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Oberverwaltungsgericht NRW·15 A 169/03·16.01.2003

Ablehnung des Zulassungsantrags zur Berufung wegen fehlender ernstlicher Zweifel

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtKommunalabgabenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil über eine Beitragsfestsetzung wegen Dreifacherschließung. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsgrund (ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) ab und wies den Antrag zurück. Eine unterlassene Billigkeitsbefreiung macht die Beitragsfestsetzung nicht rechtswidrig. Kosten und Streitwert wurden festgesetzt.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung wegen fehlender ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils abgewiesen; Kostenfestsetzung zu Lasten der Klägerin

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO müssen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen; es muss überwiegend wahrscheinlich sein, dass in der Berufung anders entschieden wird.

2

Die bloße Beanstandung, ein von Amts wegen möglicher Billigkeitserlass sei unterblieben, begründet für sich genommen keine Rechtswidrigkeit einer ergangenen Beitragsfestsetzung.

3

Bei einer Anfechtungsklage nach § 113 Abs. 1 VwGO ist maßgeblich die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts; rein verwaltungsinterne Ermessensentscheidungen über Billigkeit sind nur dann relevant, wenn sie die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründen.

4

Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO ist nicht geboten, wenn die zur Berufungszulassung vorgebrachten Gründe (z. B. Billigkeitserlass) für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts unerheblich sind.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 94 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 14 Abs. 1 GKG§ 14 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 5 K 1739/01

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 811,34 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) nicht vorliegt. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Klage aus den im Zulassungsverfahren vorgebrachten Gründen in einem durchzuführenden Berufungsverfahren stattzugeben wäre. Der insoweit vorgebrachte Grund, dass die Besonderheit des Umschlossenseins des klägerischen Grundstücks von drei Straßen nicht ausreichend berücksichtigt werde, da ein Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen zu gewährleisten sei, ist für ein durchzuführendes Berufungsverfahren unerheblich. Nach der - von älterer Rechtsprechung des 2. Senates abweichenden - Rechtsprechung des beschließenden Senates führt ein unterlassener, sich von Amts wegen aufdrängender (Teil-)Erlass eines Beitrags wegen sachlicher Unbilligkeit nicht zur Rechtswidrigkeit einer gleichwohl ergangenen Beitragsfestsetzung.

3

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2001 - 15 A 5566/99 -, NWVBl. 2002, 188 (190).

4

Für die vorliegende Anfechtungsklage, bei der es allein um die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes geht (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), spielt daher die aufgeworfene Frage eines Billigkeitserlasses wegen einer Dreifacherschließung keine Rolle. Die Voraussetzungen für die von der Klägerin beantragte Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO sind vor diesem Hintergrund nicht gegeben.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2 GKG.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.