Zulassungsantrag zur Berufung abgelehnt – fehlende Zulassungsgründe nach §124 VwGO
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts. Das Oberverwaltungsgericht lehnt den Zulassungsantrag ab, weil die Klägerin keine der in §124 Abs.2 VwGO genannten Zulassungsgründe darlegt; insbesondere werden keine ernstlichen Richtigkeitszweifel substantiiert aufgezeigt. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung nach §124a VwGO als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Verfahrenskosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §124a Abs.5 Satz 2 VwGO setzt voraus, dass einer der in §124 Abs.2 VwGO genannten Gründe dargelegt und gegeben ist.
Ernstliche Richtigkeitszweifel i.S.v. §124 Abs.2 Nr.1 VwGO sind nur dann begründet, wenn zumindest ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Frage der Richtigkeit nicht ohne weitergehende Prüfung zu klären ist.
Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens ohne Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des Urteils genügt nicht zur Begründung eines Zulassungsgrundes.
Pauschale Verweisung auf "sämtliche in Betracht kommenden Zulassungsgründe" ohne substantiierte Darlegung der jeweiligen Voraussetzungen erfüllt die Anforderungen des §124 Abs.2 Nr.2–5 VwGO nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 25 K 2543/20
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu 1.) noch einen anderen Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 2 bis 5 VwGO (dazu 2.).
1. Ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Dafür geben die mit der Zulassungsbegründung vorgebrachten Rügen nichts her.
a) Die Klägerin macht geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Betrag in Höhe von 8.358,00 Euro, den sie auf den Rückforderungsbescheid des Studentenwerks T. -I. vom 30. Mai 2016 gezahlt habe, zuzüglich des zu gewährenden Nachlasses für die vorzeitige Tilgung aus der Darlehenssumme herauszurechnen sei und „das bis dahin entstandene gesamte Darlehen […] somit bereits getilgt“ worden sei. Dieser Einwand, mit dem die Klägerin im Wesentlichen lediglich ihr erstinstanzliches Vorbringen aus der Klagebegründung vom 24. Juni 2020 wiederholt, greift aus den im angegriffenen Urteil (S. 5 f.) zutreffend dargelegten Gründen nicht durch. Das Zulassungsvorbringen setzt sich damit nicht auseinander.
b) Entsprechendes gilt auch für den weiteren schon erstinstanzlich angebrachten Einwand der Klägerin, die Darlehenssumme für die Monate April und Mai 2015 habe nicht vollständig zurückgefordert werden können. Mit den - ebenfalls zutreffenden - Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass diese Beträge nicht in der mit den angegriffenen Bescheiden festgestellten Darlehensschuld enthalten seien (S. 6 des Urteils), befasst sich die Zulassungsbegründung nicht.
2. Die Klägerin beruft sich im Übrigen „auf sämtliche in Betracht kommenden Zulassungsgründe“, legt jedoch für keinen der Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 2 bis 5 VwGO ansatzweise dar, dass dessen Voraussetzungen hier vorliegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).