Ablehnung des Zulassungsantrags wegen fehlender Darlegung ernstlicher Zweifel
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung eines Rechtsmittels mit dem Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das OVG verneint das Vorliegen dieses Zulassungsgrundes und weist den Antrag mangels hinreichender Darlegung ab. Es fehlt an der Angabe konkreter Ermessensgesichtspunkte und an schlüssigen Gegenargumenten. Zudem stellt das Gericht klar, dass Niederschlagswasser nach § 51 LWG Abwasser sein kann.
Ausgang: Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels mangels substantiiert dargelegter ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung eines Rechtsmittels nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt das hinreichende Vortragen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils voraus; bloße allgemeine Einwendungen genügen nicht.
Die Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind erfüllt, wenn der Antrag substantiiert darlegt, welche tragenden Rechtssätze oder erheblichen Tatsachenfeststellungen des Urteils in Frage gestellt werden.
Bei behaupteten Ermessensfehlern ist anzugeben, welche konkreten Ermessensgesichtspunkte unberücksichtigt geblieben sein sollen; allgemeine Ausführungen zur Abwägung sind unzureichend.
Besteht der Antragsgegner zufolge Vortrag nicht einmal der maßgeblichen gesetzlichen Voraussetzung (z.B. Unterliegen dem Anschlusszwang), fehlt dem begehrten Rechtschutzanspruch regelmäßig das Rechtsschutzinteresse.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Antragsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000, Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO ) nicht vorliegt oder schon nicht hinreichend dargelegt wird im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Der Kläger hat keinen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.
Mit seinen Ausführungen zur vermeintlichen Fehlerhaftigkeit des ablehnenden Bescheides des Beklagten und des angegriffenen Urteils, weil in der zu treffenden Ermessensentscheidung über eine Befreiung vom Anschlusszwang keine hinreichende Abwägung vorgenommen sei, wird der Zulassungsgrund nicht hinreichend dargelegt. Dazu hätte es der Angabe derjenigen Ermessensgesichtspunkte bedurft, die vermeintlich zu Unrecht nicht in die Ermessenserwägung eingestellt worden sind. Die Antragsschrift erschöpft sich insoweit aber in allgemeinen Betrachtungen zur Abwägung bei Ermessensentscheidungen.
Soweit der Kläger in Abrede stellt, dass sein Grundstück überhaupt dem Anschlusszwang unterliege, werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geweckt. Sollte seine Auffassung zutreffen, wäre die Klage, mit der er einen Befreiungsanspruch vom Anschlusszwang geltend macht, nicht wie es das Verwaltungsgericht getan hat aus Sachgründen, sondern bereits mangels Rechtsschutzinteresses abzuweisen. Wer dem Anschlusszwang nicht unterliegt, bedarf keiner Befreiung vom Anschlusszwang. Der Vortrag ist also schon im Ansatz nicht geeignet, einen Erfolg der Klage zu begründen. Im Übrigen sind seine Ausführungen dazu, dass es sich bei dem Niederschlagswasser auf seinem Grundstück nicht um Abwasser im Sinne des Landeswassergesetzes (LWG) handele, unzutreffend. Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 LWG ist Abwasser u.a. das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser). Entscheidend für die Abwasserqualität ist also nicht, wie der Kläger meint, ob das Niederschlagswasser bis zur Grenze geführt wird, sondern lediglich, ob es nach dem Niederschlag auf bebauten oder befestigten Flächen abfließt und gesammelt wird, etwa in Rinnen und Fallrohren. Das stellt die Antragsschrift nicht in Abrede.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.