestellte Zulassungsantrag nicht. Die Klägerin hat keinen Grund bezeichnet, aus dem nach ihrer Auffassung die Berufung zuzulassen ist. Ob mit dem Vorbringen auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder auf besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder aber auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hingewiesen werden soll, bleibt offen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 3, 73 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.