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Oberverwaltungsgericht NRW·15 A 212/02.A·19.01.2003

Abweichungsrüge und Gehörsrüge im Asylverfahren gegen Vereinszuordnung abgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller rügen, das Verwaltungsgericht habe vom Grundsatzurteil des 8. Senats abgewichen und ihr rechtliches Gehör verletzt, weil es die "Islamisch-Kurdische Gemeinde E. e. V." nicht als PKK-dominiert einstufte. Das OVG verneint eine Abweichung: das VG hat die einschlägigen Obersätze angewandt und den Vortrag sowie Behördenauskünfte geprüft. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor, weil keine entscheidungserheblichen Vorbringen unberücksichtigt blieben. Der Antrag wird abgewiesen; die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Antrag auf Abweichungsrüge und Gehörsrüge gegen VG-Urteil abgewiesen; Antragsteller tragen die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Die Abweichungsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG ist nur begründet, wenn das angefochtene Urteil inhaltlich von den generellen Tatsachenfeststellungen eines bindenden Grundsatzurteils des Senats abweicht; eine bloß fehlerhafte Anwendung dieser Rechtsprechung begründet keine Abweichung.

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Zur Begründung einer Abweichungsrüge muss der Antrag konkret darlegen, welche tatsächlichen Aussagen des Grundsatzurteils inhaltlich widersprochen werden.

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Eine Gehörsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO ist nur gegeben, wenn das Gericht entscheidungserhebliche Vorbringen unbeachtet lässt; die Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Tatsachen- und Beweiswürdigung ist nicht mit der Gehörsrüge durchzusetzen.

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Die Behauptung einer unzutreffenden rechtlichen Zuordnung (z. B. Zuordnung eines Vereins zu einer Organisation) begründet keine Gehörsverletzung, sofern das Gericht den Vortrag und einschlägige Behördenauskünfte geprüft und in der Entscheidung nachvollziehbar gewürdigt hat.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG§ 138 Nr. 3 VwGO§ 80 AsylVfG§ 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 2804/99.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Rubrum

1

Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Abweichungsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG greift nicht durch. Das angefochtene Urteil weicht nicht vom Grundsatzurteil des beschließenden Gerichts vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - ab. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil keinen Tatsachensatz aufgestellt, der den generellen Tatsachenfeststellungen des 8. Senats zur Gefährdung eingetragener Vorstandsmitglieder von Exilvereinen der kurdischen nationalen Opposition in den Rdnrn. 313 und 314 des vorgenannten Grundsatzurteils inhaltlich widerspricht. Das Verwaltungsgericht hat im Gegenteil diese Rechtsprechung seiner Entscheidung ausdrücklich zugrunde gelegt, wie die ausführliche Wiedergabe der Obersätze auf Seite 14 des Urteilsabdrucks belegt. Im Kern erschöpft sich das Vorbringen in der Antragsschrift zur Abweichungsrüge darin, das Verwaltungsgericht habe die "Islamisch-Kurdische Gemeinde E. e. V." zu Unrecht nicht als einen von der PKK dominierten Verein eingestuft. Damit macht die Antragsschrift jedoch keine Abweichung, sondern lediglich eine unzutreffende Anwendung der vorbezeichneten Rechtsprechung auf den vorliegenden Einzelfall geltend. Die Gehörsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 3 VwGO greift ebenfalls nicht durch. Unzutreffend ist die Behauptung in der Antragsschrift, das Verwaltungsgericht habe das rechtliche Gehör dadurch verletzt, dass es den Vortrag der Kläger zur Zuordnung des Vereins "Islamisch-Kurdische Gemeinde E. e. V." zu den Strukturen der PKK zwar zur Kenntnis genommen, aber nicht gewürdigt habe. Auch insoweit belegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 15 - 17 des Urteilsabdrucks, dass es nicht nur diesen Vortrag der Kläger, sondern auch die damit zusammenhängenden Auskünfte des Innenministeriums NRW und des Polizeipräsidiums E. zur Kenntnis genommen und in ausführlicher Auseinandersetzung auch mit gegenteiligen Entscheidungen anderer Kammern des Verwaltungsgerichts gewürdigt hat. Die Richtigkeit dieser Würdigung kann nicht zum Gegenstand der Gehörsrüge gemacht werden. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).