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Oberverwaltungsgericht NRW·15 A 2314/09·12.11.2009

Antrag auf Zulassung der Berufung zu Zuwendungen an Ratsgruppen abgelehnt

Öffentliches RechtKommunalverfassungsrechtZuwendungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Arnsberg zu Zuwendungen an Ratsgruppen (§56 GO NRW). Streitfragen betrafen Feststellungsinteresse und das Verbot verdeckter Parteienfinanzierung. Das OVG lehnte den Antrag ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und keine klärungsbedürftige Grundsatzfrage vorlagen. Zweckgebundenheit der Zuwendungen schließt einen Anspruch nicht von vornherein aus; etwaige Missbräuche führten allenfalls zu Rückerstattungsansprüchen.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §124 VwGO gegen das Urteil des VG Arnsberg abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils muss der Antragsteller einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten substantiiert in Frage stellen.

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Für das Bestehen eines Feststellungsinteresses kann es ausreichend sein, dass der Gegner weiterhin an der beanstandeten Praxis festhält und damit Wiederholungsgefahr bzw. Relevanz für zukünftige Vergleichsfälle besteht.

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Die Zweckgebundenheit kommunaler Zuwendungen schließt nicht grundsätzlich einen Anspruch auf Gewährung aus; bloße Befürchtungen missbräuchlicher Verwendung rechtfertigen nicht präventiv die Versagung, da Rückerstattungsansprüche eingreifen können.

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Zuwendungen können auch für noch nicht getätigte, zukünftige sächliche und personelle Aufwendungen bewilligt werden; das Recht der Zuwendungsförderung verlangt nicht, dass die Aufwendungen bereits entstanden sind.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 56 Abs. 3 Satz 1 GO NRW§ 56 Abs. 1 GO NRW§ 44 LHO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 56 Abs. 3 GO NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 12 K 4047/08

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Antragsverfahrens trägt der Beklagte.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Gründe nicht vorliegen.

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Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) ist nicht gegeben. Der Beklagte hat keinen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.

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Solche Zweifel hat er nicht hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichts geweckt, dass ein Feststellungsinteresse für die Klage bestehe. Das Verwaltungsgericht nimmt auf S. 7 des angegriffenen Urteils als selbständig tragende Gründe an, die Klägerin habe eine Interesse an der Feststellung, dass sie durch das Verhalten des Beklagten in ihren Rechten verletzt worden sei, weil der Beklagte bis heute an der beanstandeten Praxis festhalte, die deshalb nicht sanktionslos bleiben dürfe. Im Übrigen bestehe auch ein Interesse für zukünftige Vergleichsfälle. Dagegen werden zulassungsrechtlich erhebliche Einwände vom Beklagten nicht erhoben.

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Ernstliche Zweifel bestehen auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Verbots verdeckter Parteienfinanzierung. Richtig ist, dass die den Gruppen gemäß § 56 Abs. 3 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) zu gewährenden Zuwendungen zweckgebunden sind für die sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung. Es ist jedoch nicht erkennbar, warum dies hier die Gewährung von Zuwendungen ausschließen sollte. Ob die – bislang gar nicht gewährten – Zuwendungen zukünftig ordnungsgemäß verwendet werden, lässt sich jetzt nicht feststellen. Sollte die dahingehende Befürchtung des Beklagten sich als richtig herausstellen, hätte dies die vom Verwaltungsgericht auf den Seiten 14 f. des angegriffenen Urteils dargestellte Rückerstattungspflicht zur Folge. Die Befürchtung schließt aber nicht schon im vorhinein einen Zuwendungsanspruch aus.

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Aus der Zweckgebundenheit der Zuwendungen für die sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung der Gruppe ergibt sich, dass eine vom Beklagten für notwendig gehaltene definitorische Einschränkung der Gruppe über die in § 56 Abs. 1 GO NRW genannten Merkmale hinaus im Sinne besonderer Einbindung in die Ratsarbeit nicht geboten ist. Sollte eine Gruppe keine sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung haben, weil sie sich an der Ratsarbeit nicht beteiligt, führt das lediglich zur Rückerstattungspflicht, berechtigt aber nicht das Gericht, die Definition der Gruppe in § 56 Abs. 1 GO NRW über das Gesetz hinaus zu beschränken.

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Aus dem Vorstehenden ergibt sich weiter, dass die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch nicht deshalb ernstlichen Zweifeln unterliegt, weil die Klägerin bislang keine sächlichen und persönlichen Aufwendungen der Geschäftsführung geltend gemacht hat. Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, dass Zuwendungen nur für bereits getätigte Aufwendungen geleistet werden dürften. Im Zuwendungsrecht der Projektförderung ist sogar Voraussetzung für die Bewilligung einer Zuwendung, dass mit dem geförderten Vorhaben noch nicht begonnen worden ist (vgl. die Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung, zu § 44, Teil II [VV für Zuwendungen an Gemeinden], Nr. 1.3). Es wäre auch zweckwidrig, Zuwendungen für Aufwendungen der Geschäftsführung davon abhängig zu machen, dass die Aufwendungen bereits getätigt wurden, denn Fraktionen und Gruppen sollen durch die Zuwendungen erst in die Lage versetzt werden, einen entsprechenden Geschäftsführungsaufwand zu treiben.

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Anders wäre der Anspruch auf Zuwendungen zu beurteilen, wenn die Gruppe von vorneherein bekundete, die Zuwendung zweckwidrig zu verwenden oder auch zukünftig keinen Geschäftsführungsaufwand zu haben. Der Beklagte behauptet nicht, dass dies hier so sei. Vielmehr macht er lediglich geltend, die Kläger hätten nicht nachgewiesen, welche konkreten und erstattungsfähigen Aufwendungen sie in der Zeit vom 17. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2008 für ihre Rats- und Ausschussarbeit getätigt hätten.

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Der geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Die insoweit aufgeworfene Frage, ob § 56 Abs. 3 GO NRW verfassungskonform dahingehend einzuschränken sei, dass Voraussetzung für Zuwendungen an eine Gruppe deren Einbindung in die Ratsarbeit durch zusätzlich eingeräumte Geschäftsordnungsrechte bzw. durch eine "faktische Einbindung" in die Ratsarbeit sei, ist nicht klärungsbedürftig, da sie auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne weiteres zu verneinen ist. Wie oben ausgeführt, kommt es nicht zu einer Kollision zwischen der Zuwendungsregelung des § 56 Abs. 3 GO NRW und dem Verbot der Parteienfinanzierung, da die Zuwendungen zweckgebunden sind. Dies verbietet von vorneherein eine missbräuchliche Verwendung der Zuwendungen, etwa für die Parteienfinanzierung. Deshalb ist es zur Vermeidung von Missbräuchen nicht erforderlich, die Gewährung von Zuwendungen zusätzlich davon abhängig zu machen, dass die Gruppe in der Vergangenheit in die Ratsarbeit eingebunden war.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs.1 und 3, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Dabei legt der Senat den vom Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für den Kommunalverfassungsstreit vorgeschlagenen Wert zugrunde.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.