Beschwerde gegen Versagung der Berufungszulassung (§ 131 Abs. 3 VwGO) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung nach § 131 Abs. 3 VwGO ein; streitig war u.a., ob bei einer Teileinrichtung einer öffentlichen Straße (60% ausgebaut) eine beitragsfähige Verbesserung vorliegt. Das OVG NRW verneint grundsätzliche Bedeutung und verweist auf die einzelfallbezogene Gesamtschau ohne starre Prozentsatzgrenze. Da eine tragende Begründung des VG überdies nicht erschüttert ist, wurde die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde gegen Versagung der Berufungszulassung nach § 131 Abs. 3 VwGO als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 131 Abs. 3 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts hat.
Ob bei einer Teileinrichtung einer öffentlichen Straße eine beitragsfähige Verbesserung vorliegt, bestimmt sich nach einer einzelfallbezogenen Gesamtschau; eine starre prozentuale Grenze ist nicht maßgeblich.
Eine Beschwerde ist zu verwerfen, wenn die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen nicht verallgemeinerungsfähig und damit nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind.
Ist das Urteil der Vorinstanz auf mehreren selbständig tragenden Begründungen gestützt, muss hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund vorliegen, damit die Berufung zugelassen werden kann.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 5 K 1242/92
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 837,31 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung (§ 131 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -) liegen nicht vor.
Nach § 131 Abs. 3 Nr. 1 VwGO ist im Falle des hier einschlägigen Absatzes 2 Nr. 1 der Vorschrift die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Dieser Zulassungsgrund, auf den der Beklagte seine Beschwerde ausschließlich stützt, ist nicht erfüllt. Denn die Rechtssache wirft keine klärungsbedürftigen Fragen des formellen oder materiellen Rechts auf, deren Beantwortung in dem angestrebten Berufungsverfahren zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten wäre.
Der Beklagte hält die Frage für klärungsbedürftig, ob eine beitragsfähige Verbesserung der Teileinrichtung einer öffentlichen Straße anzunehmen ist, wenn diese auf 60 % ihrer Gesamtlänge ausgebaut worden ist.
Durch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts ist jedoch bereits geklärt, daß eine solche Verbesserung auch vorliegen kann, wenn dem nicht ausgebauten Teil einer Teileinrichtung im Verhältnis zu dem ausgebauten Teil im Rahmen einer Gesamtschau nur untergeordnete Bedeutung zukommt.
Vgl. Urteil vom 29. Juni 1992 - 2 A 2581/91 -.
Ob dies der Fall ist, richtet sich nicht nach einer durch einen starren Prozentsatz gebildeten Grenze, sondern bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Die vom Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage ist somit nicht verallgemeinerungsfähig; ihr kommt deshalb keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu.
Für den Erfolg der Zulassungsbeschwerde kommt es auf die Beantwortung der weiteren vom Beklagten aufgeworfenen Rechtsfrage, ob - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - eine Kompensation von Vorteilen bei der Nutzung eines Gehweges durch Nachteile im Bereich der Entwässerungsrinne gerechtfertigt ist, danach nicht mehr an. Da das Urteil des Verwaltungsgerichts auf zwei selbständig tragende Begründungen gestützt ist (vgl. S. 8 des Urteilsabdrucks), könnte die Berufung auf die Beschwerde nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. Februar 1990 ‑ 7 B 19.90 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 310 § 153 VwGO Nr. 22 = § 132 Nr. 279; vom 15. Juni 1990 - 1 B 92.90 -, Buchholz, 11 Art. 116 GG Nr. 20 = § 132 VwGO Nr. 287.
Das Verwaltungsgericht hat eine Verbesserung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG mit der seine Entscheidung für sich genommen stützenden Begründung verneint, der streitige Gehweg sei zu einem erheblichen Teil nicht ausgebaut worden. Da die darauf bezogene Zulassungsrüge des Beklagten unbegründet ist, braucht seiner auf die vom Verwaltungsgericht zusätzlich gegebene Begründung bezogenen Rüge nicht nachgegangen zu werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO); das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 131 Abs. 7 Satz 3 VwGO).