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Oberverwaltungsgericht NRW·15 A 1236/01.A·04.04.2001

Beschluss: Ablehnung des Antrags mangels grundsätzlicher Bedeutung (§78 AsylVfG)

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger stellte einen Antrag nach dem AsylVfG, den das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen als unbegründet ablehnt. Zentrale Frage war, ob die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG hat. Das Gericht sah keine Neu- oder Klärungsbedürftigkeit gegenüber seiner bisherigen Rechtsprechung, zitierte Lageberichte begründeten keinen Widerspruch. Die Sache wurde ohne weitere Begründung entschieden; die Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Antrag nach AsylVfG mangels grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt; Kläger trägt die Verfahrenskosten

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, wenn sie über die bereits geklärten Rechts- und Tatsachenfragen hinaus neuen Klärungsbedarf begründet.

2

Das bloße Zitieren aus einem Lagebericht begründet nicht ohne Weiteres einen Widerspruch zu früheren tatsächlichen Feststellungen des Gerichts; hierfür sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich.

3

Das Gericht kann gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG von einer weitergehenden Begründung absehen, wenn keine dargelegten Umstände einen erheblichen gesonderten Klärungsbedarf erkennen lassen.

4

Beschlüsse nach § 80 AsylVfG sind unanfechtbar, wodurch eine weitere Beschwerde gegen den Beschluss ausgeschlossen ist.

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Die Kostenentscheidung im Antragsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG; der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG§ 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG§ 80 AsylVfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 8 K 2991/93.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Rubrum

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Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Der vorliegenden Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu. In der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist geklärt, unter welchen Umständen ein chinesischer Staatsangehöriger wegen illegaler Ausreise und anschließender Asylantragstellung in Deutschland sowie wegen exilpolitischer Aktivitäten mit asylrelevanten Maßnahmen zu rechnen hat. Beschluss vom 27. Februar 2001 - 1 A 1714/00.A - , S. 8 ff.; Beschluss vom 5. Februar 2001 - 1 A 1713/00.A -, S. 9 ff. Die Ausführungen in der Antragsschrift geben keinen Anlass, einen weiteren Klärungsbedarf in bezug auf die vorbezeichnete Frage anzunehmen. Die darin zitierten Aussagen im Lagebericht des US State Departments stehen zu den tatsächlichen Feststellungen in den beiden vorgenannten Entscheidungen nicht im Widerspruch. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).