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Oberverwaltungsgericht NRW·15 A 3178/08·25.01.2009

Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender ernstlicher Zweifel abgelehnt

Öffentliches RechtKommunalabgabenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung mit dem Vorbringen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils. Das OVG lehnte den Antrag ab, weil kein tragender Rechtssatz oder keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wurde. Zudem liegen keine neuen Beweismittel oder ein nachträglicher Sachverhaltswechsel i.S.v. §51 VwVfG NRW vor. Die Behörde durfte die Rücknahme des Beitragsbescheids aus Gründen der Rechtssicherheit ablehnen; die Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO liegt nur vor, wenn der Antragsteller einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt, so dass überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Berufung Erfolg hätte.

2

Bei der Wiederaufnahme des Verfahrens nach §51 VwVfG NRW setzen die Voraussetzungen eines nachträglichen Sachverhaltswechsels voraus, dass sich für die Beitragserhebung relevante Tatsachen geändert haben; eine bloß abweichende Beweiswürdigung reicht nicht aus.

3

Ein Zeuge, der bereits vor Eintritt der Bestandskraft vernommen wurde, gilt nur dann als neues Beweismittel i.S.v. §51 Abs.1 Nr.2 VwVfG NRW, wenn er eine substantiell neue und für den Antragsteller günstige Aussage macht; bloße Detailabweichungen genügen nicht.

4

Die Behörde darf im Ermessenswege von der Rücknahme eines rechtswidrigen Bescheids aus Gründen der Rechtssicherheit und der Bestandskraft absehen; die unterlassene Einlegung eines Rechtsmittels aus finanziellen Erwägungen begründet keinen Anspruch auf abweichende Ermessensausübung.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NRW§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG NRW iVm § 130 Abs. 1 AO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 4.148,97 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) nicht vorliegt. Der Kläger hat keinen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die erstrebte Berufung aus den in der Antragsschrift genannten Gründen Erfolg haben würde.

3

Soweit sich der Kläger gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, es liege kein Wiederaufgreifensgrund vor, können ernstliche Zweifel schon deshalb nicht begründet werden, weil das Verwaltungsgericht darauf entscheidungstragend nicht abgestellt hat. Denn es ist der Auffassung, dass eine Änderung der Beitragsfestsetzung im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens bereits deshalb ausgeschlossen sei, weil nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit § 169 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) die Festsetzung auch zugunsten des Klägers nicht mehr verändert werden dürfe (S. 8 des angegriffenen Urteils). Dagegen macht der Kläger im Zulassungsverfahren nichts geltend. Die fehlende Voraussetzung für ein Wiederaufgreifen benennt das Verwaltungsgericht nur als weiteren selbständigen Grund für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Beklagten, das Verfahren nicht wieder aufzugreifen (S. 9 des angegriffenen Urteils). Ein erfolgreicher Angriff gegen das Urteil unter diesem Zulassungsgrund kann daher nur geführt werden, wenn schlüssige Gegenargumente gegen beide Gesichtspunkte vorgebracht worden werden.

4

Vgl. zur Notwendigkeit eines doppelten Angriffs bei einer Mehrfachbegründung Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 124 Rdnr. 100.

5

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die durch den Senat vernommenen Zeugen keine neuen Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) sind. Es kann hier dahinstehen, ob ein bereits vor Unanfechtbarkeit des Bescheides vorhandener und im Rechtsmittelverfahren vernommener Zeuge überhaupt ein neues Beweismittel sein kann. Jedenfalls ist dies allenfalls dann der Fall, wenn der Zeuge eine substantiell neue, für den das Wiederaufgreifen Beantragenden günstige Aussage macht. Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger macht für den Zeugen X.        allenfalls Abweichungen im Detail geltend, wie sie häufig bei mehrfachen Vernehmungen vorkommen. Der Kläger will in Wirklichkeit kein neues Beweismittel berücksichtigt wissen, sondern lediglich von der abweichenden Beweiswürdigung eines alten Beweismittels durch den Senat profitieren, in deren Genuss er wegen Hinnahme des erstinstanzlichen Urteils nicht gekommen ist.

6

Die in den damaligen Berufungsverfahren durch den Senat gefertigten Urkunden (Terminsprotokolle, Urteile) sind von vornherein keine neuen Beweismittel, da sie im vorliegenden Zusammenhang nur die Aussagen der vom Senat vernommenen Zeugen wiedergeben, die aber selbst keine neuen Beweismittel sind, wie oben ausgeführt wurde.

7

Schließlich liegt auch der Wiederaufgreifensgrund einer nachträglichen Änderung der Sachlage nicht vor (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW). Nicht die für die Beitragserhebung relevanten Tatsachen haben sich im Laufe der damaligen Berufungsverfahren vor dem Senat geändert, sondern lediglich die Würdigung der Beweise über die relevanten Tatsachen.

8

Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass der Beklagte fehlerfrei von der Rücknahme seines Bescheides im Ermessenswege abgesehen hat (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG NRW iVm § 130 Abs. 1 AO).

9

Vgl. zu den dabei anzulegenden Ermessensmaßstäben OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2004 - 15 A 1113/04 -, NVw Z-RR 2005, 568.

10

Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Beklagte der Aufrechterhaltung eines wegen möglicherweise eingetretener Festsetzungsverjährung rechtswidrigen Beitragsbescheides aus Gründen der Rechtssicherheit einer bestandskräftigen und sogar verwaltungsgerichtlich überprüften Veranlagung den Vorrang vor der Herstellung von Einzelfallgerechtigkeit einräumt. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Kläger auf eine Berufung gegen das seinerzeitige klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts aus finanziellen Erwägungen abgesehen hat. Es ist insbesondere bei Abgabenbescheiden immer eine Frage individueller Abwägung zwischen den finanziellen Vorteilen und Risiken, wenn über die Einlegung eines Rechtsmittels entschieden werden soll. Der Kläger hat sich für die Hinnahme des verwaltungsgerichtlichen Urteils entschieden und kann nicht deshalb, weil andere erfolgreich das Risiko eines Rechtsmittels eingegangen sind, eine Gleichbehandlung mit diesen verlangen.

11

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO: Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.