Einstellung des Verwaltungsrechtsstreits nach Erledigung; Urteil für wirkungslos erklärt
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt. Das Verfahren wurde daraufhin eingestellt und das Urteil des Verwaltungsgerichts für wirkungslos erklärt. Die Kosten der beiden Rechtszüge wurden nach § 161 Abs. 2 VwGO gegeneinander aufgehoben, da ein außergerichtlicher Vergleich erzielt wurde. Der Streitwert wurde nach § 13 Abs. 2 GKG festgesetzt.
Ausgang: Verfahren nach Parteierklärung der Erledigung eingestellt; Urteil des VG für wirkungslos erklärt und Kosten gegeneinander aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Erklären die Parteien den Verwaltungsrechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, hat das Gericht das Verfahren einzustellen.
Eine Vorinstanzentscheidung kann für wirkungslos erklärt werden, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache durch Parteierklärung erledigt ist.
Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen, insbesondere nach § 161 Abs. 2 VwGO, unter Würdigung des bisherigen Sach- und Streitstandes.
Bei außergerichtlichem Vergleich können die in beiden Rechtszügen entstandenen Kosten gegeneinander aufgehoben werden; der Streitwert wird gegebenenfalls nach § 13 Abs. 2 GKG festgesetzt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 13 K 4033/94
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 29. März 1996 ist wirkungslos.
Die Kosten beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 1.380,-- DM festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Parteien das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, waren das Verfahren einzustellen, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären und über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dem entspricht es, die in beiden Rechtszügen entstandenen Kosten gegeneinander aufzuheben, weil die Parteien sich außergerichtlich verglichen haben.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.