Antrag auf Zulassung der Berufung nach §124 VwGO abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, nachdem die Rechtsmittelbelehrung irrtümlich die Berufung genannt hatte. Das OVG stellt fest, dass eine falsche Rechtsmittelbelehrung keine Zulassung ersetzt und der Zulassungsantrag unzureichend begründet ist. Es fehlen substantiiert dargelegte Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 i.V.m. §124a Abs.4 VwGO. Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; Streitwert wird festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §124 VwGO wegen fehlender Darlegung von Zulassungsgründen als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt der Kläger.
Abstrakte Rechtssätze
Eine irrtümliche Rechtsmittelbelehrung des Erstgerichts begründet nicht kraft Gesetzes die Zulassung der Berufung.
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach §124 VwGO muss einen der in §124 Abs.2 VwGO genannten Zulassungsgründe angeben und diesen gemäß §124a Abs.4 Satz 4 VwGO substantiiert darlegen.
Zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils ist eine konkrete Auseinandersetzung mit der wesentlichen Begründung der Vorinstanz erforderlich; bloße Behauptungen genügen nicht.
Bei der Prüfung der Bildung einer wirtschaftlichen Einheit ist das Buchgrundstück Ausgangspunkt; sodann ist zu ermitteln, ob die beitragspflichtige Fläche zu vergrößern oder zu verkleinern ist.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 5 K 2564/04
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.178,40 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig. Zwar ist nach der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Urteils die Berufung das eröffnete Rechtsmittel. Diese Rechtsmittelbelehrung ist jedoch unzutreffend, da ausweislich des Tenors und der Entscheidungsgründe die Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) nicht zugelassen worden ist. In einer irrtümlichen Rechtsmittelbelehrung kann jedoch keine Zulassung des Rechtsmittels gesehen werden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1985 - 2 C 14.84 -, BVerwGE 71, 73 (75 f.).
Der Kläger hat daher zutreffend einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.
Der Antrag ist aber abzulehnen, weil Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 nicht dargelegt i.S.d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind. Der Kläger benennt keinen der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO. Selbst wenn der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gemeint sein sollte, mangelt es an einer entsprechenden Darlegung. Der Antrag setzt sich nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach eine erheblich größere Fläche als die veranlagte der Beitragspflicht unterliegt. Die Kritik des Klägers, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht vom Grundstück i.S.d. Grundbuchrechts aus, verfängt nicht. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senates, dass bei der Bildung einer wirtschaftlichen Einheit Ausgangspunkt das Buchgrundstück ist und sodann festzustellen ist, ob es um Flächen vergrößert oder verkleinert werden muss.
Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2005 - 15 A 300/05 -, S. 2 f. des amtlichen Umdrucks.
Dies hat das Verwaltungsgericht getan.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.