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Oberverwaltungsgericht NRW·15 A 2104/11·11.01.2012

Zulassung der Berufung gegen Wahlprüfungsbeschluss wegen fehlender Darlegung und Klagebefugnis abgelehnt

Öffentliches RechtKommunalverfassungsrechtWahlrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Unzulässigkeit ihrer Klage zur Gültigerklärung einer Kommunalwahl im Wahlbezirk X. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, da die Darlegungsanforderungen des §124a Abs.4 S.4 VwGO nicht erfüllt und die Klägerin nicht klagebefugt sei. Entscheidend war die Höchstpersönlichkeit des Mandatsrechts des direkt gewählten Ratsmitglieds.

Ausgang: Zulassungsantrag der Klägerin zur Berufung gegen die Unzulässigkeitsentscheidung des Verwaltungsgerichts abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Nach §124a Abs.4 Satz4 VwGO muss der Zulassungsantrag innerhalb der Zweimonatsfrist die Zulassungsgründe nicht nur benennen, sondern substantiiert darlegen, sodass das Vorliegen des Zulassungsgrundes ohne weitere Ermittlungen erkennbar ist.

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Für die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO genügt die darlegende Infragestellung eines tragenden Rechtssatzes oder einer erheblichen Tatsachenfeststellung durch schlüssige Gegenargumente.

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Gewillkürte Prozessstandschaft ist unzulässig, wenn das einzuklagende Recht höchstpersönlichen Charakter hat; höchstpersönliche Mandatsrechte sind nicht auf Dritte übertragbar.

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Ein Wahlprüfungsbeschluss, der die Ungültigkeit der Wahl eines direkt gewählten Kandidaten feststellt, greift in dessen Außenrechtsposition ein; mittelbare Auswirkungen auf die organisatorische Stellung einer Fraktion begründen hingegen in der Regel keine eigene Klagemacht der Fraktion.

Relevante Normen
§ 42 Abs. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 VwGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beteiligten streiten über den Beschluss des Rates der Beklagten vom

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2009 betreffend die Gültigkeitserklärung der Kommunalwahl vom 30. August 2009, soweit darin die Nichtgültigkeit der Wahl im Wahlbezirk X festgestellt und dort die Wahlwiederholung angeordnet worden ist. Der dort direkt gewählte Kandidat gehört der Klägerin an. Die in der Sache auf Gültigerklärung der Wahl auch im Wahlbezirk X gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht als unzulässig abgewiesen, da die Klägerin entgegen § 42 Abs. 2 VwGO nicht klagebefugt sei.

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Der daraufhin von der Klägerin gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Nach der Antragsbegründung bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, I.) noch lässt sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erkennen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; II.). Aus ihr ergibt sich auch nicht das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der Abweichung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO; III.).

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Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind schon nicht entsprechend den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen dargelegt. Nach zuletzt zitierter Vorschrift sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheids die Gründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das Erfordernis des "Darlegens" verlangt dabei mehr als die bloße Benennung eines Zulassungsgrundes. Es ist vielmehr im Sinne von "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" zu verstehen. Deshalb bedarf es unter (ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter) Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Das Zulassungsvorbringen muss das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus sich heraus, d.h. ohne weitere Ermittlungen seitens des Gerichts, erkennen lassen, wobei allerdings keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen.

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OVG NRW, Beschlüsse vom 25. September 2008  15 A 3231/07  und vom 28. August 2008  15 A 1702/07 -.

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I.) Nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei es zur Darlegung (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010  15 A 2914/09 -, vom 25. September 2008  15 A 3231/07 -, vom 9. September 2008  15 A 1791/07  und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 .

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Für die Darlegung dieses Berufungszulassungsgrundes ist somit erforderlich, dass konkrete tatsächliche oder rechtliche Feststellungen im angefochtenen Gerichtsbescheid aus ebenso konkret dargelegten Gründen als (inhaltlich) ernstlich zweifelhaft dargestellt werden.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010  15 A 2914/09 - und vom 2. November 1999  15 A 4406/99 -.

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Zur Begründung des Vorliegens der Voraussetzungen von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts werde ihre – der Klägerin – Rechtsstellung als Fraktion durch den angegriffenen Wahlbeschluss nicht nur mittelbar berührt. Aus § 40 Abs. 3 KWahlG ergebe sich, dass die Vertreter aus dem Rat ausscheiden würden, sobald der Beschluss der Vertretung über die Ungültigkeit der Wahl unanfechtbar sei. Dieser Umstand habe für sie unmittelbar zur Folge, dass das von dem Ratsbeschluss betroffene Ratsmitglied sofort aus dem Rat und damit auch aus ihr als seiner Ratsfraktion ausscheide. Dadurch würde ihre Organstellung berührt. Denn ihre Größe werde reduziert, was automatisch auch ihre Möglichkeiten der politischen Willensbildung einschränke. Damit werde unmittelbar in ihre – der Klägerin – subjektiv-öffentliche Rechte eingegriffen.

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Aus diesem Vorbringen folgen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des zur Überprüfung gestellten Gerichtsbescheids. In der Rechtsprechung des Senats ist seit langem anerkannt, dass einer Ratsfraktion – um eine solche handelt es sich bei der Klägerin - zwar im kommunalen Organisationsrecht angesiedelte und im verwaltungsgerichtlichen Organstreit zu verfolgende Innenrechtspositionen zustehen. Darum geht es in dem vorliegenden Rechtsstreit aber nicht. Der Beschluss des Rates der Beklagten vom 17. Dezember 2009 greift in Außenrechtspositionen ein, welche der betroffene Wahlbewerber in der teilweise für ungültig erklärten Wahl erlangt hat, zu deren Zeitpunkt die Klägerin noch gar nicht existierte. Für die innerorganisatorische Rechtsstellung der Klägerin hat er vor diesem Hintergrund nur mittelbare Folgen, die keine Regelungswirkung besitzen und deshalb nicht Grundlage der vorliegend erhobenen Anfechtungsklage sein können.

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OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 1992 – 15 A 3560/91 -, NVwZ-RR 1993, 375 f.; zur Abgrenzung von Organstreit- und Wahlprüfungsverfahren vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 2011

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– 15 876/11 -, juris.

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II.) Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Dies hätte sie nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwerfen würde, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedürfte, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwerfen würde, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat.

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OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2007  15 A 1279/07 .

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Es ist bereits fraglich, ob die Antragsbegründung diesen Anforderungen gerecht wird. Denn die Klägerin sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aus dem ihrer Ansicht nach vorliegenden Verstoß gegen allgemeine Grundsätze der (gewillkürten) Prozessstandschaft, die durch die erstinstanzliche Entscheidung nicht abschließend geprüft worden seien. Zudem ergebe sich die grundsätzliche Bedeutung daraus, dass das beschließende Gericht die vorliegende Fallkonstellation noch keiner Entscheidung zugeführt habe. Mit diesem Vorbringen wird eine Rechts- oder Tatsachenfrage im o. g. Sinne wohl nicht aufgeworfen.

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Darauf kommt es aber letztlich auch nicht an. Denn die Klägerin ist nicht berechtigt, das dem ihr angehörenden Ratsherrn, welcher als direkt gewählter Kandidat durch den fraglichen Wahlprüfungsbeschluss unmittelbar betroffen ist, zustehende Recht auf gerichtliche Überprüfung des Wahlprüfungsbeschlusses im eigenen Namen auszuüben. Sie kann sich nicht zu ihren Gunsten auf die Grundsätze der gewillkürten Prozessstandschaft berufen.

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Die gewillkürte Prozessstandschaft ist die Übertragung der Prozessführungsbefugnis auf einen anderen als den Rechtsinhaber. Sie ist unzulässig, wenn das einzuklagende Recht höchstpersönlichen Charakter hat und mit dem Rechtsinhaber, in dessen Person es entstanden ist, so eng verknüpft ist, dass die Möglichkeit, seine gerichtliche Geltendmachung einem Dritten im eigenen Namen zu übertragen, dazu in Widerspruch stünde.

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Vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1983 – I ZR 194/80 -, NJW 1983, 1559 ff.

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So liegt es hier. Die Befugnis des direkt gewählten Kandidaten, den seine Wahl für ungültig erklärenden Wahlprüfungsbeschluss auf seine Rechtmäßigkeit gerichtlich überprüfen zu lassen, um des Mandates nicht verlustig zu gehen, erwächst unmittelbar und ausschließlich aus dem nur dem Ratsmitglied selbst zustehenden Mandat. Dieses kann nur von diesem allein wahrgenommen werden. Eine Vertretung durch andere Ratsmitglieder oder gar durch Nichtangehörige des Rates ist nicht möglich. Das Mandat und der damit verbundene Rechte- und Pflichtenkanon "haftet" dem gewählten Kandidaten bildlich gesprochen fest an. Dies zeigt sich schon daran, dass Ratsmitglieder, die aus ihrer Partei austreten und in eine andere Partei eintreten oder fortan als Einzelmandatsträger tätig sind, deswegen nicht ihr Mandat verlieren. Der Mandatsstatus ist unabhängig von der Partei oder Wählergruppe, für die ein Kandidat in den Rat gewählt wurde oder der er sich nach seiner Wahl angeschlossen hat. Vor diesem Hintergrund erweist sich die hier in Rede stehende Befugnis des Ratsmitglieds zur Klage gegen den ihn betreffenden Wahlprüfungsbeschluss als Teil seiner höchstpersönlichen Mandatsrechte, der nicht von diesen getrennt und auf einen anderen als den Mandatsinhaber übertragen werden kann.

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Vgl. zur Höchstpersönlichkeit der Mandatsrechte von Bundestagsabgeordneten Kretschmer, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf (Hrsg.), GG, 11. Auflage, München 2008, Art. 38 Rn. 59.; vgl. zu obigen Ausführungen ferner: BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1981 – 6 P 20/80 -, BVerwGE 61, 334 ff.; Held u. a., Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen I, Wiesbaden (Stand: Juni 2011), § 43 Anm. 1.2; Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, § 43 Anm. II.2.

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III.) Die Berufung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des beschließenden Gerichts zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Eine den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Abweichungsrüge muss dartun, dass das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem bestimmten, seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz von einem in der Rechtsprechung namentlich des beschließenden Gerichts aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz abgewichen ist.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2007  15 A 4383/06 -.

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Soweit die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht berufe sich bei seiner Feststellung der Unzulässigkeit der Klage wegen fehlender Klagebefugnis zu Unrecht auf den Beschluss des Senats vom 5. November 2010 zu dem Aktenzeichen 15 A 860/10, wird damit eine Abweichung im o. g. Sinne schon deshalb nicht begründet, weil der Senat dort deutlich ausgesprochen hat, dass andere als der unmittelbar gewählte Kandidat und die Aufsichtsbehörde grundsätzlich nicht befugt sind, eine Klage zu erheben, mit der die Gültigerklärung der fraglichen Wahl herbeigeführt werden soll. Dies gilt aus den oben unter I. genannten Gründen erst Recht für die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Ratsfraktion.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre rechtlichen Grundlagen in §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.