Zulassungsantrag der Berufung wegen Straßenbaubeiträgen abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil über Straßenbaubeiträge. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 VwGO: ernstliche Zweifel; Abweichung von OVG-Rechtsprechung) nicht vorgetragen oder substantiiert dargelegt waren. Ein umfassender Beitragsverzicht wurde verneint. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 154 VwGO.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO mangels genügender Zulassungsgründe abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils voraus; solche liegen nur vor, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass in einem Berufungsverfahren dem Kläger stattgegeben würde.
Eine vertragliche oder widerspruchsweise Erklärung bewirkt einen Verzicht auf kommunale Beitragsansprüche nur insoweit, wie der Erklärungsinhalt nach dem Empfängerhorizont (Treu und Glauben, Verkehrsanschauung) zu verstehen ist; ein genereller Verzicht auf künftig noch nicht bestimmbare Beiträge ist ausgeschlossen und gegebenenfalls unwirksam.
Der Zulassungsgrund der Abweichung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nur dann erfüllt, wenn konkret dargelegt wird, von welchem abstrakten Rechtssatz der insoweit bezeichneten Entscheidung abgewichen worden sein soll.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Antragsteller; die Streitwertfestsetzung richtet sich nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes und die Kostenentscheidung nach § 154 VwGO.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 5 K 3699/02
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 89,32 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen oder nicht hinreichend dargelegt sind.
Der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) liegt nicht vor, weil es nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Klage aus den im Zulassungsverfahren vorgebrachten Gründen in einem durchzuführenden Berufungsverfahren stattzugeben wäre. Ernstliche Zweifel bestehen nicht deshalb, weil das Verwaltungsgericht - unter gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zulässiger Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheides - einen Beitragsverzicht durch den notariellen Vertrag vom 2. April 1965 und das Schreiben der Stadt Q. vom 19. Dezember 1978 alleine für die damals anstehende Erschließungsbeitragspflicht, nicht aber für die hier streitgegenständliche Straßenbaubeitragspflicht angenommen hat. Die Würdigung der rechtlichen Reichweite des Verzichtes im Widerspruchsbescheid und in dem angegriffenen Urteil wird durch das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht erschüttert. Ein Verständnis des Vertrages und des genannten Schriftsatzes dahin, dass auf Straßenbaubeiträge in alle Zukunft verzichtet werde, ist bei einer Auslegung danach, wie der Empfänger die Erklärungen nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsanschauung verstehen musste (Empfängerhorizont), ausgeschlossen. Ein solcher Verzicht wäre auch unwirksam, da im Zeitpunkt der Erklärung die Höhe der zukünftig anfallenden Beiträge völlig ungewiss wäre.
Vgl. zu den Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Beitragserhebung OVG NRW, Urteil vom 19. März 2002 - 15 A 4043/00 -, NVwZ-RR 2003, 147 (149).
Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund einer Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt i.S.d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Der Vortrag erschöpft sich insofern alleine darin, unter Bezugnahme auf die oben genannte Entscheidung des beschließenden Senats darzulegen, dass der Kläger wegen einer teilweisen Unentgeltlichkeit der Grundstücksübertragung den Beitragsanspruch durch eine andere Leistung abgegolten habe, ohne - was erforderlich gewesen wäre - darzulegen, wodurch mit dem angegriffenen Urteil von welchem abstrakten Rechtssatz der bezeichneten Entscheidung abgewichen worden sein soll. Mit dem Zulassungsvorbringen wird allenfalls dargelegt, dass ein Verzicht auf die Erschließungsbeitragsforderung rechtmäßig gewesen sei, was nicht im Widerspruch steht zu den Ausführungen in dem angegriffenen Urteil.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.