Berufung zurückgewiesen: Erstattungsanspruch der Gemeinde nach §4 FlüAG ohne Aufenthaltsvoraussetzung
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Berufung gegen die Zuerkennung von Vierteljahrespauschalen nach §4 FlüAG ein. Das OVG bestätigt, dass die Klägerin die Kosten- und Betreuungspauschale zu Recht erhielt. Voraussetzungen sind der Personenkreis (§2 FlüAG), der Bezug von Grundleistungen nach AsylbLG und die Zuweisung; ein tatsächlicher Aufenthalt im Gemeindegebiet ist nicht erforderlich. Die Berufung wird zurückgewiesen; die Beklagte trägt die Kosten.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen die Anerkennung des Erstattungsanspruchs der Klägerin wird zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Erstattungsanspruch der Gemeinde gegen das Land nach §4 Abs.1 FlüAG setzt voraus, dass es sich um eine vom §2 FlüAG erfasste Person handelt, die Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht.
Voraussetzung der Erstattung ist daneben die Zuweisung der betreffenden Person an die Gemeinde, da die Erstattungsleistung an die der Gemeinde übertragene Aufnahme- und Unterbringungspflicht anknüpft.
Die tatsächliche Anwesenheit der geförderten Person im Gebiet der Gemeinde ist für das Entstehen des Erstattungsanspruchs nach §4 FlüAG nicht erforderlich; Melde- oder Zuweisungsregelungen erweitern die materiellen Erstattungsvoraussetzungen nicht dahingehend.
Die Betreuungspauschale nach §4 Abs.2 Satz1 FlüAG unterliegt denselben materiellen Voraussetzungen wie die Kostenpauschale und ersetzt pauschal den für die zugewiesenen Personen insgesamt anfallenden Betreuungsaufwand, ohne individuellen Nachweis für jede Person.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 20 K 4691/04
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18.636,58 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Wegen des entscheidungserheblichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils sowie auf die zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze (Bl. 84 - 87, 95 - 96, 101 - 103, 118 - 120, 126 - 127) Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 130a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Klage zu Recht stattgegeben, weil der streitbefangene Rückforderungsbescheid rechtswidrig ist. Der Beklagten steht kein Rückforderungsanspruch zu, da die zurückgeforderten Kostenpauschalen nach § 4 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes i.d.F. des Fünften Gesetzes zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 18. Februar 1997 (GV. NRW. S. 24) - FlüAG - der Klägerin zu Recht gewährt wurden.
Nach § 4 Abs. 1 Buchst a FlüAG gewährt das Land u.a für jeden ausländischen Flüchtling im Sinne des § 2, der Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhält, Vierteljahrespauschalen. Nach dem Wortlaut des erstgenannten Paragraphen ist also allein materielle Voraussetzung für den Erstattungsanspruch bezüglich bestimmter Personen, dass es sich erstens um eine vom Personenkreis des § 2 FlüAG erfasste Person handelt und dass zweitens diese Person Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält. Beides ist unstreitig der Fall.
Neben diesen beiden sich unmittelbar aus dem Wortlaut ergebenden Voraussetzungen besteht aus systematischen Gründen das weitere Tatbestandsmerkmal, dass die Person der Gemeinde zugewiesen worden ist. Das folgt aus der erst zur Kostenerstattung führenden Aufgabenzuweisung in § 1 Abs. 1 Satz 1 FlüAG. Danach sind die Gemeinden verpflichtet, die ihnen zugewiesenen ausländischen Flüchtlinge aufzunehmen und unterzubringen. Auch dieses Merkmal ist hier erfüllt.
Schließlich ist es denkbar, dass nach Sinn und Zweck der Erstattungsregelung als weitere Voraussetzung zu fordern ist, dass die zum Erstattungsanspruch führende Gewährung von Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz jedenfalls nach dem Erkenntnisstand, den die leistende Gemeinde haben musste, zu Recht erfolgte. Denn nicht die rein tatsächliche, aber rechtswidrige Gewährung von Grundleistungen rechtfertigt den Kostenerstattungsanspruch, sondern die Belastung der Gemeinde mit der Pflicht, die Grundleistungen zu gewähren. Das kann aber hier offen bleiben. Die Beklagte macht nicht geltend, die Grundleistungen seien zu Unrecht gewährt worden.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist jedoch keine Voraussetzung für den Erstattungsanspruch, dass sich die Person tatsächlich im Gebiet der Gemeinde aufhält. Dafür gibt der Wortlaut der Norm nichts her, auch nicht der des § 4 Abs. 3 Satz 1 FlüAG, wonach die Gemeinden die Zahl der ausländischen Flüchtlinge nach Absatz 1" an bestimmten Stichtagen zu melden haben. Daraus ergibt sich lediglich, dass die Zahl der Personen, die die oben genannten Kriterien erfüllen, zu melden ist. Zu diesen Kriterien gehört nicht das Aufenthaltskriterium. § 4 Abs. 3 Satz 1 FlüAG erweitert nicht die materiellen Erstattungsvoraussetzungen, sondern nimmt lediglich auf sie Bezug. Auch aus § 3 Abs. 3 FlüAG, der im Rahmen der Zuweisung den Bestand der Flüchtlinge als Zuweisungskriterium regelt, lässt sich das genannte Merkmal nicht herleiten. Selbst wenn der Begriff Bestand voraussetzte, die zum Bestand gehörenden Flüchtlinge müssten sich im Gemeindegebiet aufhalten, hätte dies nur Bedeutung für die Zuweisungsentscheidung, nicht aber für das Auslösen einer Erstattungspflicht im Hinblick auf zugewiesene, aber nicht im Gemeindegebiet aufhältige Flüchtlinge. Die vom Innenministerium in verschiedenen Erlassen (etwa vom 8. August 2002 - Az. 15 - 51.30.10 - 242/02) und gelegentlich verwaltungsgerichtlich geäußerte gegenteilige Auffassung trifft somit nicht zu.
Die Rechtslage stellt sich nicht anders für die Betreuungspauschale nach 4 Abs. 2 Satz 1 FlüAG dar. Nach dieser Vorschrift gewährt das Land den Gemeinden zur Abgeltung des besonderen Betreuungsaufwandes für jeden ausländischen Flüchtling im Sinne des Absatzes 1" eine Vierteljahrespauschale. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Betreuungspauschale sind also dem Wortlaut nach identisch mit den oben genannten Voraussetzungen der Gewährung der Kostenpauschale. Insbesondere ist ein konkreter, für jede einzelne Person feststellbarer Betreuungsaufwand nicht erforderlich, da damit - wie der Begriff Pauschale bereits deutlich macht - der für die zugewiesenen Personen insgesamt anfallende Betreuungsaufwand pauschal abgegolten wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Regelungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeben sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Die unanfechtbare Streitwertentscheidung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.