Berufung: Befestigte Seitenstreifen sind keine unselbständigen Teile der Fahrbahn
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage ein, mit der das Verwaltungsgericht die Seitenstreifen als nicht zur Fahrbahn gehörig beurteilt hatte. Streitgegenstand war die Frage, ob ehemals befestigte Seitenstreifen unselbständige Teile der Fahrbahn sind. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die erstinstanzliche Beurteilung und verweist auf straßenbautechnische Abgrenzungen (RStO 86). Die Berufung wird zurückgewiesen; Kosten- und Revisionsentscheidungen folgen.
Ausgang: Berufung der Beklagten zurückgewiesen; erstinstanzliche Klageabweisung als unbegründet bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Abgrenzung von Fahrbahn und sonstigen Verkehrsflächen ist auch die Straßenbautechnik zu berücksichtigen; befestigte Seitenstreifen können eigenständige Verkehrsflächen (z. B. Mehrzweck- oder Standstreifen) und damit keine unselbständigen Teile der Fahrbahn sein.
Eine Berufung ist unbegründet, wenn das Berufungsvorbringen keine durchgreifenden Umstände oder substantiierten Einwendungen darlegt, die eine von der erstinstanzlichen, rechtlich tragfähigen Beurteilung abweichende Entscheidung rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 3 K 424/92
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.610,23 DM festgesetzt.
Gründe
Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluß gemäß § 130 a VwGO, dessen Voraussetzungen vorliegen.
Auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung wird gemäß § 130 b Satz 1 VwGO Bezug genommen.
Die zulässige Berufung bleibt erfolglos.
Die Klage ist unbegründet. Das hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die ehemals vorhandenen befestigten Seitenstreifen sind nicht nur aus den vom Verwaltungsgericht genannten wegerechtlichen und straßenverkehrsrechtlichen Gründen keine unselbständigen Teile der Fahrbahn. Auch in der Straßenbautechnik wird zwischen Fahrbahnen und sonstigen Verkehrsflächen unterschieden. Zu letzteren gehören Mehrzweckstreifen und Standstreifen.
Vgl. Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen RStO 86 Nrn. 4. und 5.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf den §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 GKG.