Antrag auf Prozesskostenhilfe und Zulassungsantrag zur Berufung wegen Erfolgslosigkeit abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil. Das Oberverwaltungsgericht lehnte beides mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ab und stellte fest, dass keine Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO vorliegen. Entscheidungsrelevante Verfahrensmängel wurden verneint; Presseberichte begründen keine Neutralitätsverletzung.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Zulassung der Berufung mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO setzt hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; fehlen diese, ist der Antrag abzulehnen.
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO erfordert das Vorliegen der in der Vorschrift genannten Zulassungsgründe; bloße Zweifel oder unspezifische Einwendungen genügen nicht.
Ein Urteil bedarf für die Zulässigkeit seiner schriftlichen Zustellung nicht grundsätzlich einer erneuten mündlichen Verhandlung, wenn die Voraussetzungen des § 116 Abs. 2 VwGO erfüllt sind.
Die Unterschrift ehrenamtlicher Richter ist für die Wirksamkeit des Urteils nicht erforderlich, soweit § 117 Abs. 1 Satz 4 VwGO dies nicht verlangt.
Publizistische Berichterstattung ist einer Verstoßbehörde nicht ohne weitere Anknüpfungspunkte zuzurechnen; zur Begründung einer Verletzung der Neutralitätspflicht sind konkrete Tatsachen erforderlich, die eine Verantwortlichkeit belegen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 7 K 5799/98
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung).
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Das Urteil leidet nicht an einem in § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO bezeichneten Verfahrensmangel. Insbesondere bedurfte es nur der Bezeichnung des Tages der mündlichen Verhandlung im Urteil und war dessen schriftliche Zustellung ohne erneute mündliche Verhandlung gemäß § 116 Abs. 2 VwGO zulässig. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedurfte es nicht (§ 117 Abs. 1 Satz 4 VwGO).
Der Zulassungsantrag hat auch insoweit keine hinreichende Erfolgsaussicht, als der Kläger sinngemäß den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht. Die Klage ist unzulässig, soweit sie geltend gemachte Fehler des Wahlverfahrens betrifft und unbegründet, soweit sie sich auf die angebliche Verletzung der Neutralitätspflicht des Beklagten durch Veröffentlichungen in der " -Zeitung" bezieht. Der Senat folgt der Begründung der angegriffenen Entscheidung und nimmt hierauf Bezug. Die - teils unsachlichen - Ausführungen in der Antragsschrift sind nicht geeignet, Zweifel an der Feststellung des Verwaltungsgerichts zu wecken, die redaktionelle Berichterstattung der Zeitung sei dem Beklagten nicht zuzurechnen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.