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Oberverwaltungsgericht NRW·15 A 1710/05·20.03.2006

Zulassungsantrag (§124 VwGO) wegen Zweckbestimmung eines Zuwendungsbescheids abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtZuwendungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung mit der Rüge, der Zuwendungsbescheid setze einen Zweck, den sie nicht beeinflussen könne. Das Gericht verneint die Zulassungsgründe nach §124 VwGO, weil das Vorbringen die im Bescheid festgelegte Zweckbestimmung (Förderung für 150 Teilnehmer) nicht schlüssig in Frage stellt. Die Klägerin hätte organisatorisch eine Mindestteilnehmerzahl sicherstellen müssen; Einwendungen gegen den Widerrufsermessens sind damit gegenstandslos. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Ausgang: Zulassungsantrag nach § 124 VwGO abgelehnt; Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben, wenn das Vorbringen des Antragstellers die getroffene Zweckbestimmung des Zuwendungsbescheids nicht schlüssig in Frage stellt.

2

Eine Zweckbestimmung in einem Zuwendungsbescheid, die die Förderung der Durchführung bestimmter Maßnahmen für eine festgelegte Teilnehmerzahl vorsieht, ist zulässig und nicht allein deshalb rechtswidrig, weil einzelne Teilnehmer ausfallen können.

3

Es obliegt dem Zuwendungsempfänger, durch organisatorische Maßnahmen eine im Bescheid vorausgesetzte Mindestteilnehmerzahl sicherzustellen; pauschale Hinweise auf nicht beeinflussbare Abbrüche genügen nicht zur Entkräftung der Zweckbindung.

4

Sind die Voraussetzungen und die Bestimmung des Zwecks im Zuwendungsbescheid rechtmäßig, erübrigt dies weitergehende Einwendungen gegen die Ausübung des Widerrufsermessens.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 49 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1, 3, 52 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 K 4782/01

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.235,73 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

3

Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist nicht gegeben. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die durchgängige Beschäftigung von 150 Teilnehmern der Qualifizierungsmaßnahme sei ein im Zuwendungsbescheid bestimmter Zweck, wird durch das Antragsvorbringen nicht schlüssig in Frage gestellt. Die geforderte Maßnahme wird im Zuwendungsbescheid ausdrücklich als " 'Zusätzliche Verschönerungs- und Verbesserungsarbeiten im Stadtgebiet' Qualifizierungsblock (20 %) in einer AB-Maßnahme für insgesamt 150 Teilnehmer" bezeichnet. Daraus ergibt sich, dass nicht die Verschönerung und Verbesserung der Stadt P. als solche Gegenstand der Förderung war, sondern diese Maßnahmen für eine bestimmte Teilnehmerzahl. Das ergibt sich auch zwanglos aus dem Sinn der Maßnahme als arbeitsmarktpolitisches Förderprogramm, wie es in der Überschrift des Bescheides heißt.

4

Die Überlegungen der Klägerin, ein Zweck, dessen Einhaltung von ihr nicht beeinflusst werden könne, da sie das "Abspringen" von Teilnehmern nicht verhindern könne, dürfe nicht zur Grundlage einer Zuwendung gemacht werden, führen nicht weiter, wie das Verwaltungsgericht zu Recht auf Seite 11 ausgeführt hat. Es war Sache der Klägerin, eine Mindestteilnehmerzahl von 150 Personen durch organisatorische Maßnahmen sicher zu stellen. Dass dies - auch bei einem in der Tat nicht beeinflussbaren Abbruch durch einzelne Teilnehmer - nicht möglich gewesen sein soll (etwa durch Vorhaltung einer Teilnehmerreserve), legt die Klägerin nicht dar.

5

Angesichts der Rechtmäßigkeit des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks erübrigen sich auch die von der Klägerin erhobenen Einwendungen gegen die Ausübung des Widerrufsermessens.

6

Der Zulassungsgrund einer Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichts liegt nicht vor, weil von der Annahme der Klägerin, die Einhaltung des Zwecks sei von ihr nicht beeinflussbar, nicht ausgegangen werden kann.

7

Der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Die insoweit als grundsätzlich aufgeworfenen Fragen,

8

"Dürfen nur solche Umstände als Zweckbestimmung der Zuwendung festgelegt werden, die im Einflussbereich des Zuwendungsempfängers liegen?"

9

und

10

"Ist eine rechtswidrige Zweckbestimmung in Fällen eines Widerrufs nach § 49 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG eine Abweichung vom Regelfall, bei der die Grundsätze des gelenkten bzw. intendierten Ermessens nicht gelten, sondern das Widerrufsermessen zu begründen ist, wobei der Widerruf der Zuwendung in der Regel ermessensfehlerhaft ist?"

11

wären in einem durchzuführenden Berufungsverfahren nicht klärungsbedürftig, da die Sicherstellung einer Mindestteilnehmerzahl im Einflussbereich der Klägerin lag und der festgelegte Zweck einer Mindestteilnehmerzahl von 150 Personen nicht rechtswidrig war.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.