Einstellung nach Erledigung; Straßenbaubeiträge und Wirkungslosigkeit des Urteils
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten die Hauptsache für erledigt; das Oberverwaltungsgericht setzte das Verfahren ein und erklärte das erstinstanzliche Urteil für wirkungslos. Nach billigem Ermessen wurden die Kosten beider Rechtszüge der Klägerin auferlegt, da sie voraussichtlich unterlegen wäre. Das Grundstück war von Anfang an einer abrechenbaren Erschließungsanlage zuzuordnen; ein 28 m kurzes Teilstück bildet keinen selbständigen Anlageabschnitt. Änderungen der Verkehrsbeschilderung sind für die Erfüllung des Bauprogramms regelmäßig unerheblich, da Verkehrsanordnungen nicht zum Bauprogramm gehören.
Ausgang: Verfahren eingestellt und erstinstanzliches Urteil für wirkungslos erklärt; Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Abstrakte Rechtssätze
Bei übereinstimmender Erledigung der Hauptsache ist das Verfahren einzustellen und das angegriffene Urteil für wirkungslos zu erklären; über die Kosten ist nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Bei der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO dürfen die Kosten der Partei auferlegt werden, die nach dem bisherigen Sach- und Streitstand voraussichtlich unterlegen wäre.
Teilstücke einer Straße mit nur geringfügiger Ausdehnung, die sich nicht selbständig in Anspruch nehmen lassen, sind als Bestandteil einer einzigen Erschließungsanlage zu behandeln; unterschiedliche Verkehrsfunktionen führen nur bei hinreichender Ausdehnung zu selbständigen Anlagen oder Abschnitten.
Verkehrsrechtliche Anordnungen und die Anbringung von Beschilderung gehören grundsätzlich nicht zum bauprogrammierten Leistungsinhalt; nachträgliche Änderungen der Beschilderung sind für die Erfüllung des Bauprogramms in der Regel ohne Belang.
Zitiert von (4)
2 zustimmend · 2 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 5 K 2214/09
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt. Das erstinstanzliche Urteil ist wirkungslos.
Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Klägerin.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.463,18 Euro festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist insoweit gemäß §§ 125 Abs. 1, 87a Abs. 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Berichterstatter entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung das Verfahren einzustellen und das angegriffene Urteil für wirkungslos zu erklären sowie gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden.
Hier entspricht es billigem Ermessen, die Kosten beider Rechtszüge der Klägerin aufzuerlegen, da sie im Berufungsverfahren voraussichtlich unterlegen wäre. Im Einzelnen ist insoweit in der gebotenen Kürze anzumerken: Die Klage wäre wohl schon im erstinstanzlichen Verfahren abzuweisen gewesen. Das Grundstück der Klägerin liegt und lag von Anfang an einer abrechenbare Anlage i. S. v. § 1 der Straßenbaubeitragssatzung der Beklagten. Die hier abzurechnenden beiden "Teilstücke" des B.---weges bildeten trotz ihrer zunächst unterschiedlichen Verkehrsfunktionen wegen ihrer geringfügigen Ausdehnung eine einzige Anlage, da das in Höhe des Grundstücks der Klägerin gelegene Teilstück des B.---weges mit einer Länge von nur 28 m weder die Voraussetzungen einer (selbständigen) Anlage noch eines selbständigen Abschnitts erfüllt. Anders ausgedrückt: Die unterschiedlichen Verkehrsfunktionen – wie sie hier zunächst in Rede standen – hätten nur dann zu selbständigen Anlagen oder Abschnitten geführt, wenn diese über eine hinreichende – hier im Hinblick auf das vor dem Grundstück der Klägerin verlaufende Teilstück des B.---weges nicht gegebene – Ausdehnung verfügt hätten, da sowohl der Anlagen- als auch der Abschnittsbegriff als Gegenstand einer beitragsfähigen Maßnahme solche Teile des Straßennetzes der Gemeinde voraussetzen, die selbständig in Anspruch genommen werden können. Beschränkt sich dagegen – wie hier – ein mit unterschiedlicher Verkehrsfunktion ausgewiesenes Teilstück auf wenige Meter (vorliegend: 28 m), ist es geboten, dieses Teilstück als Bestandteil der einen Erschließungsanlage anzusehen, da unter diesen Voraussetzungen die Unterschiede in den Verkehrsfunktionen wegen der geringfügigen Ausdehnung des Teilstücks für die Bemessung des Erschließungsvorteils unerheblich sind.
Ist das fragliche Teilstück aber für die Bemessung des Vorteils unerheblich, bedurfte es hier auch keiner weitergehenden (dauerhaften) Absicherung dieses Teilstücks durch eine entsprechende Beschilderung. Daraus folgt zugleich, dass auch die (nachträgliche) Änderung der Beschilderung letztlich – wie die Beklagte zu Recht ausführt – unerheblich war.
Die Kosten waren auch nicht unter Berücksichtigung des von der Klägerin zitierten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 1993 (8 C 40/91) der Beklagten aufzuerlegen. Die Klägerin vertritt offenbar sinngemäß die Auffassung, dass erst die von der Beklagten im Nachgang zum erstinstanzlichen Urteil zwecks Herstellung einer einheitlichen Verkehrsfunktion geänderte Beschilderung im B.---weg zur vollständigen Umsetzung des Bauprogramms und damit zur Erledigung der Hauptsache geführt habe mit der Folge, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hätte. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Die Änderung der Beschilderung war für die Erfüllung des Bauprogramms nicht maßgeblich: Mit der Beklagten ist vielmehr davon auszugehen, dass Verkehrsanordnungen bzw. die Anbringung der entsprechenden verkehrsrechtlichen Beschilderung grundsätzlich nicht zum Bauprogramm gehören. Dessen Umsetzung schafft vielmehr "nur" die entsprechenden, nach dem KAG NRW bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen abrechenbaren baulichen Grundlagen dafür, dass im Nachgang zur endgültigen Herstellung der abzurechnenden Anlage eine bestimmte verkehrsrechtliche Anordnung getroffen werden kann. Vor diesem Hintergrund ist das Bauprogramm mit der baulichen Anlegung eines verkehrsberuhigten Bereichs abgearbeitet und erfüllt worden.
Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.