Zulassungsantrag abgelehnt: fehlende Darlegung grundsätzlicher Bedeutung; Verwirkung im Beitragsrecht
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung mit der Rüge grundsätzlicher Bedeutung. Das Gericht lehnt den Zulassungsantrag ab, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht hinreichend konkret dargelegt und die klärungsbedürftigen Rechtsfragen nicht benannt wurden. Zur Sache stellt das Gericht klar, dass Zeitablauf allein die Verwirkung eines Beitragsanspruchs nicht begründet; Verwirkung setzt schutzwürdiges Vertrauen und darauf gestützte Dispositionen voraus. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung mangels hinreichender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung abgewiesen; Kläger trägt Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist unzulässig, wenn die im Berufungsverfahren klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfragen nicht konkret benannt werden.
Die Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 124a Abs. 1 VwGO verlangen mehr als die bloße Bekämpfung der Rechtsauffassung der Vorinstanz; es sind die konkret streitigen Grundsatzfragen zu bezeichnen.
Der Zeitablauf begründet allein nicht die Verwirkung eines Beitragsanspruchs.
Zur Verwirkung eines Beitragsanspruchs muss ein behördliches Verhalten hinzutreten, auf das der Beitragspflichtige schützenswert vertraut und das ihn zu Dispositionen veranlasst hat, weshalb die spätere Geltendmachung Treu und Glauben verletzen würde.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 7 K 5225/97
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.925,-- DM festgesetzt.
Gründe
Der Zulassungsantrag ist abzulehnen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht hinreichend dargelegt ist (§ 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO). Dazu hätte es der Benennung der im Berufungsverfahren klärungsbedürftigen und klärungsfähigen grundsätzlichen Rechtsfrage bedurft und nicht nur der Bekämpfung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts.
Im übrigen ist in der Rechtsprechung des beschließenden Senats entgegen der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung grundsätzlich geklärt, daß allein der Zeitablauf keine Verwirkung des Beitragsanspruchs herbeiführt. Der aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot unzulässiger Rechtsausübung entwickelte Gedanke der Verwirkung hat zwar auch im Beitragsrecht seine Gültigkeit. Allerdings genügt zur Verwirklichung des Verwirkungstatbestandes nicht die bloße Untätigkeit der Behörde während eines längeren Zeitraumes. Vielmehr muß stets ein Verhalten der Behörde hinzutreten, auf das der Beitragspflichtige in schützenswerter Weise vertraut und das ihn zu Dispositionen veranlaßt hat, deren mögliche Folgen die spätere Geltendmachung der Beitragsforderung als einen Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen.
Vgl. OVG NW, Beschluß vom 21. Dezember 1995 - 15 A 2823/92 -, S. 11 des amtlichen Umdrucks.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.