Einstellung nach Erledigung; Zwangsgeld unzulässig bei Vollstreckungshindernis
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligten erklärten die Hauptsache für erledigt; das OVG stellt das Verfahren ein und erklärt das erstinstanzliche Urteil für wirkungslos. Mangels Durchsetzbarkeit des Kanalanschlusses gegenüber einem Pächter galt ein Vollstreckungshindernis, weshalb Zwangsgeld nicht in Betracht kam. Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Beklagte.
Ausgang: Verfahren eingestellt; erstinstanzliches Urteil für wirkungslos erklärt; Kosten beider Rechtszüge der Beklagten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Erklären die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt, ist das Verfahren einzustellen und das erstinstanzliche Urteil für wirkungslos zu erklären; das Gericht entscheidet nach billigem Ermessen über die Kosten (§§ 125, 87a, 161 VwGO).
Bei der Bemessung der Kostenentscheidung sind die Verfahrensstände und das Verhalten der Parteien zu berücksichtigen; trägt eine Partei wesentlich zu dem Fortgang oder zur Vermeidung des weiteren Prozesses bei, kann ihr die Kosten auferlegt werden.
Die Festsetzung eines Zwangsgeldes setzt voraus, dass der Verpflichtete die gerichtlich angeordnete Handlung ohne Eingriff in zivilrechtliche Rechte Dritter erfüllen kann.
Besteht ein Vollstreckungshindernis – insbesondere wenn ein Dritter (z. B. Pächter) Besitzrechte an dem betroffenen Grundstück innehat – ist die Anordnung von Zwangsmitteln gegen den Verpflichteten regelmäßig unzulässig und damit rechtswidrig.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt. Das erstinstanzliche Urteil ist wirkungslos.
Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Beklagte.
Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 2.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist insoweit gemäß §§ 125 Abs. 1, 87a Abs. 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Berichterstatter entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung das Verfahren einzustellen und das angegriffene Urteil für wirkungslos zu erklären sowie gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden.
Hier entspricht es billigem Ermessen, die Kosten beider Rechtszüge der Beklagten aufzuerlegen. Im Einzelnen ist insoweit anzumerken: Der Klage wäre wohl schon im erstinstanzlichen Verfahren stattzugeben gewesen. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2010 war dem Verwaltungsgericht und auch der Beklagten spätestens in diesem Zeitpunkt bekannt, dass der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin Pächter des ganzen fraglichen Anwesens war und – wie sich schon aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 28. Mai 2010 unzweideutig ergibt – den Kanalanschluss ablehnte. Das Pachtverhältnis wurde von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch nicht etwa bestritten. Es gab auch sonst keinen erkennbaren Grund, der gegen das Bestehen eines solchen Pachtverhältnisses gestritten hätte. Damit bestand spätestens im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein den Beteiligten und dem Verwaltungsgericht bekanntes Vollstreckungshindernis, was auch in diesem Zeitpunkt wohl noch zu berücksichtigen gewesen wäre.
Vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 21. September 2000 – 1 B 116/00 -, SächsVBl 2000, 294 f.
Die Festsetzung eines Zwangsgeldes erfordert, dass der Pflichtige der fraglichen Grundverfügung nachkommen kann, ohne in zivilrechtliche Rechte Dritter einzugreifen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 1987 – 10 A 29/87 –, EStT NRW 1987, 535/87.
Das ist hier nicht der Fall. Die Klägerin hat das in Rede stehende Anwesen an ihren Sohn - ihren erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten - verpachtet. Der der Klägerin aufgegebene Kanalanschluss dürfte in dessen Rechtsposition eingreifen, bedarf es doch Veränderungen auf bzw. an dem von ihm in Besitz genommenen Grundstück. Solange er dies nicht dulden muss, dürfte eine auf die Herbeiführung des Kanalanschlusses gerichtete Vollstreckungsmaßnahme wohl rechtswidrig sein.
Stand davon ausgehend die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Frage, war die Klägerin letztlich im eigenen Interesse gehalten, auch das Berufungszulassungsverfahren zu betreiben, so dass ihr auch dies kostenmäßig nicht zum Nachteil gereichen kann.
Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.