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Oberverwaltungsgericht NRW·15 A 264/02.A·06.01.2003

Ablehnung des Zulassungsantrags nach §78 AsylVfG; überwiegend unzulässig, für einen Kläger unbegründet

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung nach §78 AsylVfG. Das Oberverwaltungsgericht lehnt den Antrag insgesamt ab: Für mehrere Kläger ist der Antrag unzulässig, weil wesentliche Zulassungsgründe nicht fristgerecht dargelegt wurden; für einen Kläger ist der Antrag zwar zulässig, aber unbegründet. Das Gericht verneint grundsätzliche Bedeutsamkeit und eine begründete Abweichungsrüge.

Ausgang: Zulassungsantrag nach §78 AsylVfG überwiegend als unzulässig abgewiesen; für einen Kläger zulässig, aber unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zulassungsantrag nach §78 AsylVfG ist unzulässig, wenn die in §78 Abs.4 AsylVfG geforderten Gründe für die Zulassung (vgl. §78 Abs.3) innerhalt der vorgeschriebenen Frist nicht substantiiert dargelegt werden und diese Darlegung nicht nachgeholt werden kann.

2

Eine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG liegt nicht vor, wenn die strittige Rechtsfrage durch höchstrichterliche Rechtsprechung bereits geklärt ist.

3

Bei Abschiebungshindernissen nach §53 Abs.6 AuslG kommt eine Aussetzung der Abschiebung nicht in Betracht, soweit die Gefahrenlage nicht landesweit droht und dem Ausländer sichere Aufenthaltsmöglichkeiten innerhalb seines Herkunftslandes offenstehen.

4

Eine Abweichungsrüge nach §78 Abs.3 Nr.2 AsylVfG setzt die hinreichende Darlegung eines inhaltlich bestimmten, abstrakten und verallgemeinerungsfähigen Rechts- oder Tatsachensatzes der Vorinstanz voraus; bloße Rügen fehlerhafter Anwendung rechtlicher Maßstäbe genügen nicht.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG§ 78 Abs. 3 AsylVfG§ 78 Abs. 4 Sätze 1 und 4 AsylVfG§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 1126/98.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antrag hat keinen Erfolg.

3

Er ist unzulässig, soweit er die Kläger zu 1., 2., und 4. bis 8. betrifft. Insoweit wird in der Antragsschrift entgegen § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG kein Zulassungsgrund im Sinn des § 78 Abs. 3 AsylVfG dargelegt. Dieser Darlegungsmangel kann auch nicht mehr behoben werden, nachdem die Frist, binnen derer die Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 4 Sätze 1 und 4 AsylVfG darzulegen sind, abgelaufen ist.

4

Soweit der Zulassungsantrag den Kläger zu 3. betrifft, ist er zulässig, aber unbegründet.

5

Der vorliegenden Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu. Die in der Antragsschrift als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob für das Vorliegen des Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG eine entsprechende Gefahrenlage in der Heimatregion des Ausländers ausreicht, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Danach kommt eine Aussetzung der Abschiebung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht in Betracht, wenn die geltend gemachten Gefahren nicht landesweit drohen und der Ausländer sich ihnen durch Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes entziehen kann.

6

BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324; Urteil vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, DVBl 1996, 1257.

7

Die Ausführungen in der Antragsschrift geben keinen Anlass, einen weiteren Klärungsbedarf in Bezug auf die vorbezeichnete Frage anzunehmen.

8

Die Abweichungsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG bleibt schon deshalb erfolglos, weil es an der erforderlichen Darlegung einer Divergenz fehlt. Eine die Berufung eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend gekennzeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechts- oder Tatsachensätzen genügt hingegen weder den Darlegungsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge.

9

BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 m. w. Nachw.; Urteil vom 31. Juli 1994 - 9 C 46.94 -, BVerwGE 70, 24.

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Diese Voraussetzungen erfüllt die Antragsschrift nicht. Sie benennt weder ausdrücklich noch konkludent einen abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz der Vorinstanz, mit dem diese vom Urteil des beschließenden Gerichts vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - abgewichen sein soll. Mit der Rüge, eine auf den Einzelfall des Klägers zu 3. bezogene Ermittlung der medizinischen Versorgungsmöglichkeiten in der Türkei nicht durchgeführt zu haben, zeigt die Antragsschrift lediglich eine nach Ansicht der Kläger unrichtige Anwendung der in diesem Urteil genannten Rechtssätze auf.

11

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG.

13

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).