Ablehnung des Zulassungsantrags: Erschließungsbeitrag erst nach endgültiger Herstellung
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die Voraussetzungen des § 124a VwGO nicht erfüllt sind. Streitpunkt war, ob für eine (noch) private Zuwegung bereits Erschließungsbeitragspflicht entstanden ist. Das Gericht hält die Zuwegung wegen Bebauungsplanvorgabe für unselbständigen Teil der Erschließungsanlage und betont, dass Beitragspflicht erst mit endgültiger Herstellung der gesamten Anlage entsteht.
Ausgang: Zulassungsantrag abgelehnt; keine Zulassungsgründe nach §124a VwGO ersichtlich
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils voraus; bloße, nicht schlüssig begründete Einwendungen genügen nicht.
Die sachliche Beitragspflicht zur Entrichtung von Straßenbaubeiträgen entsteht erst mit der endgültigen Herstellung der gesamten Erschließungsanlage; fehlende endgültige Herstellung einzelner Teile verhindert das Entstehen der Beitragspflicht.
Eine private Zuwegung ist als unselbständiger Teil der öffentlichen Erschließungsanlage zu behandeln, wenn der Bebauungsplan ihre Einbindung vorsieht; dies beeinflusst die Frage des Entstehens der Beitragspflicht.
Für die Zulassung nach § 124a Abs. 2 Nr. 2 VwGO müssen entscheidungserhebliche Umstände mit der für das Zulassungsverfahren erforderlichen Sicherheit feststellbar sein; rein streitige Abwägungen zum Ausbaustand genügen nicht.
Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124a Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist zu verneinen, wenn die entscheidende materielle Rechtsfrage (hier: Entstehen der Beitragspflicht) bereits aufgrund fehlender Voraussetzungen nicht zu klären ist.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 17 K 6513/04
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.074,20 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124a Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bestehen nicht. Der Beklagte hat die Bewertung des Verwaltungsgerichts im Urteil (S. 5 des angegriffenen Urteils), die Beitragspflicht sei mangels endgültiger Herstellung der Anlage noch nicht entstanden, nicht mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt.
Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass die Straßenbaubeitragssatzung den Erschließungsanlagenbegriff zugrunde legt. Es ist weiter der Auffassung, dass die (noch) private Zuwegung keine selbständige Erschließungsanlage sei, sondern als Anhängsel unselbständiger Teil der Weidenstraße sei.
Diese Auffassung des Verwaltungsgerichts wird durch das Vorbringen im Zulassungsverfahren nicht erschüttert. Der Charakter der (noch) privaten Zuwegung ergibt sich aus dem bei den Akten befindlichen Bebauungsplan, der eine kurze Sackgasse als öffentliche Straße festsetzt.
Vgl. zur Unselbständigkeit einer von einem Hauptzug abzweigenden Straße OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2003 - 15 B 461/03 -, S. 4 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 29. Juni 1992 - 2 A 2580/91 -, NWVBl. 1993, 219 (220); ähnlich im Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1995 - 8 C 30.93 -, DVBl. 1995, 1137 (1138).
Danach soll die Zuwegung unselbständiger Teil der Erschließungsanlage X.------ gasse sein. Diese ist also insoweit - unabhängig von der Frage der technischen Herstellung schon mangels Widmung - noch nicht endgültig hergestellt. Ein Straßenbaubeitrag konnte somit noch nicht entstehen, da dies die endgültige Herstellung der gesamten Erschließungsanlage (einschließlich der Zuwegung) voraussetzt.
Vgl. zu den erschließungsbeitragsrechtlichen Folgen eines Zurückbleibens des Ausbaus hinsichtlich der Länge der Erschließungsanlage BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 - 8 C 14.92 -, NVwZ 1994, 913 (916); Urteil vom 13. Dezember 1985 - 8 C 66.84 -, DVBl. 1986, 349.
Die Auffassung des Beklagten, dass diese private Zuwegung nicht Teil der Erschließungsanlage sei, ist nur zum gegenwärtigen Zeitpunkt richtig. Wie sich aus dem Bebauungsplan ergibt, soll sie aber als unselbständiger Teil der öffentlichen Straße X1.-----straße hergestellt werden. Das ist noch nicht geschehen. Genau deshalb ist die Erschließungsanlage auch noch nicht endgültig hergestellt und die Beitragspflicht noch nicht entstanden. Dass die Beitragspflicht ungeachtet der Planabweichung entstanden sein könnte, wird nicht dargelegt und ist angesichts der Erschließungsfunktion des Stichwegs auch nicht anzunehmen (vgl. § 125 Abs. 3 des Baugesetzbuches).
Soweit sich der Beklagte dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht die Fahrbahn für die Zeit vor dem hier in Rede stehenden Ausbau für noch nicht endgültig hergestellt hält, weil der erforderliche Straßenaufbau und die Randbefestigungen früher nicht vorhanden gewesen seien (S. 4 und 5 des angegriffenen Urteils), handelt es sich um Gesichtspunkte, die selbständig tragend neben dem vorerwähnten Umstand bis heute fehlender endgültiger Herstellung der Erschließungsanlage stehen. Ernstliche Zweifel allein in dieser Hinsicht vermögen somit eine Zulassung nicht zu rechtfertigen.
Wegen fehlenden Entstehens der sachlichen Beitragspflicht kommt es auch nicht auf den weiteren Einwand des Beklagten an, dass das klägerische Grundstück eine ausreichend gesicherte Zuwegung zur X1.-----straße habe.
Da die vorstehenden Umstände ohne Schwierigkeiten mit der für das Zulassungsverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden können, liegt auch der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124a Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht vor.
Schließlich hat die Rechtssache nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124a Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Frage ausreichender Sicherung der Erreichbarkeit eines Hinterliegergrundstücks ist entscheidungsunerheblich und damit in dem erstrebten Berufungsverfahren nicht klärungsbedürftig, da die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden ist.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.