Einstellung des Berufungsverfahrens; Kosten- und Streitwertentscheidung
KI-Zusammenfassung
Das Oberverwaltungsgericht NRW stellte das Berufungsverfahren ein. Es bestimmte, dass die Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagte zu tragen hat und dass die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht erstattungsfähig sind. Der Streitwert wurde auf 30.468,18 EUR festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ausgang: Berufungsverfahren eingestellt; Beklagter trägt die Kosten; Streitwert festgesetzt; Beschluss unanfechtbar
Abstrakte Rechtssätze
Ein Berufungsverfahren kann durch das Gericht eingestellt werden; das Gericht trifft hierüber zugleich die erforderlichen Kostenentscheidungen.
Bei Einstellung des Verfahrens kann das Gericht die Verteilung der Verfahrenskosten bestimmen und diese der unterliegenden Partei auferlegen.
Die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten von Beigeladenen kann das Gericht im Rahmen der Kostenentscheidung ausschließen.
Das Gericht kann den Streitwert auch im Berufungsverfahren verbindlich festsetzen, selbst wenn das Verfahren eingestellt wird.
Beschlüsse über Einstellung und die hiermit verbundenen Kostenfolgen sind unanfechtbar, soweit § 152 Abs. 1 VwGO dies bestimmt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 14 K 841/02
Tenor
Das Berufungsverfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 30.468,18 EUR festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).