OVG NRW: Kein Nutzungsrecht an ehemaliger Gemeindeweide nach Aufhebung der Satzungspflicht
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Duldung des Viehauftriebs auf einer ehemaligen Gemeindeweide sowie Schadensersatz wegen verweigerter Nutzung. Streitentscheidend war, ob nach Ablösung des historischen Huderechts und nach Aufhebung der Pflicht zum Erlass einer Nutzungssatzung durch Nachtragssatzung 1994 noch ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht bestand. Das OVG verneinte ein fortbestehendes Huderecht, ein satzungsbasiertes Nutzungsrecht und auch Gewohnheitsrecht. Mangels Nutzungsrechts scheiterte auch der Schadensersatzanspruch; die Berufung wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil erfolglos; kein Nutzungs- oder Schadensersatzanspruch wegen fehlenden Weiderechts.
Abstrakte Rechtssätze
Ein an eine Hofstelle gebundenes Huderecht kann durch bestandskräftige Regelung im (Nachtrag zum) Umlegungsplan wirksam aufgehoben werden; auf die materielle Rechtmäßigkeit der Aufhebung kommt es dann nicht mehr an.
Die Aufhebung von Huderechten im Umlegungsverfahren ist keine Festsetzung im gemeinschaftlichen oder öffentlichen Interesse mit Satzungswirkung, sondern eine Rechtsaufhebung, die als Verwaltungsakt (Allgemeinverfügung) bestandskräftig werden kann.
Festsetzungen im gemeinschaftlichen oder öffentlichen Interesse, die nach Abschluss eines Umlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens nur im Satzungsverfahren geändert oder aufgehoben werden können, dürfen durch Gemeindesatzung aufgehoben werden, wenn die ursprünglich maßgeblichen landeskulturellen Belange entfallen oder von überwiegenden öffentlichen Interessen überlagert werden.
Die unzutreffende Benennung der Rechtsgrundlage in der Satzungspräambel ist unschädlich, wenn die tatsächlich einschlägige Rechtsgrundlage inhaltlich übereinstimmt und die Satzung im Übrigen rechtmäßig zustande gekommen ist.
Aus einer langjährigen tatsächlichen Nutzungsübung entsteht kein Gewohnheitsrecht, wenn es an einer von Gemeinde und Nutzern getragenen Rechtsüberzeugung fehlt und die Praxis ersichtlich nur als Übergangslösung ohne normative Bindung verstanden wird.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 10 K 331/95
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für das Verfahren beider Rechtszüge auf jeweils 9.893,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beklagte ist nach § 8 Abs. 3 des am 1. Januar 1970 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neugliederung des Kreises A. vom 2. Dezember 1969, GV NW S. 818, in Verbindung mit § 3 des Gebietsänderungsvertrages zwischen der Beklagten und der Gemeinde B. vom 9. Juli und 8. August 1968, GV NW 1969 S. 830, Rechtsnachfolgerin der früheren Gemeinde B.. Diese war Eigentümerin der sogenannten "B. Gemeindeweide", an der nach dem am 26. August 1909 bestätigten Separationsrezeß von B. - B 562 - und dem Nachtrag I zu diesem Rezeß u.a. die sogenannten Altberechtigten, das waren die Inhaber von Hausstätten, so auch der Kläger bzw. seine Rechtsvorgänger als Inhaber der Hausstätte 33, ein Weiderecht (Huderecht) hatten.
Am 16. Juli 1954 verzichteten 83 der Hudeberechtigten auf ihr Huderecht und auf eine Abfindung; sechs Hudeberechtigte, u.a. der Kläger, verzichteten auf ihr Huderecht unter der Voraussetzung, daß dieses durch Land abgelöst würde. Durch Nachtrag VII vom 15. Juni 1957 zum Umlegungsplan von B. hob das Kulturamt D. u.a. die Huderechte der Altberechtigten auf und setzte als Entschädigung für die Aufhebung des Huderechts des Klägers einen Betrag von 1.375,00 DM fest. In einer Nachtragsverhandlung zu diesem Plannachtrag verzichtete der Kläger auf seine ursprüngliche Forderung auf Entschädigung in Land oder Geld. Weiterhin wurde die Gemeinde verpflichtet, über die zukünftige Nutzung der Gemeindeweide eine Satzung zu erlassen.
Die Gemeinde B. erließ im Februar 1958 eine solche Satzung; danach konnten die "ehemaligen Hudeberechtigten, die auf die Ablösung der Huderechte nicht verzichtet haben, aber durch die Gewährung einer entsprechenden Entschädigung abgefunden sind", auf Antrag von der Gemeinde gegen ein Weidegeld zum Viehauftrieb zugelassen werden, wenn die zulässige Viehendzahl durch andere Nutzungsberechtigte noch nicht erreicht war (§§ 4 und 10 der Satzung). Die Satzung galt bis zum 31. Dezember 1960, sah aber vor, daß die Gemeinde bis zum 1. Februar 1961 für weitere fünf Jahre und darüber hinaus laufend eine Satzung über die Nutzung der Gemeindeweide erlassen sollte. Dieser Verpflichtung kam weder die Gemeinde B. noch die Beklagte in der Folgezeit nach.
Auch ohne Satzung wurde die Gemeindeweide, auch vom Kläger, gegen Zahlung eines entsprechend den Bestimmungen der früheren Satzung errechneten Nutzungsentgelts bis 1990 zum Viehauftrieb genutzt. Ab 1991 schloß die Beklagte mit den Weidenutzern jährlich einen schriftlichen Pachtvertrag über die Weidenutzung; mit dem Kläger kam nur ein schriftlicher Pachtvertrag vom 15. Mai 1991 über die Nutzung der Weide in der Weideperiode 1991 zustande. Gleichwohl nutzte der Kläger die Gemeindeweide auch in den folgenden Jahren gegen Zahlung eines "Weidegeldes", das ihm allerdings für zwei Jahre aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichts Minden vom 8. März 1993 - 10 K 277/92 - erstattet wurde.
Nachdem es seit 1990 immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und der Beklagten über die Bemessung des Weidegeldes gekommen war, bei denen der Kläger sich darauf berief, er sei berechtigt, die Gemeindeweide gemäß den Bestimmungen der Satzung aus dem Jahr 1958 zu nutzen, und die Beklagte sei verpflichtet, eine Nachfolgesatzung zu erlassen, beschloß der Rat der Beklagten am 10. März 1994 eine 1. Nachtragssatzung zum Plannachtrag VII vom 15. Juni 1957 zum Umlegungsplan von B. mit folgendem Wortlaut:
"1. Nachtragssatzung zum Plannachtrag VII vom 15.6.1957 zum Umlegungsplan von B. vom 25.04.1994
Aufgrund des § 58 Abs. 4 Satz 2 Flurbereinigungsgesetz -FlurbG- in der Fassung vom 16.3.1976 (Bundesgesetzblatt I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.2.1991 (BGBl. I S 405), hat der Rat der Stadt C. am 10. März 1994 folgende 1. Nachtragssatzung zum Plannachtrag VII vom 15.6.1957 zum Umlegungsplan von B. beschlossen:
§ 1
Die frühere Gemeinde B., deren Rechtsnachfolgerin die Stadt C. ist, ist aufgrund des Plannachtrages VII vom 15.6.1957 zum Umlegungsplan von B. verpflichtet, über die Nutzung der Gemeindeweide von B. Gemarkung B. Flur 5, Flurstück Nr. 91, eine Satzung zu erlassen. Die in Erfüllung dieser Verpflichtung erlassene Satzung der früheren Gemeinde B. vom 20.2.1958 ist mit Ablauf des Jahres 1960 außer Kraft getreten.
§ 2
Da die bei Erlaß des Plannachtrages VII vom 15.6.1957 zum Umlegungsplan von B. maßgeblichen landeskulturellen Belange inzwischen hinfällig geworden sind und überwiegende öffentliche Interessen gegen eine weitere Nutzung des Grundstücks als Gemeindeweide in der bisherigen Rechtsform sprechen, wird diese Verpflichtung zum Erlaß einer Satzung hiermit aufgehoben.
3
Diese 1. Nachtragssatzung zum Plannachtrag VII vom 15.6.1957 zum Umlegungsplan von B. tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft."
Die Satzung wurde nach Zustimmung des Oberkreisdirektors des Kreises A. als Aufsichtsbehörde am 27. April 1994 bekannt gemacht. Mit Schreiben vom 28. April 1994 legte der Kläger "ein Rechtsmittel" gegen die Satzung ein.
Am 6. Mai 1994 wurde die Gemeindeweide an verschiedene Interessenten verpachtet. Der Kläger, der im Verpachtungstermin anwesend war, nahm die Anpachtungsmöglichkeit nicht wahr. Mit weiterem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 10. Mai 1994 kündigte er Schadensersatzansprüche an, weil er die Gemeindeweide "nicht mehr unter akzeptablen Bedingungen nutzen" könne und deshalb gezwungen sei, seine Rinder vorerst im Stall zu lassen.
Am 17. Januar 1995 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er im wesentlichen vorgetragen hat: Auch ohne Abschluß eines Pachtvertrages habe er einen Anspruch auf Nutzung der Gemeindeweide zum Viehauftrieb. Dieser Anspruch sei bei der Ablösung des Huderechts 1957 begründet und durch die 1. Nachtragssatzung von 1994, die aus formellen und materiellen Gründen unwirksam sei, nicht beseitigt worden. Jedenfalls stehe ihm dieser Anspruch gewohnheitsrechtlich zu. Vom 6. Mai 1994 bis zum 30. Juni 1994 habe er seine sechs Rinder im Stall füttern müssen. Dadurch seien ihm 1.155,00 DM an Unkosten entstanden. In der Zeit vom 1. Juli 1994 bis zum 30. Oktober 1994 habe er anderweitig eine Weide gepachtet und dafür 738,00 DM aufgewandt. Von den Gesamtkosten in Höhe von 1.893,00 DM könnten allenfalls 150,00 DM abgezogen werden, die er als Weidegeld an die Beklagte bei Nutzung der Gemeindeweide hätte zahlen müssen. Sein Schaden betrage danach jedenfalls 1.743,00 DM.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verpflichten, die Nutzung der Gemeindeweide für den Viehauftrieb des Klägers zu dulden,
2. die Beklagte zu verpflichten, an den Kläger 1.893,00 DM Schadensersatz zu zahlen.
hilfsweise,
festzustellen, daß der Kläger auch nach Erlaß der Satzung vom 2. Februar 1994 berechtigt ist, das Grundstück Gemarkung B., Flur 5, Flurstück 91 aufgrund der im Jahre 1962 geltenden Bestimmungen zu nutzen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie im wesentlichen vorgetragen: Es sei bereits zweifelhaft, ob für die Klage der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei. Jedenfalls könne sie in der Sache keinen Erfolg haben, weil die Verpflichtung zum Satzungserlaß durch die 1. Nachtragssatzung vom 25. April 1994 wirksam aufgehoben worden sei. Da sie dem Kläger den Auftrieb nicht rechtswidrig verweigert habe, sei sie auch nicht zum Schadensersatz verpflichtet.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, abgewiesen.
Mit der rechtzeitig eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung wiederholt er sein erstinstanzliches Vorbringen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil zu ändern und nach den Klageanträgen erster Instanz zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil, das in wesentlichen Punkten nicht nachvollziehbar sei, jedenfalls im Ergebnis für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
II.
Der Senat kann nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung durch Beschluß entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130 a Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Die Berufung ist unbegründet, weil die Klage erfolglos bleibt. Sie hat weder mit den Hauptanträgen noch mit dem Hilfsantrag Erfolg.
1. Die Klage ist mit dem ersten Hauptantrag zulässig. Richtige Klageart ist die allgemeine Leistungsklage; der Kläger erstrebt ein tatsächliches Verhalten (Dulden) der Beklagten und nicht - wovon das Verwaltungsgericht allerdings ausgegangen ist - eine "Duldung", etwa im Sinne der §§ 55, 56 AuslG, die einen begünstigenden Verwaltungsakt darstellt.
Mit dem ersten Klageantrag ist die Klage aber unbegründet. Der Kläger ist zur Nutzung der - ehemaligen - Gemeindeweide der Beklagten nicht (mehr) berechtigt. Er hat weder ein Huderecht noch ein auf einer satzungsrechtlichen Benutzungsordnung oder auf Gewohnheitsrecht beruhendes anderes Nutzungsrecht.
a) Das auf dem Separationsrezeß von B. - B 562 - vom 26. August 1909 nebst zugehörigem Nachtrag 1 beruhende an die "Hausstätte" des Klägers gebunde Huderecht an der "B.er Gemeindeweide" für sogenannte Altberechtigte ist durch den Nachtrag VII vom 15. Juni 1957 zum Umlegungsplan von B. aufgehoben worden. Rechtsgrundlage für diese Aufhebung in einem Nachtrag zu dem Umlegungsplan von B. aus dem Jahr 1951 war § 73 in Verbindung mit § 54 Abs. 1 der Reichsumlegungsordnung vom 16. Juni 1937, RGBl I 629, (RUO). Zwar war die Reichsumlegungsordnung bereits vor dem 15. Juni 1957, nämlich mit Inkrafttreten des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953, BGBl. I 591, (FlurbG) am 1. Januar 1954 (§ 159 FlurbG) gemäß § 155 Abs. 1 FlurbG außer Kraft getreten. Mit Rücksicht auf den in § 156 Satz 3 FlurbG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken ist aber anerkannt, daß für die Änderung von Umlegungsplänen aus der Zeit vor Inkrafttreten des Flurbereinigungsgesetzes - hier aus dem Jahr 1951 - das frühere Umlegungsrecht maßgeblich bleibt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1976 - V C 41.75 -, BVerwGE 51, 104 (107 f); HessVGH, Beschluß vom 26. Juni 1979 - II N 10/76 -, RdL 1979, 296 (298).
Dieser Teil des Plannachtrags VII war - nach heutigem Sprachgebrauch - eine Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG, die Bestandskraft - bzw. in der Terminologie der Reichsumlegungsordnung (§ 64 RUO) "Rechtskraft" - erlangt hat. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit dieses Verwaltungsakts sind nicht ersichtlich. Allerdings hätte dieser Teil des Plannachtrags VII nicht in Bestandskraft erwachsen können, wenn es sich dabei nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine Satzung gehandelt hätte. Das war jedoch nicht der Fall.
Nach § 61 Abs. 4 Satz 1 RUO hat der Umlegungsplan - das gleiche gilt für seine Änderung nach § 73 RUO - für Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffen werden, die Wirkung von Gemeindesatzungen. Die Aufhebung von Huderechten ist keine Festsetzung im gemeinschaftlichen oder öffentlichen Interesse im Sinne des § 61 Abs. 4 Satz 1 RUO, sondern vielmehr eine Rechtsaufhebung im Sinne von § 54 Abs. 1 RUO.
Vgl. insoweit für die Nachfolgeregelungen im Flurbereinigungsgesetz § 58 Abs. 4 Satz 1 FlurbG einerseits und § 49 FlurbG andererseits: Seehusen/ Schwede, Flurbereinigungsgesetz, 6. Auflage 1992, § 49 Rdnr. 4, § 58 Nr. 30.
Selbst wenn es sich bei der Aufhebung der Huderechte um eine Festsetzung im gemeinschaftlichen oder öffentlichen Interesse gehandelt haben sollte, hätte diese Eigenschaft nach herrschender Meinung nicht dazu geführt, daß die Aufhebung die Rechtsnatur einer Gemeindesatzung erhalten hätte. Vielmehr ist und bleibt auch eine solche Festsetzung ein Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung, die allerdings gemäß § 61 Abs. 4 Satz 2 RUO nach Abschluß des Umlegungsverfahrens nur in dem für Gemeindesatzungen vorgesehenen Verfahren geändert oder aufgehoben werden konnte.
Vgl. insoweit Hillebrandt/Engels/Geith, Reichsumlegungsordnung, 1938, § 61 Rdnr. 8, und für die Nachfolgevorschrift des § 58 Abs. 4 FlurbG Seehusen/Schwede, aaO, § 58 Rdnr. 31 ff mit weiteren Nachweisen auch zur Gegenmeinung.
Wegen der Bestandskraft der Aufhebung des Huderechts kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen für diese Aufhebung vorgelegen haben.
b) Der Kläger hat auch kein Nutzungsrecht auf satzungsrechtlicher Grundlage. Am Ende des Plannachtrags VII ist der Gemeinde die Verpflichtung auferlegt worden, für die künftige Nutzung der bis dahin mit Huderechten belasteten, nach der Aufhebung dieser Rechte als freies Gemeindevermögen zu behandelnden Gemeindeweide eine Satzung zu erlassen.
In Erfüllung dieser Verpflichtung hatte die ehemalige Gemeinde B. im Februar 1958 eine Satzung über die Nutzung der Gemeindeweide erlassen, die allerdings einschließlich der in den §§ 12 Satz 2 und 13 der Satzung geregelten Pflicht, auch in Zukunft eine Nutzungssatzung zu erlassen bzw. zu haben, mit Ablauf des Jahres 1960 außer Kraft getreten war. Durch die 1. Nachtragssatzung vom 25. April 1994 zum Plannachtrag VII zum Umlegungsplan von B. hat die Beklagte die in dem Plannachtrag enthaltene Verpflichtung zum Erlaß einer Nutzungssatzung mit Wirkung vom 28. April 1994 (Tag nach der Bekanntmachung) aufgehoben. Diese 1. Nachtragssatzung ist wirksam. Sie ist in formeller und materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie ist formell ordnungsgemäß zustandegekommen. Der Oberkreisdirektor des Kreises A. hat ihr als kommunale Aufsichtsbehörde unter dem 14. April 1994 zugestimmt. Eine "Zustimmung der Mehrheit der an der Anlage interessierten Beteiligten" ist entgegen der Auffassung des Klägers weder in § 61 Abs. 4 Satz 2 RUO noch in § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG vorgesehen und deshalb rechtlich auch nicht erforderlich. Fehler der Bekanntmachung der Satzung sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Auch in materieller Hinsicht bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Wirksamkeit der Satzung. Die Beklagte hat zu Recht die gemeindliche Satzung als Handlungsform für die Aufhebung der Verpflichtung zum Erlaß einer Nutzungssatzung im Plannachtrag VII gewählt. Bei dieser Verpflichtung handelt es sich um eine Festsetzung im Gemeinschaftsinteresse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse (§ 61 Abs. 4 Satz 1 RUO bzw. § 58 Abs. 4 Satz 1 FlurbG), die nach Beendigung des Umlegungs- bzw. Flurbereinigungsverfahrens (nur) durch Gemeindesatzung geändert oder aufgehoben werden kann. Daß die Satzung in ihrer Präambel § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG als Rechtsgrundlage anführt, obwohl richtigerweise, da es um die Aufhebung von unter der Fortgeltung der Reichsumlegungsordnung erlassenen Festsetzungen ging, (wohl) § 61 Abs. 4 RUO einschlägig gewesen wäre, ist unschädlich, da es sich insoweit allenfalls um eine Falschbezeichnung der - inhaltlich gleichen - Rechtsgrundlage handelt. Die Befugnis der Gemeinde zur Änderung oder Aufhebung von im gemeinschaftlichen oder öffentlichen Interesse getroffenen Festsetzungen besteht allerdings nicht voraussetzungslos. Vielmehr ist sie nur dann gegeben, wenn die ursprünglich maßgebenden landeskulturellen Belange inzwischen hinfällig geworden sind oder hinter andere öffentliche Interessen zurücktreten müssen.
Vgl. Seehusen/Schwede, aaO, § 58 Rdnr. 34.
Diese Voraussetzungen waren hier gegeben. In ihren (beiden) Schreiben vom 20. September 1993 an das Amt für Agrarordnung D. und die Landwirtschaftskammer E. hat die Beklagte im einzelnen dargelegt, daß das öffentlichrechtliche Weiderecht an der Gemeindeweide wegen Rückgangs der Zahl der Viehauftreiber kaum noch Bedeutung habe und der Abschluß privatrechtlicher Pachtverträge über die Nutzung des landwirtschaftlichen Geländes ein einfachereres und geeigneteres Mittel zur Regelung der Nutzung darstelle. Das Amt für Agrarordnung hat (letztlich) mit Schreiben vom 3. November 1993 an die Beklagte erklärt, daß keine Bedenken gegen den Erlaß der Nachtragssatzung (mehr) bestünden. Ähnlich hat sich die Landwirtschaftskammer in ihrem Schreiben vom 20. Dezember 1993 an die Beklagte geäußert. Dabei handelt es sich jeweils um Stellungnahmen sachverständiger Stellen, bei denen auch nach dem Vorbringen des Klägers (in der Klageschrift) keine ernsthafte Veranlassung besteht, ihre Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.
Damit war ein satzungsrechtliches Nutzungsrecht des Klägers erloschen.
c) Der Kläger hat auch kein Nutzungsrecht aus dem Plannachtrag VII. Selbst wenn die Verpflichtung zum Satzungserlaß eine Festsetzung im gemeinschaftlichen oder öffentlichen Interesse im Sinne des § 61 Abs. 4 RUO wäre, weil der Gemeinde aufgegeben worden wäre, die Gemeindeweide künftig als öffentliche Einrichtung zu betreiben,
vgl. auch Hillebrandt/Engels/Geith, aaO, § 61 Anm. 7,
kann der Kläger heute daraus keine Rechte mehr herleiten.
d) Der Kläger hat auch keinen auf Gewohnheitsrecht beruhenden Anspruch auf Nutzung der Gemeindeweide. Zwar hat die Gemeinde B. und später die Beklagte in der Zeit nach dem Außerkrafttreten der Satzung, also vom 1. Januar 1961 an, bis zur Einführung schriftlicher Pachtverträge mit den Interessenten im Jahre 1990 die Weiderechte an der Gemeindeweide weiterhin entsprechend den Regelungen der Satzung von 1958, so auch an den Kläger, vergeben. Dadurch ist aber zugunsten des Klägers kein Gewohnheitsrecht entstanden, was im übrigen bis heute gelten müßte. Gewohnheitsrecht, hier in Form einer in seiner Geltung örtlich begrenzten Observanz, entsteht, wenn in einer engeren örtlichen Gemeinschaft eine langdauernde tatsächliche Übung stattfindet, die durch Rechtsüberzeugung getragen wird.
Vgl. Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 10. Auflage 1973, S. 146 und 148; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht I, 10. Auflage 1994, § 25 Rdnr. 12 und 17; Gröpper, DVBl. 1969, 945 (946).
Jedenfalls an der letztgenannten Voraussetzung fehlt es hier. Während des genannten Zeitraums hatten sowohl die Gemeinde wie auch die an der Ausübung des Weiderechts Interessierten nicht die Überzeugung, daß ihre jährlich wiederkehrende tatsächliche Übung rechtlich geboten war. Vielmehr waren sie sich bewußt, daß nach dem Außerkrafttreten der Satzung ein "rechtsfreier Raum" entstanden war, der wieder durch eine die Nutzung der Gemeindeweide regelnde Satzung geschlossen werden sollte. Bis zu diesem Zeitpunkt wählte man eine rechtliche "Hilfskonstruk-tion". So heißt es in einem Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 27. März 1990: "Für die Berechnung des Pachtzinses wird zwar heute auch noch analog der Satzung über die Gemeindeweide von 1958 verfahren. Diese ist jedoch nicht mehr rechtskräftig. Das Pachtverhältnis wird also auch ohne schriftliche Vereinbarung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches durch konkludentes Handeln begründet. Mit den jahrelangen, auch von ihnen praktizierten Regelungen und dem Abrechnungsmodus waren sie bislang immer einverstanden." Ähnlich heißt es in einem Schreiben der Beklagten vom gleichen Tag an den damaligen Bezirksausschußvorsitzenden in C.-B.: "die Gemeinde B. ist seinerzeit - im Zuge der Umlegung in den 50er bzw. 60er Jahren freier Eigentümer der Gemeindeweide geworden, nachdem die ehemaligen Hudeberechtigten auf dieses Recht verzichtet haben bzw. das Recht abgelöst wurde. Demzufolge hat sich die Gemeinde B. wohl anschließend eine Satzung im Jahre 1958 gegeben, die aber heute keine Gültigkeit mehr hat, weil es versäumt worden ist, diese entsprechend neu in Kraft zu setzen. Der öffentlich-rechtliche Charakter, der die Nutzung der Gemeindeweide zur Folge hatte, besteht demnach heute nicht mehr. Auch wenn immer noch die Abrechnung entsprechend dieser Satzung vorgenommen wird, handelt es sich nur um ein Pachtverhältnis zwischen der Stadt C. als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde B. und den einzelnen Viehauftreibern." In einem Vermerk des Bauverwaltungsamtes der Beklagten vom 8. Mai 1990 über ein Gespräch zwischen u.a. dem Kläger und Vertretern der Beklagten vom 4. Mai 1990 ist ausgeführt: "Mit den Herren F. besteht Einigkeit, daß aufgrund des früheren Rezesses und den Bestimmungen des Umlegungsverfahrens von 1957 die Gemeinde zwar freier Eigentümer der Gemeindeweide ist, diese jedoch verpflichtet ist, über die Nutzung eine Satzung zu erlassen. Da die frühere Satzung keine Rechtskraft mehr hat, wird ab 1991 eine neue Satzung erlassen, in der die Nutzungen genau geregelt werden. Solange keine Satzung besteht, soll aus Rechtssicherheitsgründen ein privatrechtliches Nutzungsverhältnis als Ersatz dienen." In der Folgezeit hat der Kläger dann allerdings gegenüber der Beklagten u.a. in seinem Schreiben vom 21. Mai 1990 die Auffassung vertreten, die Satzung aus dem Jahr 1958 gelte nach wie vor, jedenfalls müßten die Auftreiber so behandelt werden, als gelte die Satzung noch.
2. Auch mit dem zweiten Hauptantrag, der Schadensersatzforderung, hat die Klage keinen Erfolg.
Zwar ist die Klage auch insoweit zulässig. Unbeschadet der Tatsache, daß ein Rechtsmittelgericht nach § 17 a Abs. 5 GVG die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs nicht zu prüfen hat, weist der Senat hier klarstellend darauf hin, daß der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 VwGO gegeben ist. Der Kläger stützt seine Schadensersatzforderung auf die (angebliche) Verletzung eines öffentlichrechtlichen Nutzungsverhältnisses, dem Weiderecht an der Gemeindeweide, durch die Beklagte. Für solche Ansprüche ist wie für Ansprüche aus einem öffentlichrechtlichen Vertrag der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
Vgl. Redeker/von Oertzen/Redeker, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Auflage 1997, § 40 Rdnr. 16, Kopp, VwGO, 10. Auflage 1994, Rdnr. 72, jeweils mit weiteren Nachweisen.
Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier mit dem Klageantrag zu 1. - aus der gleichen Sonderverbindung neben Schadensersatz wegen Nichterfüllung auch ein Erfüllungsanspruch geltend gemacht wird.
Vgl. Ehlers, in: Schoch/Schmidt- Aßmann/ Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Mai 1997, § 40 Rdnr. 543.
Mit dem zweiten Hauptantrag ist die Klage aber ebenfalls nicht begründet. Im Jahr 1994, als der Kläger sein Vieh nicht auf die Gemeindeweide treiben konnte und er deshalb die Tiere zunächst im Stall füttern und dann auf die Weide eines Dritten schicken mußte, hatte der Kläger kein Recht (mehr), die Gemeindeweide zu nutzen. Das ist bereits im einzelnen ausgeführt worden. Es liegt deshalb auch keine Leistungsstörung vor, aufgrund deren die Beklagte dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet sein könnte.
3. Mit dem Hilfsantrag hat die Klage gleichfalls keinen Erfolg.
Seinem Wortlaut nach ist dieser Antrag allerdings sinnlos, weil eine "Satzung vom 02.02.1994", die sich auf die Gemeindeweide der Beklagten bezieht, nicht existiert und "im Jahre 1962" keine anderen Bestimmungen für die Nutzung dieser Weide galten als im Jahr 1961 und in den Jahren nach 1962. Nicht umsonst hat das Verwaltungsgericht den Hilfsantrag deshalb als "nicht hinreichend zweckmäßig formuliert" bezeichnet und ihn sodann - allerdings bis über die Grenzen des Wortlauts hinaus - dahin ausgelegt, daß der Kläger die Feststellung begehre, die Gemeindeweide so nutzen zu dürfen, wie es ein Hudeberechtigter vor 1957 tun durfte. Da der Kläger im Berufungsverfahren dieser Auslegung des Antrags durch das Verwaltungsgericht nicht entgegengetreten ist, kann davon ausgegangen werden, daß der Kläger mit dem Hilfsantrag das vom Verwaltungsgericht im Wege der "Auslegung" gefundene Begehren weiterverfolgt.
Mit diesem Begehren ist die Klage jedenfalls unbegründet, weil der Kläger weder Inhaber des alten Huderechts noch Inhaber eines vergleichbaren, auf anderer Rechtsgrundlage beruhenden Nutzungsrechts ist. Das ist bereits im einzelnen dargestellt worden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 25 Abs. 2 Satz 2, 13 Abs. 1 und 2 GKG. Der Senat hat das Interesse des Klägers an der Verfolgung des ersten Hauptantrags mit dem Auffangwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG und sein Interesse an dem zweiten Hauptantrag gemäß § 13 Abs. 2 GKG in Höhe der Schadensersatzforderung bewertet.