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Oberverwaltungsgericht NRW·15 A 2031/97·06.05.1999

Antrag auf Zulassung der Berufung zu Gewerbezuschlag im Kanalanschlussbeitragsrecht abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalabgabenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung mit Verweis auf grundsätzliche Bedeutung und ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. Die Frage der Zulässigkeit eines Gewerbezuschlags sei bereits durch die Rechtsprechung des Senats geklärt. Die Voraussetzungen für die begehrte 50%ige Ermäßigung nach der Satzung lagen nicht vor; die Klägerin trägt die Kosten.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO abgelehnt; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt das Vorliegen der dort abschließend genannten Zulassungsgründe voraus und erfordert eine substantiiert begründete Darlegung dieser Voraussetzungen.

2

Eine bereits durch die obergerichtliche Rechtsprechung geklärte Rechtsfrage begründet grundsätzlich keine Zulassungserfordernis wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

3

Ein in einer Kanalanschlussbeitragssatzung vorgesehener Gewerbezuschlag fällt in das Ermessen des Satzungsgebers und kann rechtlich gedeckt und damit zulässig sein.

4

Eine 50%ige Ermäßigung des Kanalanschlussbeitrags nach einer Satzungsregelung setzt die konkreten Voraussetzungen (z. B. Möglichkeit eines Vollanschlusses zur Einleitung von Regenwasser) voraus; bloße Verweisung auf einen Überlaufanschluss genügt nicht zur Begründung der Ermäßigung.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 7 K 499/96

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

2

Der Antrag, in dem die Klägerin im einzelnen darlegt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), bleibt erfolglos. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe ist gegeben.

3

Die von der Klägerin für grundsätzlich und klärungsbedürftig gehaltene Frage nach der Zulässigkeit eines Gewerbezuschlags im Kanalanschlußbeitragsrecht bedarf keiner weiteren Klärung in einem Berufungsverfahren, weil diese Frage in der Rechtsprechung des beschließenden Senats geklärt ist. Der beschließende Senat hat im Anschluß an die Rechtsprechung des früher für das Kanalanschlußbeitragsrecht zuständigen 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen entschieden, daß der in einer Kanalanschlußbeitragssatzung vorgesehene Gewerbezuschlag vom Ermessen des Satzungsgebers bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen gedeckt und damit zulässig sei.

4

Vgl. OVG NW, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 15 A 890/90 -, NWVBl. 1996, 232 f.

5

Der weiterhin von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts liegt ebenfalls nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls im Ergebnis zutreffend darauf hingewiesen, daß die Voraussetzungen für eine 50 %ige Ermäßigung des Kanalanschlußbeitrags nach § 4 Abs. 2 Buchstabe c) der einschlägigen Kanalanschlußbeitragssatzung im Hinblick auf die Möglichkeit, Regenwasser in die öffentliche Kanalisation einzuleiten, hier nicht gegeben sind. Die Klägerin hat die - von ihr im übrigen mit dem Anschluß des Überlaufs auch wahrgenommene - Möglichkeit eines Vollanschlusses im Sinne von § 4 Abs. 2 Buchstabe c) und Abs. 3 der Kanalanschlußbeitragssatzung.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

7

Dieser Beschluß ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO).