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Oberverwaltungsgericht NRW·15 A 1578/15·10.07.2019

Aussetzung des Berufungsverfahrens wegen in-camera-Verfahrens nach §99 VwGO

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtGeheimschutz/VertraulichkeitSonstig

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW setzt das Berufungsverfahren gemäß §99 Abs.2 VwGO für die Dauer eines in-camera-Verfahrens aus. Die Beklagte, eine oberste Bundesbehörde, verweigerte die Aktenvorlage mit dem Hinweis, die Bekanntgabe schade dem Wohl des Bundes; nach §99 Abs.2 entscheidet hierüber das BVerwG. Die formellen Voraussetzungen für das in-camera-Verfahren sind erfüllt; der Beschluss ist unanfechtbar (§152 VwGO).

Ausgang: Berufungsverfahren für die Dauer eines in-camera‑Verfahrens nach §99 Abs.2 VwGO ausgesetzt; Beschluss unanfechtbar (§152 VwGO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage von Akten mit der Begründung, deren Bekanntwerden gefährde das Wohl des Bundes, entscheidet nach §99 Abs.2 VwGO das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung.

2

Gerichte können das Verfahren für die Dauer eines in-camera-Verfahrens nach §99 Abs.2 VwGO aussetzen; hierbei ist eine entsprechende Anwendung von §94 VwGO zulässig.

3

Die Durchführung eines in-camera-Verfahrens setzt das Vorliegen der in §99 Abs.2 S.1 und S.2 Hs.1 VwGO genannten formellen Voraussetzungen voraus; vorgetragene materielle Geheimhaltungsgründe können diese Voraussetzungen erfüllen.

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Die Bindungswirkung einer Zurückverweisung nach §144 Abs.6 VwGO kann die Anordnung bzw. Aussetzung eines in-camera-Verfahrens rechtfertigen, soweit sie die weiteren Verfahrensschritte beeinflusst.

Relevante Normen
§ 99 Abs. 2 VwGO§ 94 VwGO§ 99 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Hs. 1 VwGO§ 144 Abs. 6 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 13 K 3809/13

Tenor

Das Berufungsverfahren - 15 A 1578/15 - wird für die Dauer des in-camera-Verfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO ausgesetzt. Die Aussetzung des Verfahrens beruht auf einer entsprechenden Anwendung von§ 94 VwGO (vgl. zur Zulässigkeit dieser Vorgehensweise Hess. VGH, Beschluss vom 4. Mai 2011 - 16 E 823/11 -, juris Rn. 5). Die Voraussetzungen für die Durchführung des in-camera-Verfahrens liegen gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Hs. 1 VwGO vor. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Aktenvorlage mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet nach dieser Bestimmung das Bundesverwaltungsgericht, ob die Verweigerung der Vorlage der Akten rechtmäßig ist. Die Beklagte hat die Vorlage der noch entscheidungserheblich in Rede stehenden Unterlagen (1. Ordner zu BMVg-1,S. 1 bis 16, Ordner zu BMVg-4) auf die Verfügung des Senats vom 13. Juni 2019 mit Schriftsatz vom5. Juli 2019 verweigert. Dies hat die Beklagte unter Bezugnahme auf die insoweit von ihr bereits vorgetragenen materiellen Geheimhaltungsgründe damit begründet, dass die Vorlage der Unterlagen Nachteile für das Wohl des Bundes entstehen lassen würde. Damit ist den formalen Erfordernissen des § 99Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 VwGO (vgl. zu diesen BVerwG, Beschlüsse vom 23. Juli 2013 - 20 PKH 1.13 -, juris Rn. 5 ff., vom 15. Februar 2008 - 20 F 13.07 -, juris Rn. 3 f., und vom 9. Mai 2003 – 20 F 12.03 -, juris Rn. Rn. 1 ff.) - auch in Ansehung des Schriftsatzes der Klägerin, die im Übrigen die Durchführung des in-camera-Verfahrens beantragt, vom 8. Juli 2019 - genügt. Die Durchführung des in-camera-Verfahrens ist dabei auch die Konsequenz der aus § 144Abs. 6 VwGO resultierenden Bindungswirkung, die mit der Zurückverweisungsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 28. Februar 2019 - 7 C 20.17 - verbunden ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).