Berufung zu Erschließung und Aufteilung eines Buchgrundstücks zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin bekämpfte per Berufung die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur Aufteilung und Erschließung ihres Buchgrundstücks (Flurstücke 416/418). Streitentscheidend war, ob eine Aufteilung in zwei wirtschaftliche Einheiten geboten ist und über welches Flurstück der Zugang zur Straße erfolgt. Das OVG weist die Berufung zurück und bestätigt, dass keine Aufteilung erforderlich ist. Es stellt klar, dass die Erschließung über das Flurstück 433 erfolgt; der fehlende Ausbau dieses Straßenabschnitts ist rechtlich unbeachtlich.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts als unbegründet zurückgewiesen; ansonsten Klarstellung zur Erschließung über Flurstück 433
Abstrakte Rechtssätze
Ein als einheitliches Buchgrundstück geführtes Grundstück ist grundsätzlich als eine wirtschaftliche Einheit zu behandeln; eine Aufteilung in zwei wirtschaftliche Einheiten erfolgt nur bei Vorliegen sachlicher Gründe für eine wirtschaftliche Trennung.
Für die Erschließungsfrage ist maßgeblich, über welches Flurstück der Zugang zum öffentlichen Verkehrsraum tatsächlich hergestellt werden kann; dieses Flurstück kann auch dann als Erschließungsweg gelten, wenn es formell bzw. baulich noch nicht ausgebaut ist.
Das tatsächliche Fehlen baulicher Ausbauarbeiten an einem der Straße zugeordneten Flurstück steht der rechtlichen Bewertung als Erschließungsgrundstück nicht entgegen, sofern die Zufahrtsmöglichkeit gegeben ist.
Die unterlegene Partei trägt in der Regel die Kosten des Berufungsverfahrens; dies kann nach § 154 Abs. 2 VwGO angeordnet werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 7 K 568/95
Tenor
Die Berufung wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung aus den im wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.
Die Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bedarf nur insoweit der Korrektur, als das aus den Flurstücken 416 und 418 bestehende Buch- grundstück, für dessen Aufteilung in zwei wirtschaftliche Einheiten kein Anlaß besteht, nicht über das dem Flurstück 418 vorgelagerte Flurstück 419, sondern vielmehr über das dem Flurstück 418 ebenfalls vorgelagerte Flurstück 433 erschlossen wird. Das Flurstück 433 ist Teil der ausgebauten Straße "A. A. Weg". unerheblich ist, daß dieser Teil der Straße nicht ausgebaut wurde. Das Grundstück der Klägerin kann über das Flurstück 433 und damit von der Straße "A. A. Weg" angefahren werden.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen (§ 132 Abs. 2 VwGO).
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 542,55 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG).