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Oberverwaltungsgericht NRW·15 A 1834/03.A·11.03.2004

Antrag auf Berufungszulassung nach §78 AsylVfG wegen Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger stellten einen Zulassungsantrag nach §78 AsylVfG mit Verweis auf mangelnde Behandlungsmöglichkeiten Traumatisierter in der Türkei. Das OVG lehnte den Antrag ab, weil die Voraussetzungen für grundsätzliche Bedeutung und die Entscheidungserheblichkeit nicht vorlagen. Das Verwaltungsgericht hatte die Glaubhaftigkeit einschlägiger Angaben verneint. Allgemeine Aussagen zur medizinischen Versorgung in der Türkei reichen ohne konkrete Substantiierung nicht aus; Mittellosigkeit allein genügt nicht wegen bestehender Regelungen zur kostenfreien Versorgung.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §78 AsylVfG abgelehnt; Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage allgemeiner fallübergreifender Bedeutung aufwirft, die für die Einheitlichkeit oder Fortentwicklung der Rechtsprechung der Berufungsklärung bedarf.

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Im Berufungsverfahren sind entscheidungserheblich grundsätzlich nur solche Fragen, die bereits für die erstinstanzliche Entscheidung tragend gewesen sind und sich unmittelbar aus den im erstinstanzlichen Urteil getroffenen tatsächlichen oder rechtlichen Feststellungen ergeben.

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Die pauschale Behauptung, in einem Herkunftsland bestehe generell ein Mangel an Behandlungsmöglichkeiten für Posttraumatisierte, begründet ohne konkrete Substantiierung keinen Anspruch auf Berufungszulassung; es ist eine auf den Einzelfall bezogene, detaillierte Sachverhaltsaufklärung erforderlich, wenn schwerwiegende gesundheitliche Gefahren geltend gemacht werden.

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Die medizinische Grundversorgung einschließlich der Behandlung psychischer Erkrankungen ist in der Türkei grundsätzlich durch das öffentliche Gesundheitssystem und private Einrichtungen möglich; die bloße Berufung auf fehlende finanzielle Mittel rechtfertigt keine Entbehrlichkeit weiterer Aufklärung, da für Bedürftige staatliche Leistungen (z.B. 'Grüne Karte') bestehen können.

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Vorwürfe von Verfahrensmängeln gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG in Verbindung mit § 138 VwGO müssen konkret und differenziert vorgetragen werden; pauschale Verweise auf § 138 VwGO genügen nicht, und allgemeine Aufklärungsmängel zählen nicht zu den in § 138 VwGO enumerierten Rechtsfehlern.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG; § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 VwGO§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG; § 138 Nr. 6 VwGO; § 138 Nr. 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b Abs. 1 AsylVfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 6012/01.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der auf § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG sowie § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg.

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Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine klärungsfähige und klärungsbedürftige, insbesondere höchst- oder obergerichtlich nicht (hinreichend) geklärte Frage allgemeiner fallübergreifender Bedeutung aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder ihrer Fortentwicklung der berufungsgerichtlichen Klärung bedarf. Außerdem muss die aufgeworfene Rechtsfrage entscheidungserheblich sein. Entscheidungserheblich im Berufungsverfahren sind grundsätzlich nur solche Fragen, die bereits für die erstinstanzliche Entscheidung tragend gewesen sind und die sich deshalb unmittelbar aus den im Urteil des Verwaltungsgerichts getroffenen tatsächlichen oder rechtlichen Feststellungen ergeben.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1986 - 2 B 94.85 -, Buchholz 310 § 75 VwGO Nr. 11; Hess. VGH, Beschluss vom 22. Juli 1996 - 13 UZ 2109/96.A -, juris.

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Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die von den Klägern aufgeworfene Frage,

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"ob traumatisierte Personen in der Türkei hinreichend behandelt werden können, wenn man zwar von der Asylrelevanz der der Traumatisierung zu Grunde liegenden Gewalterfahrung nicht ausgeht, aber dennoch feststeht, dass die Traumatisierung mit Angsterfahrungen im Zusammenhang mit im Heimatland erlittenen Erfahrungen steht",

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war für die erstinstanzliche Entscheidung nicht erheblich. Denn das Verwaltungsgericht hat die Einlassung der Klägerin zu 2. - auf diese bezieht sich der Vortrag hinsichtlich der Traumatisierung - über die Geschehnisse in der Türkei - und damit auch über etwaige Angsterfahrungen im Zusammenhang mit dem Heimatland - als unglaubhaft angesehen. Damit steht entgegen der in der Fragestellung enthaltenen Unterstellung gerade nicht fest, dass eine etwaige Traumatisierung der Klägerin zu 2. mit Angsterfahrungen im Zusammenhang mit im Heimatland erlittenen Erfahrungen steht.

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Die weiter aufgeworfene Frage,

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"ob hinreichende Möglichkeiten der Behandlung von Posttraumatisierten vorhanden sind und diese für zurückgekehrte Asylbewerber erreichbar sind",

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ist geklärt. In der Türkei ist die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung durch das öffentliche Gesundheitssystem und den sich ausweitenden Sektor privater Gesundheitseinrichtungen - wenn auch nicht auf hohem Niveau - grundsätzlich sichergestellt. Auch die Behandlung psychischer Erkrankungen ist grundsätzlich möglich. Wenn ein Asylbewerber jedoch substantiiert geltend macht, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei schwerwiegende Gesundheitsgefahren drohen, die auf unzureichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten zurückzuführen sind, ist eine auf den Einzelfall bezogene detaillierte Sachverhaltsaufklärung erforderlich, die über die zur medizinischen Versorgung in der Türkei allgemein vorliegenden Kenntnisse hinausgeht. Eine nähere Sachverhaltsaufklärung ist allerdings im Allgemeinen nicht allein deshalb erforderlich, weil ein Asylbewerber vorträgt, die Kosten einer medizinischen Behandlung in der Türkei nicht tragen zu können. Denn bei Mittellosigkeit besteht die Möglichkeit, sich von der Gesundheitsverwaltung die "Grüne Karte" (yesil kart) ausstellen zu lassen, die zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem berechtigt.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 109 ff. des amtl. Umdrucks.

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Einen weiteren Klärungsbedarf hinsichtich dieser Fragen legt die Antragsschrift durch den Hinweis auf Ausführung von Frau Dr. H. Q. nicht dar, zumal die in Bezug genommenen Ausführungen der Antragsschrift nicht beiliegen und insoweit lediglich eine Internetadresse angegeben wird.

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Der geltend gemachte Verfahrensmangel gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG wird schon nicht i.S.v. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG hinreichend dargelegt, weil lediglich pauschal auf § 138 VwGO Bezug genommen wird ohne zwischen den hierin enumerativ aufgeführten Verfahrensmängeln zu differenzieren. Unabhängig davon weist der Senat darauf hin, dass die in Rede stehenden Passagen der erstinstanzlichen Entscheidung hinsichtlich der Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in der Türkei weder an einem Begründungsmangel i.S.v. § 138 Nr. 6 VwGO leiden noch insoweit den Klägern gemäß § 138 Nr. 3 VwGO das rechtliche Gehör versagt war. Sollte der Vorwurf in der Antragsschrift, "dass das Gericht zu dieser Problematik keinerlei Erkenntnismittel anführt und seine Ausführungen ohne jeglichen Hinweis auf Quellen belässt" dahin zu verstehen sein, dass das Gericht den Sachverhalt näher hätte aufklären müssen, so ist anzumerken, dass ein etwaiger Aufklärungsmangel nicht zu den in § 138 VwGO aufgeführten Verfahrensfehlern zählt, die gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG eine Berufungszulassung rechtfertigen können.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.