Zulassungsantrag gegen Anschlusszwang an öffentliche Abwasseranlage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zum Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage mit Berufung auf eine frühere wasserrechtliche Genehmigung und Kosten für eine Kleinkläranlage. Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils und einen Verfahrensmangel. Die wasserrechtliche Erlaubnis legalisiert den Anlagenbetrieb, begründet aber keinen Anspruch auf Befreiung vom Anschlusszwang; kommunale Vorschriften begründen Pflichten der Gemeinde, nicht Wahlrechte der Eigentümer. Kostenentscheidung: Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Zulassungsantrag nach §124 VwGO gegen Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abwasseranlage als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 VwGO erfordert substantiiert vorgetragene ernstliche Zweifel an einem tragenden Rechtssatz oder an erheblichen Tatsachenfeststellungen; bloße Rügen ohne schlüssige Gegenargumente genügen nicht.
Eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung oder zum Betrieb einer Kleinkläranlage legalisiert den Betrieb, begründet aber nicht ohne Weiteres ein Recht auf Befreiung von der kommunalen Anschluss- und Benutzungsregelung.
Bestimmungen der Kommunalabwasserverordnung und der Entwässerungssatzung begründen primär Pflichten der zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten; sie gewähren dem Grundstückseigentümer nicht automatisch ein Wahlrecht zwischen Anschluss an die Kanalisation und dezentraler Entwässerung.
Zur Wahrung der Volksgesundheit kann die Behörde den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage verlangen; die bloße technische Leistungsfähigkeit einer dezentralen Anlage führt nicht zwingend zu einer Befreiung vom Anschlusszwang.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 14.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht vorliegen.
Aus den Darlegungen in der Antragsschrift ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Der Beklagte hat keinen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, nach § 10 Abs. 1 der maßgeblichen Entwässerungssatzung komme eine Befreiung von der Kanalanschlusspflicht nur in Betracht, wenn ein besonders begründetes Interesse an einer anderweitigen Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers bestehe und - insbesondere durch eine wasserrechtliche Erlaubnis - nachgewiesen werden könne, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu besorgen sei. Diese Voraussetzungen lägen nicht etwa deshalb vor, weil der Landrat des I. der Klägerin noch am 28. September 2006 die Erlaubnis erteilt habe, das auf ihrem Grundstück anfallende häusliche Schmutzwasser nach Klärung in einen Bach einzuleiten. Diese wasserrechtliche Erlaubnis diene ausschließlich dazu, eine rechtliche Grundlage für den vorübergehenden Weiterbetrieb der auf dem Grundstück der Klägerin installierten Kleinkläranlage zu schaffen, nachdem die ursprünglich erteilte Erlaubnis durch Zeitablauf unwirksam geworden sei. Ergänzend hat die Kammer auf die Entscheidung des Senats vom 24. Oktober 2007 in dem parallelen Eilverfahren gleichen Rubrums 15 B 1177/07 Bezug genommen, wonach sich ein besonders begründetes Interesse für die Befreiung vom Anschlusszwang auch nicht aus dem Umstand herleiten lässt, dass vor mehr als 10 Jahren durch die Anordnung zum Betrieb einer vollbiologischen Kläranlage Kosten entstanden sind. Demgegenüber beruft sich die Klägerin zur Begründung ihres Zulassungsantrags auf die dem Voreigentümer erteilte wasserrechtliche Genehmigung vom 5. März 1996 zum Bau- und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage. Nach deren Nebenbestimmung Nr. 14 sei die Kleinkläranlage nach Inbetriebnahme eines zentralen Entwässerungsnetzes mit nachgeschalteter Zentralkläranlage außer Betrieb zu nehmen gewesen. Diese Voraussetzung habe bereits bei Erlass der Genehmigung bestanden. Der Errichtung der Kleinkläranlage habe es deshalb von Anfang an nicht bedurft. Das Anschlussverlangen zum jetzigen Zeitpunkt nach Tätigung der für den Bau der Kleinkläranlage erforderlichen Investitionen sei daher treuwidrig. Dieser Einwand greift nicht durch: In der Antragsschrift wird weder dargelegt, dass die satzungsmäßigen Voraussetzungen für den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage im Jahre 1996 bereits gegeben waren, noch, dass der Voreigentümer einen dementsprechenden Anschluss beantragt und ihm dieser verwehrt worden wäre. Abgesehen davon begründete die wasserrechtliche Genehmigung vom 5. März 1996 keine Verpflichtung zum Betrieb einer Kleinkläranlage, sondern legalisierte diesen lediglich.
Ebenso wenig werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründet durch das von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegte und auf die Kommunalabwasserverordnung Bezug nehmende Schreiben des Hochsauerlandkreises vom 19.9.2000, wonach gemeindliche Gebiete bis zum 31.12.2005 entweder an die gemeindliche Kanalisation angeschlossen sein müssen oder aber über Kleinkläranlagen, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, entwässert werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht nach der Kommunalabwasserverordnung keine Wahlmöglichkeit des Eigentümers zwischen den genannten Entwässerungsmöglichkeiten. Die – hier in Rede stehende – Regelung in § 4 der Kommunalabwasserverordnung (vom 30. September 1997- GV. NW. S. 372 - , zuletzt geändert durch Art. 140 des Gesetzes vom 5. April 2005 – GV. NRW. S.332) bestimmt vielmehr, dass die nach § 53 des Landeswassergesetzes (LWG) zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten gemeindliche Gebiete mit mehr als 10.000 Einwohnerwerten bis zum 31.12.1998 und mit bis 10.000 Einwohnerwerten bis zum 31.12. 2005 mit einer Kanalisation auszustatten haben. Diese Verpflichtung entfällt für im Außenbereich gelegene Grundstücke, wenn der zur Abwasserbeseitigung Verpflichtete nach Maßgabe des § 53 Abs. 4 LWG von seiner Verpflichtung freigestellt worden ist. Insoweit kann die zuständige Behörde die Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht freistellen und diese Pflicht auf den Nutzungsberechtigten des Grundstücks übertragen, wenn eine Übernahme des Abwassers wegen technischer Schwierigkeiten oder wegen eines unverhältnismäßig hohen Aufwandes (der Gemeinde) nicht angezeigt ist, und der Nutzungsberechtigte u.a. eine Abwasserbehandlungsanlage betreibt, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. § 4 der Kommunalabwasserverordnung begründet danach Pflichten der zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten und nicht etwa Rechte der Nutzungsberechtigten auf eine private Grundstücksentwässerung.
Soweit mit der Zulassungsschrift behauptet wird, benachbarte Grundstücke seien vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit worden, fehlt es an der hinreichenden Darlegung gleichgelagerter Sachverhalte. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, lediglich ein 400 m von der Kanaltrasse entfernt gelegenes Grundstück werde nicht an den öffentlichen Kanal angeschlossen. Das Grundstück der Klägerin liegt dagegen nicht mehr als 20 m vom Kanal entfernt. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe insoweit den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt, ist unbegründet, zumal Aufklärungsdefizite nicht nachvollziehbar benannt werden.
Die Hinweise auf die Reinigungsleistung der Kleinkläranlage der Klägerin sowie auf die Möglichkeit der Überprüfung dezentraler Entwässerungsanlagen begründen keine ernstlichen Zweifel an der an die ständige Rechtsprechung des Senats anknüpfenden Auffassung des Verwaltungsgerichts, aus Gründen der Volksgesundheit dürfe grundsätzlich - und auch im vorliegenden Fall – der Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage verlangt werden. Deshalb ist auch der in der Antragsschrift unter 2.) gerügte Verfahrensmangel nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.