Berufung zurückgewiesen: Abgrenzung von Fahrbahn und Seitenstreifen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte hatte Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster eingelegt. Zentrale Frage war, ob ehemals befestigte Seitenstreifen unselbständige Teile der Fahrbahn sind. Das OVG hat die Berufung zurückgewiesen und die Klage als unbegründet beurteilt. Zur Begründung verweist das Gericht auf straßenbauliche Abgrenzungen und die RStO 86.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des VG Münster als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Abgrenzung zwischen Fahrbahn und sonstigen Verkehrsflächen sind nicht nur verkehrsrechtliche, sondern auch straßenbauliche Kriterien maßgeblich; befestigte Seitenstreifen sind nicht zwangsläufig unselbständige Teile der Fahrbahn.
Richtlinien der Straßenbautechnik (z. B. RStO 86) können heranzogen werden, um die Einordnung von Verkehrsflächen (Fahrbahn, Mehrzweckstreifen, Standstreifen) zu bestimmen.
Der Senat kann nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 130a VwGO entscheiden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt sind; fehlt dies, ist die Revision zu versagen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 3 K 425/92
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.028,74 DM festgesetzt.
Gründe
Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluß gemäß § 130 a VwGO, dessen Voraussetzungen vorliegen.
Auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung wird gemäß § 130 b Satz 1 VwGO Bezug genommen.
Die zulässige Berufung bleibt erfolglos.
Die Klage ist unbegründet. Das hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die ehemals vorhandenen befestigten Seitenstreifen sind nicht nur aus den vom Verwaltungsgericht genannten wegerechtlichen und straßenverkehrsrechtlichen Gründen keine unselbständigen Teile der Fahrbahn. Auch in der Straßenbautechnik wird zwischen Fahrbahnen und sonstigen Verkehrsflächen unterschieden. Zu letzteren gehören Mehrzweckstreifen und Standstreifen.
Vgl. Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen RStO 86 Nrn. 4. und 5.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.