Ablehnung des Zulassungsantrags zur Berufung gegen Straßenbeitragsbescheid
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil zu einem Straßenbeitragsbescheid. Das OVG lehnte den Antrag ab, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. Insbesondere rechtfertigen individuelle Erschwernisse keine Rechtswidrigkeit des Bescheids und es besteht kein erheblicher Verfahrensmangel. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Beitragsbescheid abgelehnt; Zulassungsgründe nicht dargetan, Kläger trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt voraus, dass überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Berufung aus den geltend gemachten Gründen Erfolg hätte.
Individuelle Erschwernisse begründen grundsätzlich nicht die Rechtswidrigkeit eines Beitragsbescheids; sie können allenfalls einen Anspruch auf Beitragserlass aus Billigkeitsgründen begründen (§ 12 Abs.1 Nr.5 KAG NRW i.V.m. § 227 AO).
Ein Verfahrensmangel, der die Zulassung rechtfertigt, liegt nur vor, wenn die angegriffene Entscheidung auf einem erheblichen und erkennbaren Fehler der Sachverhaltsaufklärung beruht, der das Ergebnis beeinflussen kann.
Bei Anlage einer Mischverkehrsfläche reduziert sich die für fließenden Kraftfahrzeugverkehr verfügbare Fläche nicht notwendigerweise in einer Weise, die zu einem beitragsrechtlich relevanten Nachteil der Anlieger führt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 17 K 2128/99
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 21.514,37 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.
Soweit der Kläger vorträgt, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Klage in einem durchzuführenden Berufungsverfahren aus den in den Antragsschrift genannten Gründen Erfolg hätte.
Die vom Kläger dargestellten tatsächlichen Verhältnisse der Straße in Verbindung mit der Nutzung der Toreinfahrt mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen ist nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides zu begründen, weil damit lediglich individuelle Erschwernisse des Klägers, nicht aber allgemeine Nachteile des Ausbaus für die Anlieger begründet werden können. Denn da eine Mischverkehrsfläche angelegt wurde, hat sich die für den fließenden Kraftfahrzeugverkehr zur Verfügung stehende Fläche nicht in dem vom Kläger angenommenen Maße verringert, sodass keine beitragsrechtlich relevante, zu einer Kompensation führende Verschlechterung der Verkehrsverhältnisse eingetreten ist.
Vgl. zur Vorteilskompensation OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 1995 - 15 A 2402/93 -, NWVBl. 1996, 144 (145).
Individuelle Erschwernisse führen jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit eines Beitragsbescheides, sondern allenfalls zu einem Anspruch auf Beitragserlass aus Billigkeitsgründen (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a KAG NRW i.V.m. § 227 AO). Soweit nach der Rechtsprechung des früher für das Straßenbaubeitragsrecht zuständigen 2. Senats des beschließenden Gerichts ein Bescheid auf eine Anfechtungsklage hin als verfrüht und deshalb rechtswidrig aufzuheben ist, wenn eine sich von Amts wegen aufdrängende Billigkeitsentscheidung nicht getroffen worden ist,
vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 22. März 1996 - 15 A 3424/95 -, Seite 7 des amtlichen Umdrucks,
kann auch dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung begründen, weil die individuellen Umstände der angeblichen Erschwernisse für den Kläger keine von Amts wegen sich aufdrängende Billigkeitsentscheidung erfordern. Der Beklagte meint nämlich die spezifischen Bedürfnisse des Klägers zur Benutzung der Straße durch eine zeitliche Beschränkung der Parkmöglichkeit gegenüber der Toreinfahrt berücksichtigt zu haben.
Der geltend gemachte Zulassungsgrund eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), liegt nicht vor. Der angegriffenen Entscheidung, die auf Seite 2 von einer Mischverkehrsfläche spricht, kann nicht entnommen werden, dass auf Seite 5 gemeint sein soll, dass lediglich der speziell für den Fahrverkehr vorgesehene Raum eine Breite von 6,90 m aufweisen solle. Vielmehr ist in den vom Verwaltungsgericht benutzten Begriff "Fahrbahn" die Fläche unmittelbar vor dem Haus des Klägers einbezogen. Daher liegt eine verfahrensfehlerhaft vorgenommene Sachverhaltsermittlung nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.