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Oberverwaltungsgericht NRW·15 A 3161/96·08.01.1998

Berufung zurückgewiesen: Erschließung über Flurstück 433 (A. A. Weg) festgestellt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtErschließungsrecht / StraßenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rief das Berufungsgericht an, nachdem das Verwaltungsgericht die Erschließung ihres Grundstücks und die Behandlung der beteiligten Flurstücke festgestellt hatte. Streitpunkt war, ob das Buchgrundstück aufzuteilen ist und über welches Flurstück die Erschließung erfolgt. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung zurück und stellte klar, dass das Buchgrundstück nicht gespalten werden muss und die Erschließung über Flurstück 433 (Teil der Straße „A. A. Weg") gegeben ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die Feststellungen zur Erschließung und zur Aufteilung des Buchgrundstücks zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein aus mehreren Flurstücken bestehendes Buchgrundstück ist nicht ohne sachlichen Anlass in separate wirtschaftliche Einheiten aufzuteilen.

2

Die Erschließung eines Grundstücks kann über ein vorgelagertes Flurstück erfolgen, das als Teil der Straße gilt, auch wenn dieser Straßenabschnitt formell noch nicht ausgebaut ist.

3

Für die Beurteilung der Erschließung kommt es auf die tatsächliche Anfahrbarkeit und die verkehrliche Verbindung zur öffentlichen Straße an.

4

Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Berufungsverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO.

Relevante Normen
§ 154 Abs. 2 VwGO§ 132 Abs. 2 VwGO§ 13 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 7 K 517/95

Tenor

Die Berufung wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung aus den im wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.

Die Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bedarf nur insoweit der Korrektur, als das aus den Flurstücken 416 und 418 bestehende Buchgrundstück, für dessen Aufteilung in zwei wirtschaftliche Einheiten kein Anlaß besteht, nicht über das dem Flurstück 418 vorgelagerte Flurstück 419, sondern vielmehr über das dem Flurstück 418 ebenfalls vorgelagerte Flurstück 433 erschlossen wird. Das Flurstück 433 ist Teil der ausgebauten Straße "A. A. Weg"; unerheblich ist, daß dieser Teil der Straße nicht ausgebaut wurde. Das Grundstück der Klägerin kann über das Flurstück 433 und damit von der Straße "A. A. Weg" angefahren werden.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 542,55 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG).