Anschlussberufung unwirksam; Verfahren wegen übereinstimmender Hauptsacheerledigung eingestellt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Anschlussberufung gegen Teile eines Beitragsbescheids. Das Oberverwaltungsgericht erklärt die Anschlussberufung nach § 127 Satz 2 VwGO für unwirksam, weil die Hauptsache durch übereinstimmende Erledigungserklärungen erledigt ist. Das Verfahren wird gemäß §§ 92, 269 VwGO eingestellt; über Kosten wird nach § 161 VwGO entschieden.
Ausgang: Anschlussberufung als unwirksam erklärt; Verfahren wegen übereinstimmender Hauptsacheerledigung eingestellt; Kostenentscheidung zugunsten des Beklagten getroffen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anschlussberufung wird nach § 127 Satz 2 VwGO unwirksam, wenn die Hauptsache im Hauptrechtsmittel von den Hauptbeteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt wird.
Bei übereinstimmender Hauptsacheerledigung ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO bzw. § 269 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das angefochtene Urteil für wirkungslos zu erklären.
Über die Kosten ist nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden; wer das Erledigungsereignis herbeiführt, kann zur Kostentragung herangezogen werden.
Bei teilweiser Rücknahme der Klage trägt der Kläger die Kosten für den zurückgenommenen Teil gemäß § 155 Abs. 2 VwGO.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 5 K 7558/94
Tenor
Die Anschlussberufung ist unwirksam.
Das Verfahren wird eingestellt.
Das angefochtene Urteil ist mit Ausnahme der Teileinstellung des Verfahrens wegen der Klageteilrücknahme wirkungslos.
Von den bis zur Klageteilrücknahme entstandenen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger 1/4, der Beklagte 3/4, die weiteren erstinstanzlichen Kosten und die Kosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zur Erhebung der Anschlussberufung auf 5.471,70 DM und für die Zeit danach auf 7.848,75 DM festgesetzt.
Gründe
Soweit der Kläger im Wege der Anschlussberufung die Aufhebung des über 2.377,05 DM hinausgehenden Teils des angefochtenen Beitragsbescheids erstrebt hat, ist die Anschlussberufung entsprechend § 127 Satz 2 VwGO unwirksam geworden, weil die Hauptbeteiligten die mit der Hauptberufung verfolgte Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben und somit eine Sachentscheidung über die Hauptberufung nicht mehr erfolgt.
Vgl. zum Streitstand, ob die übereinstimmende Hauptsacheerledigungserklärung im Hauptrechtsmittel zur Unwirksamkeit des Anschlussrechtsmittel führt, Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 127 Rdnr. 8.
Wegen der übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärung ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das angefochtene Urteil für wirkungslos zu erklären sowie gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten beider Rechtszüge dem Beklagten aufzulegen, weil er im Berufungsverfahren durch die Schaffung einer neuen satzungsrechtlichen Grundlage für den angefochtenen Bescheid die zu den Erledigungserklärungen führende wesentliche Änderung des Verwaltungsstreitverfahrens herbeigeführt hat.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 40.91 -, NVwZ 1993, 979.
Auch die Kosten des Anschlussberufungsverfahrens hat der Beklagte entsprechend § 161 Abs. 2 VwGO zu tragen, weil er die Unzulässigkeit der Anschlussberufung durch das kostenrechtlich ihm zuzurechnende Erledigungsereignis herbeigeführt hat. Soweit der Kläger die Klage vor dem Verwaltungsgericht teilweise zurückgenommen hat, verbleibt es bei seiner Kostentragung gemäß § 155 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 1, 19 Abs. 2, 13 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.