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Oberverwaltungsgericht NRW·15 A 117/20·28.06.2021

Berufungszulassung (§124 Abs.2 Nr.2 VwGO) wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Oberverwaltungsgericht NRW hat die Berufung nach §124 Abs.2 Nr.2 VwGO zugelassen, da das Zulassungsvorbringen besondere rechtliche Schwierigkeiten der Sache aufzeigt. Die Zulassung dient der Fortbildung des Verwaltungsrechts.

Ausgang: Zulassung der Berufung gemäß §124 Abs.2 Nr.2 VwGO wegen dargelegter besonderer rechtlicher Schwierigkeiten stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte ist nach §124 Abs.2 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts erfordert.

2

Für die Zulassung der Berufung trägt der Antragsteller die Darlegungslast; das Zulassungsvorbringen muss substantiiert die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten aufzeigen.

3

Ergibt das Zulassungsvorbringen plausibel, dass besondere rechtliche Schwierigkeiten vorliegen, ist die Zulassung zu erteilen; das Zulassungsersuchen ist damit nicht rein formell abzulehnen.

4

Besondere rechtliche Schwierigkeiten können sich aus Fragen ergeben, die über die konkrete Anwendung bestehenden Rechts hinausgehen oder von grundsätzlicher Bedeutung für die Fortentwicklung des Verwaltungsrechts sind.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 13 K 13241/17

Tenor

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Der Kläger legt mit seinem Zulassungsvorbringen dar, dass die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist.