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Oberverwaltungsgericht NRW·15 A 2286/08·09.09.2012

Streitwertfestsetzung bei gesamtschuldnerischen Vorausleistungsbescheiden

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrecht (GKG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die Festsetzung des Streitwerts in seinem Verfahren und verlangt die Halbierung, weil seine Ehefrau in einem Parallelverfahren dieselben Vorausleistungsbescheide angefochten hat. Das OVG bestätigt die vom VG gewählte Festsetzung nach § 52 Abs. 3 GKG auf den jeweiligen Betrag des angefochtenen Verwaltungsakts (34.438,41 €). Parallelverfahren weiterer Gesamtschuldner mindern den Streitwert in den Einzelverfahren nicht; eine Verfassungsrüge (Art. 6 Abs. 1 GG) bleibt ohne Erfolg. Auch die Gegenvorstellung gegen die Berufungs-Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen.

Ausgang: Die Streitwertbeschwerde und die Gegenvorstellung werden als unbegründet abgewiesen; Streitwert je Verfahren 34.438,41 €; Verfahren gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 3 GKG ist für jedes Verfahren die Höhe des auf eine bezifferte Geldleistung gerichteten Verwaltungsakts maßgeblich.

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Die Tatsache, dass weitere Gesamtschuldner in getrennten Verfahren identische Verwaltungsakte anfechten, mindert den Streitwert in den einzelnen Verfahren nicht.

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Entscheiden Gesamtschuldner, getrennte Klageverfahren zu führen, obliegt es ihnen, eine Verbindung der Verfahren zu beantragen; eine gebührenmindernde Zusammenführung ist nicht allein Sache des Gerichts.

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Nur soweit Gesamtschuldner in einem einzigen Verfahren gemeinsam gegen für sie verbindliche Verwaltungsakte vorgehen, kann der Streitwert in einfachem Umfang festgesetzt werden.

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Der verfassungsrechtliche Schutz der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) rechtfertigt keine abweichende Streitwertbemessung zugunsten gemeinschaftlicher Gebührenentlastung, wenn die Beteiligten nicht gemeinsam klagen.

Relevante Normen
§ 52 Abs. 3 GKG§ Art. 6 Abs. 1 GG§ 68 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 17 K 2244/07

Tenor

Die Streitwertbeschwerde und die Gegenvorstellung werden zurückgewiesen.

Die Verfahren sind gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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1. Die zulässige Beschwerde, mit der der Kläger die Halbierung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts begehrt, ist unbegründet.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert auf der Grundlage von § 52 Abs. 3 GKG, wonach die Höhe des auf eine bezifferte Geldleistung gerichteten Verwaltungsakts für die Streitwertfestsetzung maßgebend ist, zutreffend auf 34.438,41 Euro festgesetzt. Dieser Betrag entspricht der Höhe der geforderten Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag, die der Kläger im gerichtlichen Verfahren angefochten hat. Entgegen seiner Auffassung ist der Streitwert insbesondere nicht deshalb zu halbieren, weil seine Ehefrau und Miteigentümerin der betroffenen Grundstücke in einem Parallelverfahren die an sie gerichteten Vorausleistungsbescheide über insgesamt 34.438,41 Euro ebenfalls angefochten hat und beide Miteigentümer in dieser Höhe als Gesamtschuldner haften.

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Nach der Rechtsprechung des Senats mindert es den Streitwert nicht, dass in einem anderen Verfahren weitere Gesamtschuldner die jeweils gegen sie gerichteten inhaltsgleichen Verwaltungsakte angefochten haben. Es bleibt dabei, dass in jedem Klageverfahren, welches Verwaltungsakte zum Gegenstand hat, die auf eine bezifferte Geldleistung gerichtet sind, jeweils deren Höhe maßgebend ist. Nur soweit die Gesamtschuldner sich in einem Verfahren gegen sie verpflichtende Verwaltungsakte wenden, wird der Streitwert lediglich in Höhe des einfachen Werts der Gesamtschuld für die Mehrheit von Ansprüchen festgesetzt.

5

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. April 2004  15 E 1457/03 -, und vom 26. Juli 1999 - 15 E 555/99 -.

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Es obliegt jedoch den jeweiligen Klägern zu entscheiden, ob sie sich gegen die an sie gerichteten gleichlautenden Bescheide in einem einzigen oder in getrennten Klageverfahren wenden. Entscheiden sie sich wie hier für die Durchführung zweier getrennter Verfahren, muss jedes Verfahren nicht zuletzt aufgrund der insoweit eindeutigen Regelungen des Gerichtskostengesetzes streitwertmäßig für sich betrachtet werden.

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Auch nachdem in beiden Verfahren nach Klageeingang der vorläufige Streitwert auf jeweils 34.438,41 Euro festgesetzt worden war und die Beteiligten dadurch Anhaltspunkte im Hinblick auf die zu erwartenden Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren hatten, erfolgte keine Anregung, geschweige denn ein förmlicher Antrag des Klägers und seiner Ehefrau zur Verbindung der beiden Verfahren, um dadurch Gebühren in doppelter Höhe zu vermeiden. Dies jedoch wäre Sache der jeweiligen Kläger gewesen, denn seitens des Gerichts drängte sich eine Verbindung der Verfahren nicht auf.

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Die Streitwertfestsetzung in voller Höhe je Verfahren verstößt auch nicht gegen den in Art. 6 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich garantierten besonderen Schutz der Ehe. Der Kläger meint, durch diese Streitwertpraxis würden Ehegatten schlechter gestellt als Einzelpersonen. Er verkennt dabei allerdings, dass er es gemeinsam mit seiner Ehefrau in der Hand gehabt hatte, mittels Erhebung einer einzigen Klage durch beide Ehegatten gemeinsam gegen sämtliche an sie gerichteten Bescheide nicht mit höheren Verfahrenskosten als Einzelpersonen belastet zu werden. Im Übrigen betrifft die vorliegend getroffene Streitwertfestsetzung nicht nur Eheleute, sondern unabhängig vom Familienstand alle Personen, die gesamtschuldnerisch zur Zahlung von Vorausleistungen herangezogen werden und jeweils separate Klagen erheben.

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2. Soweit der Kläger sich auch gegen die mit Einstellungsbeschluss des Senats vom 28. Juni 2012 getroffene – unanfechtbare – Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren 15 A 2286/08 wendet, wird seine Eingabe in seinem Interesse als Gegenvorstellung behandelt. Diese hat ungeachtet der Frage ihrer Zulässigkeit allerdings aus den unter 1. dargelegten Erwägungen keinen Erfolg.

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Die Kostenentscheidung folgt unmittelbar bzw. – sowie die Gegenvorstellung betroffen ist – in entsprechender Anwendung von § 68 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.