Berufung gegen Anschlusszwang an öffentliche Abwasseranlage zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht einen Bescheid an, der ihn zum Anschluss seines nicht unmittelbar am öffentlichen Verkehrsraum gelegenen Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage verpflichtete. Streitpunkt war, ob nach §4 Abs.1 AS ein Anschlussrecht besteht und ob die Beklagte eine Zulassung nach §4 Abs.1 Satz 4 AS ermessensgerecht ausgeübt hat. Das OVG weist die Berufung zurück und hebt den Bescheid auf, weil kein Anschlussrecht nach §4 Abs.1 AS gegeben ist und die Verfügung keine Ermessensabwägung enthält.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen Aufhebung des Anschlusszwangs zurückgewiesen; Bescheid als rechtswidrig aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch bzw. eine Pflicht zum Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage besteht nur, wenn für das betreffende Grundstück nach der Satzung ein Anschlussrecht vorliegt; fehlt ein solches Anschlussrecht, liegt auch kein rechtmäßiger Anschlusszwang vor.
Die in der Satzung genannte Meterangabe zur "Unmittelbarkeit/Nähe" ist auf die Entfernung zwischen öffentlicher Abwasserleitung und dem anzuschließenden Grundstück zu beziehen; maßgeblich ist das Verhältnis zwischen Kanal und Grundstück (unter 15 m als Grenzwert).
Die Zulassung eines Anschlusses nach einer Ermessensvorschrift (§4 Abs.1 Satz 4 AS) ist eine Ermessensnorm; die Behörde muss bei Ausübung des Ermessens die gegenläufigen, insbesondere entfernungs- und kostenbezogenen Belange des Betroffenen erkennen und abwägen.
Unterbleibt eine erkennbare Ermessensausübung in der Zulassungsentscheidung, ist die Verfügung rechtsfehlerhaft und damit aufhebungsreif.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Rubrum
I.
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheids, mittels dessen die Beklagte dem Kläger aufgegeben hat, sein nicht unmittelbar am öffentlichen Verkehrsraum gelegenes, von im Eigentum Dritter stehenden Grundstücken umgebendes Grundstück an die öffentliche Abwasserbeseitigung anzuschließen. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen.
Mit der erstinstanzlichen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht mit Bindungswirkung für das Oberverwaltungsgericht zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der Beklagten. Mit dieser trägt sie im Wesentlichen vor: Das Verwaltungsgericht habe zu Recht angenommen, dass der Kläger (grds.) verpflichtet sei, sein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. Insbesondere stelle sich die Frage einer Begrenzung des Anschlussrechts nach § 4 Abs. 1 der Satzung der Beklagten über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen (Abwassersatzung - AS) aus tatsächlichen Gründen nicht. Denn die öffentliche Abwasseranlage in der I.-------straße im Bereich des Grundstücks des Klägers verlaufe im öffentlichen Verkehrsraum in einer Entfernung von unter 15 Metern. Vor diesem Hintergrund sei vom Bestehen eines uneingeschränkten Anschlussrechts des Klägers nach § 3 AS auszugehen. Einer besonderen Zulassung durch die Beklagte habe es daher nicht bedurft. Hielte man eine solche Zulassung für erforderlich, läge diese in ihrer - der Beklagten - Entscheidung vom 7. September 2009, mit der dem Kläger der Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage aufgegeben worden sei. Hiermit sei nicht nur eine Verpflichtung des Klägers, sondern auch die Zulassung des Anschlusses seines Grundstücks an die öffentliche Abwasserkanalisation ausgesprochen worden. Hierfür sei ein Antrag nach der Systematik der Abwassersatzung nicht erforderlich gewesen.
Dem Verwaltungsgericht könne allerdings nicht zugestimmt werden, soweit es davon ausgehe, dem Kläger werde eine rechtlich unmögliche Leistung abverlangt. Das Gegenteil sei der Fall. Das Verlegen und der Anschluss einer Abwasserleitung an den hier fraglichen Abwasserkanal über ein fremdes Grundstück hinweg sei dem Kläger mit Blick auf ein ihm zustehendes Notleitungsrecht möglich. Selbst wenn man annehmen würde, was aber zweifelhaft sei, dass die Ausübung des Notleitungsrechts nur mit Zustimmung des unmittelbaren Besitzers des Verbindungsgrundstücks ausgeübt werden dürfe, und es somit eines Titels bedürfe, um das Notleitungsrecht gegen den Willen des Eigentümers bzw. Besitzers des Verbindungsgrundstücks auszuüben, stelle das Anschlussverlangen keine rechtliche Unmöglichkeit dar. Dem Kläger sei es ohne Weiteres möglich, das hier in Rede stehende Notleitungsrecht gegen den Eigentümer des vorliegend in Betracht zu ziehenden Verbindungsgrundstücks durchzusetzen. Die Titulierung eines obligatorisch zustehenden Notwegerechts sei keine rechtliche Unmöglichkeit. Auch eine grundsätzlich denkbare Duldungsverfügung nach § 128 LWG gegen den Eigentümer des Verbindungsgrundstücks lasse das diesem gegenüber bestehende Notleitungsrecht des Klägers nach der Rechtsprechung des BGH nicht entfallen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angegriffenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung nimmt er im Wesentlichen auf das angegriffene Urteil Bezug.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einstimmig durch Beschluss.
Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Denn diese ist zulässig und begründet. Der mit der Klage angefochtene Bescheid der Beklagten vom 7. September 2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Voraussetzungen für den mit dem angegriffenen Bescheid verfügten Anschlusszwang liegen nicht vor. Gemäß §§ 7 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 3 Abs. 1, 2 Nr. 12 AS ist der Kläger zwar als Anschlussberechtigter grundsätzlich verpflichtet, sein Grundstück durch einen Anschlusskanal an die öffentliche Abwasseranlage spätestens in dem Zeitpunkt anzuschließen, in dem Abwasser auf seinem Grundstück anfällt. Diese Verpflichtung besteht nach § 6 Abs. 1 AS indes nur im Rahmen des Anschlussrechts des Klägers, das hier maßgeblichen, den verfügten Anschlusszwang ausschließenden Begrenzungen unterliegt.
Das gemäß § 3 Abs. 1 AS grundsätzlich bestehende Anschlussrecht des Klägers wird nach vorzitierter Norm nur nach Maßgabe der Abwassersatzung der Beklagten gewährleistet. Begrenzungen ergeben sich aus § 4 AS. Nach dessen Absatz 1 Satz 1 erstreckt sich das Anschlussrecht nur auf solche Grundstücke, die an eine betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Abwasserleitung angeschlossen werden können.
Dies ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AS zum einen dann der Fall, wenn die öffentliche Abwasseranlage im öffentlichen Verkehrsraum in einer Entfernung von unter 15 Metern oder auf dem Grundstück verläuft. Damit ist – entgegen der Auffassung der Beklagten in deren Schriftsatz vom 17. Dezember 2010 - gemeint, dass die öffentliche Abwasseranlage selbst nicht weiter als 14,99 Meter entfernt vom anzuschließenden Grundstück verlaufen darf, dass es für das Bestehen eines Anschlussrechts also maßgeblich auf das (verhältnismäßig geringe) Entfernungsverhältnis zwischen Grundstück und öffentlicher Abwasseranlage ankommt; in § 4 Abs. 1 Satz 2 AS ist demgemäß vor dem Wort "oder" ein "zum" mitzulesen.
Dies ergibt sich zunächst aus dem systematischen Zusammenhang zwischen § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AS sowie dem Sinn und Zweck der dortigen Vorschriften: Satz 1 macht das Anschlussrecht von der Möglichkeit des Anschlusses des Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage abhängig. Satz 2 sieht diese Möglichkeit u. a. dann als gegeben an, wenn die öffentliche Abwasseranlage eine bestimmte Lage hat. Diese Lage muss sie zum Bezugsobjekt, also zum anzuschließenden Grundstück, haben. Denn es geht um dessen Anschlussfähigkeit sowie um die Beantwortung der Frage, ob sich ein theoretisch denkbarer Anschluss unter Beachtung der Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes tatsächlich realisieren lässt, was nicht zuletzt von der Entfernung zwischen Grundstück und öffentlichem Kanal abhängt.
Das o. g. Verständnis von § 4 Abs. 1 Satz 2 AS findet seine Bestätigung in § 4 Abs. 1 Satz 3 AS. Danach "(verläuft) eine öffentliche Abwasserleitung ... auch dann in unmittelbarer Nähe des Grundstücks, wenn über einen Weg ein unmittelbarer Zugang zu einem öffentlichen Kanal besteht". Daraus folgt, dass in § 4 Abs. 2 Satz 2 AS ebenso wie in § 4 Abs. 2 Satz 3 AS das Näheverhältnis gerade zwischen der öffentlichen Abwasseranlage und dem Grundstück für das Bestehen eines Anschlussrechts Voraussetzung sein soll. Dies ergibt sich aus dem in Satz 3 verwandten Wort "auch". Durch seine Satzstellung ("verläuft auch") bezieht es sich auf die Lage der öffentlichen Abwasserleitung zum anzuschließenden Grundstück. Nimmt man ferner in den Blick, dass sich der Satzungsgeber des Wortes "auch" ersichtlich im Sinne eines "ebenfalls" bedient hat und ihm sinnvollerweise nur in Bezug auf Satz 2 eine Bedeutung zukommen kann, lässt dies nur den Schluss zu, dass in dem einen wie in dem anderen Satz dem Näheverhältnis zwischen öffentlichem Abwasserkanal und betroffenem Grundstück ausschlaggebende Bedeutung zukommen soll. Vor diesem Hintergrund kann sich die Meterangabe in § 4 Abs. 1 Satz 2 AS nur auf die Entfernung zwischen öffentlicher Abwasseranlage und Grundstück beziehen.
Hier verläuft die in Rede stehende, im öffentlichen Verkehrsraum gelegene Abwasseranlage indes deutlich weiter als 15 Meter vom Grundstück entfernt, so dass vor diesem Hintergrund ein Anschlussrecht im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 AS ausscheidet.
Ein Anschlussrecht besteht ferner ersichtlich nicht mit Blick auf § 4 Abs. 1 Satz 3 AS. Dessen Voraussetzungen (vgl. oben) liegt ebenso erkennbar nicht vor, was nach dem entsprechenden, insoweit nicht angezweifelten Hinweis des Senats vom 6. Dezember 2010 auch unstreitig ist.
Schließlich ergibt sich auch kein Anschlussrecht mit Blick auf § 4 Abs. 1 Satz 4 AS. Nach vorzitierter Vorschrift kann die Stadt den Anschluss auch in anderen Fällen zulassen, wenn hierdurch das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wird.
Es erscheint bereits zweifelhaft, ob in dem unter dem 7. September 2009 ausgesprochenen Anschlusszwang zugleich eine Zulassung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 4 AS gesehen werden kann. Denn die "Zulassung" im Sinne vorgenannter Vorschrift soll wohl ein satzungsrechtlich an sich nicht bestehendes Anschlussrecht möglicherweise gerade erst im Interesse des fraglichen Grundstückseigentümers begründen, womit sie im Gegensatz zum Anschlusszwang rein begünstigend wirken sowie einen hier nicht vorliegenden Zulassungsantrag des Klägers erfordern dürfte.
Dessen ungeachtet erweist sich der angegriffene Bescheid als rechtsfehlerhaft. Die Vorschrift über die "Zulassung" im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 4 AS ist eine Ermessensnorm. Die somit erforderliche Ermessensausübung müsste auch die gegen einen Anschluss sprechenden Belange des Betroffenen, hier etwa die große Entfernung des anzuschließenden Grundstücks zum öffentlichen Abwasserkanal und die damit verbundenen Kosten der Realisierung eines Anschlusses, berücksichtigen. Daran fehlt es hier allerdings. Die Verfügung vom 7. September 2009 geht hierauf nicht nur nicht ein, sie enthält überhaupt keine Ermessensausübung.
Das Verwaltungsgericht hat die Verfügung vom 7. September 2009 somit im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Ob dies auch aus den von ihm in dem angegriffenen Urteil maßgeblich angeführten Gründen gerechtfertigt war, musste vor dem Hintergrund vorstehender Ausführungen nicht entschieden werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, die Anordnung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG.