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Oberverwaltungsgericht NRW·15 A 1832/94·08.06.1997

Berufungsverfahren eingestellt; Kosten dem Kläger auferlegt; Streitwert festgesetzt

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Oberverwaltungsgericht NRW stellte das Berufungsverfahren ein. Es ordnete an, dass die Kosten des Berufungsverfahrens der Kläger trägt und setzte den Streitwert bis zum 7.4.1995 auf 11.100 DM und ab dann auf 9.450 DM fest. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Berufungsverfahren eingestellt; Kosten dem Kläger auferlegt; Streitwert festgesetzt; Beschluss unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Berufungsverfahren kann durch Beschluss eingestellt werden.

2

Bei Einstellung des Berufungsverfahrens kann das Gericht zugleich die Verteilung der Kosten für das Berufungsverfahren festlegen.

3

Das Gericht kann den Streitwert für das Berufungsverfahren gesondert und für unterschiedliche Zeiträume differenziert festsetzen.

4

Ein als unanfechtbar erklärter Beschluss ist keinem sofortigen Rechtsmittel zugänglich.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 9 K 7258/92

Tenor

Das Berufungsverfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren bis zum 7. April 1995 auf 11.100,-- DM, ab dann auf 9.450,-- DM festgesetzt.

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.