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Oberverwaltungsgericht NRW·15 A 1455/08·22.07.2010

Berufung: Keine Kumulation von Bonus- und Befreiungssemestern bei Studienbeiträgen

Öffentliches RechtHochschulrechtAllgemeines Verwaltungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Befreiung von Studienbeiträgen für das Sommersemester 2007 wegen Gremientätigkeit. Das OVG NRW weist die Berufung zurück und bestätigt die Abweisung der Klage. Es stellt fest, dass bereits nach § 5 StKFG gewährte und verbrauchte Bonussemester eine weitere Befreiung nach § 8 StBAG ausschließen. Systematik und Gesetzeszweck sprechen gegen Kumulation.

Ausgang: Berufung gegen die Ablehnung der Studienbeitragsbefreiung zurückgewiesen; Kläger hat keinen Anspruch wegen bereits verbrauchter Bonussemester.

Abstrakte Rechtssätze

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Wurden auf Grundlage des § 5 StKFG bereits Bonusguthaben gewährt und verbraucht, schließt dies eine weitergehende Befreiung von Studienbeiträgen nach § 8 Abs. 3 StBAG aus.

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§ 3 Abs. 1 des StKFG‑Aufhebungsgesetzes (Art. 1 HFGG) ist so auszulegen, dass überführte Bonussemester auf die nach Satzung zulässige Zahl der Befreiungssemester anzurechnen sind und eine Kumulation verhindert wird.

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Bei der Auslegung von StBAG und der einschlägigen Beitragssatzung ist die Systematik und der gesetzgeberische Zweck zu berücksichtigen; dieser spricht gegen eine doppelte Inanspruchnahme studiengebührenrechtlicher Vergünstigungen.

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Eine Beitragssatzung kann die Zahl der Befreiungssemester lediglich moderat anheben, sie darf aber nicht die rechtliche Wirkung einer Kumulation mit zuvor verbrauchten Bonussemestern herbeiführen.

Relevante Normen
§ Gesetz zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (StBAG NRW)§ Studienkonten- und –finanzierungsgesetz (StKFG)§ 1 Abs. 1 StBAG NRW§ 2 Abs. 1 StBAG NRW§ 7 Abs. 1 Nr. 1 StBAG NRW§ 7 Abs. 2 StBAG NRW

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500,- Euro festgesetzt.

Gründe

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I.

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Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen.

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Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung des Kläger, mit der er vorträgt: Nach dem Wortlaut der Beitrags- und Gebührensatzung der I.        -I1.     -Universität E.          (GebS) habe er einen Anspruch auf eine Befreiung von den Studienbeiträgen. Auch der Wortlaut der maßgeblichen Regelungen im Gesetz zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (StBAG NRW) stehe einer Befreiung von Studienbeiträgen nicht entgegen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gebiete weder die Systematik der GebS noch deren Sinn und Zweck eine einschränkende Auslegung. Sinn und Zweck stünden vielmehr einem solchen einschränkenden Verständnis entgegen. Durch die Beitragssatzung würden die Fallgruppen der Gebührenbefreiung wegen Gremientätigkeit ausdrücklich erweitert. Sie umfassten nunmehr auch Studierende, die sich in Fachschaften o. ä. engagieren. Die Befreiungstatbestände nach der GebS seien gegenüber den Regelungen des Studienkonten- und –finanzierungsgesetzes (StKFG) über das Bonusguthaben deutlich ausgeweitet worden. Das bedeute, dass nunmehr künftig in deutlich größerem Umfang Befreiung von Studienbeiträgen gewährt werden könnten. Auch Art. 1 § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung der Finanzierungsgerechtigkeit im Hochschulwesen (HFGG) treffe keine Regelung, wonach hier eine Befreiung von den Studienbeiträgen nicht möglich wäre. Diese Vorschrift treffe überhaupt keine Aussage zur Anrechnung von verbrauchten Bonusguthaben auf Studienbeitragsbefreiungen. Dort sei die Überleitung noch nicht verbrauchter Bonusguthaben aus dem StKFG normiert. Eine Regelung für den Fall, dass – wie hier – die Bonusguthaben bereits in Anspruch genommen worden seien, treffe die besagte Vorschrift gerade nicht. Es könne auch nicht der Annahme des Verwaltungsgerichts gefolgt werden, es gehe um die Frage, ob der Satzungsgeber Tatbestände, die sich schon einmal gebührenrechtlich begünstigt ausgewirkt hätten, mit Inkrafttreten des StBAG zum zweiten Mal gebührenrechtlich habe berücksichtigen wollen. Er – der Kläger – habe in der Vergangenheit zwar Bonusguthaben für seine Gremientätigkeit in den jeweiligen Semestern erhalten. Für diese Semester wolle er aber keine erneute Befreiung von den Studienbeiträgen erhalten. Er beantrage vielmehr eine Befreiung für gänzlich andere Tatbestände, nämlich für die Gremientätigkeit in den Semestern unter der Geltung des StBAG, für die er eine Befreiung nicht erhalten habe.

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Der Kläger beantragt,

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das angegriffene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 1. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. März 2007 zu verpflichten, ihn – den Kläger – für das Sommersemester 2007 von Studienbeiträgen zu befreien.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Es gehe, unabhängig von StKFG und StBAG, immer um denselben Sachverhalt, nämlich um das vom Kläger betriebene Fachstudium und seine Tätigkeit im AStA-Sportreferat. Aus diesem einheitlichen Lebenssachverhalt habe das Verwaltungsgericht die rechtlich zutreffenden Schlüsse gezogen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug genommen.

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II.

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Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einstimmig durch Beschluss.

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Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist nämlich unbegründet. Die Ablehnung der begehrten Befreiung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger demgemäß nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf die beantragte Befreiung von Studiengebühren.

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Dass der Kläger – was zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit steht - im Grundsatz studienbeitragspflichtig ist, folgt aus §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 21 Abs. 1 StBAG NRW in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der GebS vom 29. Mai 2006 in der Fassung der Änderungsatzung vom 21. Februar 2007. Danach erhebt die Universität für alle Studiengänge einen Studienbeitrag in Höhe von 500, Euro.

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Entgegen der Auffassung des Klägers hat dieser keinen Anspruch darauf, dass ihm gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 GebS in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 StBAG NRW eine Beitragsbefreiung gewährt wird. Seine Tätigkeit als Vertreter der Studierendenschaft in der Funktion eines AStA-Sportreferenten rechtfertigt dies nicht. Zwar bestimmt § 6 Abs. 1 Nr. 2 GebS in Übereinstimmung mit den vorzitierten Vorschriften des StBAG NRW, dass für höchstens drei Semester eine Beitragsbefreiung auf Antrag gewährt wird u. a. für die Mitwirkung als gewählter Vertreter der Studierendenschaft. Allein davon ausgehend stünde dem Kläger der geltend gemachte Befreiungsanspruch zu. Im Ergebnis kann dem Kläger eine Beitragsbefreiung aber mit Blick auf die ihm wegen seiner Tätigkeit als AStA-Sportreferent unter Geltung des StKFG bereits gewährten drei Bonussemester nicht gewährt werden.

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Die Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 2 GebS in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StBAG ist dahin auszulegen, dass eine hiernach vorgesehene Befreiung von der Beitragspflicht ausscheidet, wenn bereits zuvor – wie hier – auf der Grundlage von § 5 StKFG ein Bonusguthaben von drei Semestern gewährt und verbraucht worden ist. Dies ergibt sich namentlich aus § 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StKFG-Aufhebungsgesetz (Art. 1 HFGG). Die dortigen Bestimmungen bringen – da sie in demselben Artikelgesetz wie das StBAG (Art. 2 HFGG) geregelt worden sind – systematisch hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass das Gesetz eine Kumulation von Bonus- und Befreiungssemestern auf der Grundlage von § 5 StKFG und § 8 Abs. 3 StBAG ausschließt. Denn wenn § 3 Abs. 1 Satz 1 StKFG-Aufhebungsgesetz bestimmt, dass nach § 5 StKFG gewährte und noch nicht verbrauchte Bonusguthaben in eine Befreiung nach § 8 Abs. 3 StBAG umgewandelt werden sollen, dabei aber nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StKFG überführte Bonussemester auf die Höchstzahl der nach der Beitragssatzung zulässigen Befreiungen angerechnet werden, lässt dies ersichtlich nur den Schluss zu, dass der betroffene Student nicht zweimal wegen der in Betracht kommenden Tätigkeiten in den Genuss eines studiengebührenrechtlichen Vorteils in Form von jeweils drei Bonus- bzw. Befreiungssemestern kommen soll.

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Vgl. auch die amtliche Begründung zum Gesetzentwurf, die in diesem Zusammenhang von der Vermeidung eines Wertungswiederspruchs spricht, vgl. LT-Drs. 14/725, S. 32 f.

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Dies steht auch im Einklang mit dem Zweck der Regelung des § 8 Abs. 3 StBAG. Diese Vorschrift mag die Befreiungstatbestände im Vergleich zum StKFG ausgeweitet und damit einen Anreiz zum Engagement in den fraglichen Organen und Gremien geschaffen haben. Gleichzeitig hat aber der Gesetzgeber im Grundsatz an der schon im StKFG vorgesehenen Beschränkung der Bonus- bzw. Befreiungssemester festgehalten, wenn er die Befreiung für die Tätigkeiten im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StBAG grundsätzlich auf höchstens zwei Semester der Beitragspflicht beschränkt. Auch wenn damit "lediglich" ein Mindeststandard hinsichtlich der Befreiungen der genannten Fallgruppen festgelegt und den Hochschulen in Absatz 3 Satz 4 etwa im Falle besonderer Bedürfnislagen vor Ort Raum für weitere Befreiungssemester gegeben wird,

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vgl. die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 14/725, LT-Drs. 14/1179, S. 7 f.,

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hat der Gesetzgeber mit der oben genannten Beschränkung der Befreiungssemester u. a. für die hier in Rede stehende Tätigkeit des Klägers gleichwohl zum Ausdruck gebracht, dass die Studierenden sich vorrangig um ihr Studium bemühen und dieses – bei aller Wertschätzung und Bedeutung für die im Interesse der Studierenden und der Universität liegende Organ- und Gremienarbeit – zügig zu einem Abschluss bringen sollen. Dem ist die I.        -I1.     -Universität in ihrer Beitragssatzung mit einer moderaten Anhebung der gesetzlich vorgesehenen Zahl der Befreiungssemester von zwei auf drei gefolgt. Damit ließe sich nur schwerlich vereinbaren, wenn die Förderung der Tätigkeiten im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 GebS dadurch eine 100%tige Steigerung erfahren würde, dass Bonussemester nach dem StKFG mit Befreiungssemestern nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StBAG mit der Folge kumuliert werden dürften, dass Studierende für insgesamt sechs Semester gebührenrechtlich privilegiert wären.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, diejenige über deren vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.

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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.