Zulassung der Berufung: keine Prozesszinsen auf Straßenbaubeitrag nach rückwirkender Satzungsheilung
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung, soweit sie Prozesszinsen auf einen geleisteten Straßenbaubeitrag ab Rechtshängigkeit begehrten. Sie stützten sich auf § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b KAG NRW i. V. m. § 236 AO und argumentierten u. a. mit einem Zinsnachteil durch spätere rückwirkende Satzungsheilung. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die Voraussetzungen für Erstattungszinsen mangels Herabsetzung/Aufhebung der Beitragsfestsetzung oder zugesprochener Erstattung nicht vorliegen. Eine analoge bzw. erweiternde Anwendung der Verzinsungsregelungen verneinte der Senat; die Rechtssache sei zudem weder besonders schwierig noch grundsätzlich bedeutsam.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Versagung von Prozesszinsen wurde abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Richtigkeitszweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angefochtenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und das Ergebnis nicht ohne weitergehende Prüfung bestätigt werden kann.
Ein Anspruch auf Prozesszinsen nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b KAG NRW i. V. m. § 236 Abs. 1 AO setzt voraus, dass durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung (oder aufgrund einer solchen) ein festgesetzter Beitrag herabgesetzt oder eine Beitragsvergütung/Erstattung zuerkannt wird.
Wird ein zunächst rechtswidriger kommunaler Beitragsbescheid im Rechtsbehelfsverfahren durch nachträgliche Schaffung der satzungsrechtlichen Grundlagen mit Rückwirkung geheilt und die Anfechtungsklage rechtskräftig abgewiesen, fehlt es an der Anspruchsgrundlage für Erstattungszinsen nach § 236 AO.
Eine entsprechende oder analoge Anwendung der Verzinsungsregelungen des § 236 AO im Kommunalabgabenrecht setzt eine planwidrige Regelungslücke und eine vergleichbare Interessenlage voraus; beides fehlt, wenn das Gesetz den Grundsatz normiert, dass Ansprüche nur bei bundes- oder unionsrechtlicher Vorgabe zu verzinsen sind (§ 233 AO i. V. m. § 12 KAG NRW).
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) erfordert die substantiierte Darlegung einer klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Frage; fehlt es bereits offensichtlich an einer Anspruchsgrundlage, besteht kein Klärungsbedarf.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 K 4336/18
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 2.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung, mit dem sie ausschließlich ihren Klageantrag zu 2. insoweit weiterverfolgen, als sie sinngemäß begehren,
die Beklagte zu verurteilen, auf den von ihnen geleisteten Ausbaubeitrag in der nach dem Änderungsbescheid vom 31. Oktober 2018 reduzierten Höhe (= 7.053,77 Euro) 6 % Zinsen p. a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen keinen der geltend gemachten Zulassungsgründe.
1. Dies gilt zunächst für den von den Klägern angenommenen Zulassungsgrund der ernstlichen Richtigkeitszweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Ernstliche Richtigkeitszweifel sind (nur) gegeben, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. April 2024 ‑ 15 A 2871/21 -, juris Rn. 3, und vom 19. Mai 2015 ‑ 15 A 86/14 -, juris Rn. 4.
Das ist unter Berücksichtigung der mit der Zulassungsbegründung vorgebrachten Rügen nicht der Fall. Der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b KAG NRW i. V. m. § 236 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 AO kommt offensichtlich nicht in Betracht.
Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b KAG NRW i. V. m. § 236 Abs. 1 Satz 1 AO ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag (vorbehaltlich des § 236 Abs. 3 AO) vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen, wenn durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung ein festgesetzter Beitrag herabgesetzt oder eine Beitragsvergütung gewährt wird. Diese Voraussetzungen sind offenkundig nicht erfüllt, denn weder wurde auf den Klageantrag zu 1. hin die nach dem Änderungsbescheid der Beklagten vom 31. Oktober 2018 noch streitbefangene Beitragsfestsetzung in Höhe von 7.053,77 Euro herabgesetzt (oder gar aufgehoben) noch den Klägern die mit ihrem Klageantrag zu 2. begehrte Beitragserstattung zugesprochen. Das Verwaltungsgericht hat die mit dem Klageantrag zu 1. erhobene Anfechtungsklage gerichtet darauf, den Beitragsbescheid der Beklagten vom 22. Dezember 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juli 2018 in der durch Bescheid vom 31. Oktober 2018 geänderten Fassung aufzuheben, (rechtskräftig) abgewiesen. Nach der – von den Klägern nicht in Zweifel gezogenen – Urteilsbegründung beruht die Beitragsfestsetzung insbesondere auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage, nachdem die Beklagte ihre Einzelsatzung vom 25. August 2022 für den Ausbau der Anlage als verkehrsberuhigter Bereich mit Rückwirkung auf den 6. August 2017 (Tag vor der Abnahme der Ausbauarbeiten) in Kraft gesetzt hat. Wird der Beitragsbescheid im Rechtsbehelfsverfahren geheilt und dementsprechend die Klage abgewiesen, besteht gemäß § 236 Abs. 1 AO kein Anspruch auf Erstattungszinsen.
Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 25. Mai 1992 - 2 A 1464/91 -, juris Rn. 26; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14. Juni 2013 ‑ 2 S 421/13 ‑, juris Rn. 27 ff.; Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, 78. AL, Stand: 1. November 2025, VIIIa. Verzinsung von Rückzahlungsansprüchen nach recht[s]widriger Beitragsfestsetzung Rn. 1171.
Ein solcher Anspruch folgt auch nicht aus § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b KAG NRW i. V. m. § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO, wonach § 236 Abs. 1 AO u. a. dann entsprechend anzuwenden ist, wenn sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts erledigt. Das mag (nur) anzunehmen sein, soweit die Beklagte ihre Beitragsfestsetzung durch Bescheid vom 31. Oktober 2018 um 390,54 Euro reduziert hat und die Beteiligten diesbezüglich den Rechtsstreit daraufhin übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Auf eine Verzinsung dieses den Klägern erstatteten Differenzbetrags war der Klageantrag zu 2. allerdings nicht gerichtet.
Eine (sonstige) analoge Anwendung der genannten Anspruchsgrundlagen scheidet ebenfalls aus. Hierfür fehlt es sowohl an einer erkennbaren planwidrigen Regelungslücke als auch an einer vergleichbaren Interessenlage. Gegen die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke spricht bereits der in § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b KAG NRW i. V. m. § 233 AO geregelte Grundsatz, dass Ansprüche nur verzinst werden, soweit dies durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union vorgeschrieben ist. Entgegen der Auffassung der Kläger kommt der vorliegende Fall, in dem die Beklagte die satzungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entstehung des Beitragsanspruchs – rückwirkend – geschaffen hat, nicht „einer Aufhebung oder Änderung des in einem Steuerrechtsstreit angefochtenen Verwaltungsaktes“ gleich. Das Gegenteil ist richtig. Durch die rückwirkende Inkraftsetzung der Einzelsatzung vom 25. August 2022 wurde die angefochtene Beitragsfestsetzung schon bezogen auf den Erlasszeitpunkt (ex tunc) rechtmäßig und unterlag nicht der gerichtlichen Aufhebung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Dieses Ergebnis ist auch nicht unbillig. Auf eine durch den nachträglichen Erlass der Ergänzungssatzung begründete Erledigung des Rechtsstreits hätten die Kläger mit der Abgabe einer weitergehenden verfahrensbeendenden Erklärung zwecks Vermeidung der Kostenlast im gerichtlichen Verfahren angemessen reagieren können.
2. Die Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Kläger gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2021 - 15 A 386/20 -, juris Rn. 31.
Diese Voraussetzungen sind mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen unter 1. nicht gegeben.
3. Ferner ist die Berufung nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist und aus welchen Gründen sie Bedeutung über den Einzelfall hinaus hat.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2022 ‑ 15 A 3203/20 -, juris Rn. 17.
Hinsichtlich der im Zulassungsvorbringen ausformulierten Rechtsfragen,
„Lässt die gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. b) KAG NRW (bloß) getroffene, entsprechende Anwendung der Prozesszinsregelung des § 236 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AO aufgrund der Besonderheiten des Kommunalabgabenrechts gegenüber dem allgemeinen Steuerrecht eine erweiternde Auslegung der vorgenannten Rechtsnormen der Abgabenordnung im Falle der Veranlagung zu Kommunalabgaben im Land Nordrhein-Westfalen auch über den engen Wortlaut des § 236 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AO hinaus auf kommunalabgabenrechtliche Veranlagungsfälle zu, in denen eine Fälligkeit zur Zahlung der festgesetzten Abgabe, hier des geforderten Straßenbaubeitrages, aus Rechtsgründen zum Zeitpunkt der Zahlung noch gar nicht gegeben war, die nicht zur Fälligkeit[s] führenden Veranlagungsmängel dann aber später durch die veranlagende Kommune satzungsrechtlich durch eine geänderte Abgabensatzung (hier: Straßenbaubeitragssatzung) oder eine abgabenrechtlich erforderliche weitere Satzung, verbunden mit ausgesprochener Rückwirkung der neuen satzungsrechtlichen Regelungen, geheilt worden sind und dem Beitragspflichtigen dadurch wegen nicht gegebener aufschiebender Wirkung seiner gegen den Beitragsbescheid erhobenen Anfechtungsklage ein in der Regel mehrjähriger Zinsnachteil entstanden ist und ist die die ursprüngliche Rechtswidrigkeit des Veranlagungsbescheides durch satzungsrechtliches Handeln heilende Kommune dann nicht in entsprechender Anwendung der abgabenrechtlichen Regelung des § 236 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AO verpflichtet, den dem Beitragspflichtigen im Falle einer (vollständigen oder teilweisen) Zahlung des von ihm veranlagten Beitrages entstandener Zinsnachteil wegen einer aus Rechtsgründen noch gar nicht gegebenen Fälligkeit dieses Beitrages vom Zahlungszeitpunkt an bis zur rechtswirksamen Bekanntmachung der heilenden Satzungsregelungen durch Zahlung von Prozesszinsen auszugleichen?“,
„Ist eine solche, erweiterte Auslegung der Vorschriften der § 236 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AO im Falle einer solchen abgabenrechtlichen Konstellation bei verfassungskonformer Auslegung des § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. b) KAG NRW i.V.m. mit der vorgenannten Norm nach dem im Kommunalabgabenrecht herrschenden Äquivalenzprinzip und zur Herstellung der Waffengleichheit von Abgabepflichtigen und Abgabegläubigern wegen der vielfältigen, zugunsten der Abgabengläubigerinnen getroffenen gesetzlichen Regelungen sogar geboten?“,
„Oder lässt sich der in einem solchen Falle den Abgabepflichtigen wegen nicht gegebener Fälligkeit des Beitrages entstandene Zinsnachteil im Wege der Zuerkennung eines Folgenbeseitigungsanspruch nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO oder Zinsausgleicherstattungsanspruches ausgleichen?“,
„Oder ist die Prozesszinsregelung des § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. b) KAG NRW mit § 236 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AO bei einer solchen Konstellation für den Fall, dass nach Auffassung des erkennenden Senats, eine erweiterte Auslegung der vorgenannten Normen oder auch im Wege einer verfassungsrechtlich gebotenen verfassungskonformen Auslegung aus Rechtsgründen nicht in Betracht kommt, wegen einer unangemessenen Benachteiligung der Abgaben- bzw. Beitragspflichtigen im Falle der Zahlung der Kommunalabgabe, hier des geforderten Straßenbaubeitrages, wegen einer dann anzunehmenden Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 NRWVerf) und wegen einer die Abgabenschuldner hinsichtlich der Zinsregelungen gegenüber den Abgabengläubigern eklatant benachteiligenden nämlich insoweit defizitären gesetzlichen Regelung als verfassungswidrig anzusehen und bedarf es insoweit einer Vorlage des Rechtsstreits an den Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß Art. 100 Abs. 1 GG?“,
zeigen die Kläger eine Klärungsbedürftigkeit in einem hierfür durchzuführenden Berufungsverfahren nicht auf. Dass sie auf die begehrte Zahlung von Prozesszinsen mangels eines dieser Forderung zu Grunde liegenden Erstattungsanspruchs keinen Anspruch haben, ergibt sich nach den Ausführungen unter 1. ohne weiteres aus dem Gesetz.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 53 Abs. 2 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts insgesamt rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).