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Oberverwaltungsgericht NRW·15 A 3003/11·14.05.2012

Berufung: Aufhebung Straßenbaubeitragsbescheid – Grundstück nicht über Ausbaustraße erschlossen

Öffentliches RechtKommunalabgabenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht einen Straßenbaubeitragsbescheid über 205,14 Euro für die Erneuerung der Beleuchtung in der E.-Straße an. Das OVG NRW hob den Bescheid auf, weil das Grundstück nicht von der ausgebauten E.-Straße, sondern ausschließlich über die L.-Straße erschlossen werde. Die Voraussetzungen des § 8 KAG NRW und der kommunalen Satzung lagen daher nicht vor. Die Beklagte trägt die Kosten; Revision ausgeschlossen.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen Straßenbaubeitragsbescheid über 205,14 Euro stattgegeben; Bescheid aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Straßenbaubeitrag nach § 8 KAG NRW i.V.m. einer kommunalen Beitragssatzung setzt voraus, dass das betroffene Grundstück durch die abgerechnete Ausbaumaßnahme erschlossen oder hiervon unmittelbar betroffen ist.

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Ob ein Weg als Erschließungsweg zur beitragspflichtigen Straße gilt, bemisst sich nach Widmung, Lageverlauf und tatsächlicher Nutzung; ein als Gehweg zur Nachbarstraße gewidmeter und überwiegend parallel verlaufender Weg begründet keine Erschließung über die Ausbauachse.

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Ist das Grundstück überwiegend über eine andere Straße erschlossen, schließt dies die Beitragspflicht für die betreffende Ausbaumaßnahme aus; maßgeblich ist die funktionale Zurechnung der Erschließung.

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Bei rechtswidriger Beitragserhebung hat die Behörde die Kosten der Rechtszüge zu tragen; die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO zu regeln.

Relevante Normen
§ 130a VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 8 KAG NRW§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO§ 132 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 12 K 5060/10

Tenor

Das Urteil wird geändert:

Der Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 2010 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 205,14 Euro festgesetzt.

Gründe

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I.

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Die Beteiligten streiten über die Heranziehung des Klägers zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 205,14 Euro. Diesen erhob der Beklagte vom Kläger mit Bescheid vom 15. Juli 2010 für die Erneuerung der Teileinrichtung "Beleuchtung" in der E.-------straße. Hiergegen hat der Kläger am 5. August 2010 Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht mit dem Urteil vom 13. Oktober 2011 abgewiesen hat. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils verwiesen.

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Mit der vom Senat mit Beschluss vom 7. März 2012 zugelassenen und rechtzeitig begründeten Berufung trägt der Kläger im Kern vor: Sein Grundstück werde nicht von der abgerechneten Anlage erschlossen. Eine Beitragspflicht könne daher für sein Grundstück nicht entstanden sein. Dieses werde allein über die L.----------straße erschlossen.

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Der Kläger beantragt - schriftsätzlich  sinngemäß,

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das angegriffene Urteil zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 2010 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt - ebenfalls schriftsätzlich -,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt im Wesentlichen das angegriffene Urteil. Ergänzend weist sie darauf hin, dass die Trittplatten in der westlich der L.----------straße angelegten Grünanlage vermutlich von Dritten verlegt worden seien.

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Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Unterlagen Bezug genommen.

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II.

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Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO einstimmig durch Beschluss, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich und die Berufung für begründet hält.

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Die Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die zulässige Klage ist nämlich begründet. Der angefochtene Bescheid vom 15. Juli 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Der Beitragsbescheid kann nicht auf § 8 KAG NRW i. V. m. den Vorschriften der "Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen (§ 8 KAG NW) in der Stadt L1.       vom 16.06.1990" (SBS) i. d. F. der 2. Änderungssatzung vom 17. November 2008 gestützt werden. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind nicht erfüllt.

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Das Grundstück des Klägers ist für die Ausbaumaßnahmen in der E1.------straße nicht beitragspflichtig, denn es wird ausschließlich über die L.----------straße erschlossen. Dies ergibt sich aus Folgendem: Nach dem vorliegenden Karten- und Fotomaterial stellt der unmittelbar vor dem Grundstück des Klägers verlaufende Weg keinen Wohnweg dar, über den das in Rede stehende Grundstück des Klägers von der E1.------straße aus erschlossen wird. Der Weg ist vielmehr als Gehweg Bestandteil der L.----------straße. Diese Wertung ergibt sich aus dem Gesamtverlauf des Gehweges, der als Fußweg gewidmet ist und der ganz überwiegend parallel zur Fahrbahn der L.----------straße verläuft und in Teilbereich an diese unmittelbar angrenzt. Dass im überwiegenden Bereich zwischen der Fahrbahn der L.----------straße und dem dieser zugehörigen Gehweg ein Grünstreifen gelegen ist, steht dieser Würdigung auch unter Berücksichtigung der Breite des Grünstreifens bei der gebotenen natürlichen Betrachtung nicht entgegen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über deren vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

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Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlagen in §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG.