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Oberverwaltungsgericht NRW·15 A 1466/07·20.01.2009

Leistungsklage: Gewährung von Aufwendungspauschalen nach § 9 Abs. 2 Landesaufnahmegesetz

Öffentliches RechtSozialrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Zahlung von Aufwendungspauschalen nach § 9 Abs. 2 Landesaufnahmegesetz zum Stichtag 31.3.2005. Strittig war, ob die Beklagte die gesetzlich vorgesehenen Pauschalen zu gewähren hat. Das Gericht änderte das angegriffene Urteil und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 2.600 EUR zzgl. Zinsen sowie zur Tragung der Verfahrenskosten. Die Widerspruchsentscheidung wurde aufgehoben.

Ausgang: Klage auf Gewährung der Aufwendungspauschalen nach § 9 Abs. 2 LAG in Höhe von 2.600 EUR stattgegeben; Zins- und Kostenentscheidung zuungunsten der Beklagten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hat eine anspruchsbegründende gesetzliche Regelung die Leistungspflicht begründet, ist die Behörde zur Gewährung der dort vorgesehenen Aufwendungspauschalen verpflichtet.

2

Ein Widerspruchsbescheid kann aufgehoben werden, wenn die Behörde die Leistung zu Unrecht versagt hat und der Leistungspflichtige substantiiert geltend macht, dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

3

Ansprüche auf rückständige Sozial- oder Eingliederungsleistungen können ab Rechtshängigkeit mit Verzugszinsen belegt werden; das Gericht kann die Verzinsung in Höhe und Beginn bestimmen.

4

Die unterlegene Behörde hat die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen, soweit das Gericht dies anordnet.

Relevante Normen
§ 9 Abs. 2 Landesaufnahmegesetz

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 1728/06

Tenor

Das angegriffene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 12. Mai 2005 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2006 verpflichtet, der Klägerin gemäß deren Antrag vom 1. April 2005 die Aufwendungspauschalen nach § 9 Abs. 2 Landesaufnahmegesetz zum Stichtag 31. März 2005 in Höhe von 2.600,-- Euro zu gewähren, sowie verurteilt, an die Klägerin Zinsen von 5 % jährlich über dem Basiszinssatz auf den Betrag von 2.600,-- Euro ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Beschluss ist wegen der Kosten sowie hinsichtlich des Ausspruchs wegen der Zinsen vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 2.600,-- Euro festgesetzt.

Rubrum

1

15 K 1728/06