Ablehnung der Zulassung einer Grundsatzberufung in Asylsache mangels Verallgemeinerungsfähigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Antrag auf Zulassung einer Grundsatzberufung nach §78 AsylVfG wurde abgelehnt. Streitgegenstand war die Frage, ob Verfolgungsgefahr für Vereinsmitglieder (PKK-naher Vereine) schon aus Verfassungsschutz-Anwerbeversuchen folgt. Das Gericht bejaht keine verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage und verweist auf Einzelfallabwägung sowie Fristversäumnis neuer Vortragender.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Grundsatzberufung nach §78 AsylVfG abgelehnt; keine verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage ersichtlich
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung einer Grundsatzberufung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG setzt voraus, dass die Frage höchstrichterlich ungeklärt ist oder eine Rechts- oder Tatsachenfrage von verallgemeinerungsfähiger Bedeutung vorliegt.
Ob eine Verfolgungsgefahr für Mitglieder politisch relevanter Vereine besteht, ist grundsätzlich ein einzelfallbezogenes Ergebnis; allgemeine Aussagen sind nur bei verallgemeinerungsfähigen Anhaltspunkten möglich.
Bei Vorstandsmitgliedern eines PKK-beeinflussten oder als militant eingestuften Vereins besteht nicht ohne weiteres Verfolgungsgefahr, wenn entgegenstehende Anhaltspunkte (z.B. nur untergeordnete Aufgaben, sehr große oder häufig wechselnde Vorstände) vorliegen.
Vorbringensänderungen oder neue Tatsachen, die nach Ablauf der Darlegungsfrist gemäß §78 Abs.4 S.4 AsylVfG eingereicht werden, sind für das Zulassungsverfahren unbeachtlich.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 545/98.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der vorliegenden Rechtssache kommt die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht zu. Die in der Antragsbegründung aufgeworfene Frage, ob politische Verfolgung von Mitgliedern PKK-naher Vereine zu befürchten ist, wenn Anwerbeversuche des deutschen Verfassungsschutzes bei anderen Vereinsmitgliedern in derselben Vereinsposition - wie etwa einem Disziplinarausschuss - bekannt sind, ist einer verallgemeinerungsfähigen Klärung nicht zugänglich.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwirft, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. Verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat die Klärung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, wenn sich diese Frage nicht nur in dem zu entscheidenden Fall, sondern darüber hinaus auch noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft stellt.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, S. 24 ff.; Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 -, NVwZ-RR 1996, 712.
Die in der Antragsschrift aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft des Klägers in dem alevitischen Kulturverein Pir Sultan Abdal Kultur- und Kunstzentrum (Pirsanat) Düsseldorf und Umgebung e. V., insbesondere die Frage nach der Bedeutung von Anwerbeversuchen des deutschen Verfassungsschutzes gegenüber Mitgliedern dieses Vereins, sind unter Anlegung dieses Maßstabs einer verallgemeinerungsfähigen Klärung weder zugänglich noch bedürftig. In der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist nämlich geklärt, dass eine Verfolgungsgefahr für eingetragene Vorstandsmitglieder eines PKK- dominierten oder -beeinflussten oder als vergleichbar militant eingestuften exilpolitischen Vereins nur dann ohne weiteres besteht, wenn gegenteilige Anhaltspunkte fehlen. Solche Anhaltspunkte können sich etwa daraus ergeben, dass der Asylbewerber als Vorstandsmitglied nicht mehr als nur untergeordnete Aufgaben zu erfüllen hat; entsprechende Anhaltspunkte bestehen auch bei unverhältnismäßig großen Vereinsvorständen oder bei Vorständen, deren Mitglieder auffällig häufig wechseln. In derartigen Fällen ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu ermitteln, ob die Vorstandsmitgliedschaft im Zusammenhang mit den übrigen Aktivitäten des Betroffenen diesen in so hinreichendem Maße als Ideenträger oder Initiator in Erscheinung treten lassen, dass von einem Verfolgungsinteresse des türkischen Staates auszugehen ist. Ob Vorstandsmitglieder sonstiger Vereine einem vergleichbaren Verfolgungsrisiko in der Türkei ausgesetzt sind, hängt von Größe, politischer Ausrichtung, Dauer, Umfang und Gewicht der Aktivitäten sowie von anderen insoweit bedeutsamen Umständen des Einzelfalles ab.
Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 74 ff..
Am Maßstab dieser Grundsätze lässt sich die Asylrelevanz selbst einer Vorstandsmitgliedschaft im Verein Pirsanat nicht generell, sondern nur im Rahmen einer Gesamtwürdigung im Zusammenhang mit den übrigen Aktivitäten des Betroffenen feststellen; entsprechendes gilt erst Recht für einfache Mitglieder sowie für Personen, die andere besondere Funktionen ausüben (hier: Mitgliedschaft in der Disziplinarkommission). Denn der Verein verfügt über einen Vorstand, dessen Mitglieder auffällig häufig, in der Regel spätestens nach einem Jahr wechseln und bei denen es sich in den letzten Jahren nahezu ausschließlich um Asylfolgeantragsteller gehandelt hat. Allein der Umstand, dass Verwaltungsgerichte in der Vergangenheit die Asylrelevanz von Anwerbeversuchen des deutschen Verfassungsschutzes gegenüber Mitgliedern in der Disziplinarkommission dieses Vereins anders beurteilt haben, rechtfertigt vor diesem Hintergrund nicht die Zulassung der Grundsatzberufung.
Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 6. Juni 2002 vorträgt, dass er seit dem 13. März 2002 als stellvertretender Vorsitzender des Vereins Pirsanat in das Vereinsregister eingetragen sei, ist dies bereits deshalb für das Zulassungsverfahren unbeachtlich, weil dieser Vortrag nach Ablauf der Darlegungsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG eingegangen ist. Er bezieht sich unabhängig davon auch nicht auf den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung oder einen der anderen Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylVfG, sondern enthält ein Vorbringen nach Art einer Berufungsbegründung. Abgesehen davon ist dieser Umstand nach dem oben Dargelegten für sich genommen nicht geeignet, die Zulassung der Grundsatzberufung zu rechtfertigen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).