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Oberverwaltungsgericht NRW·15 A 1130/04·29.04.2004

Zulassungsantrag zur Berufung wegen Anspruch auf Verlängerung einer Druckrohrleitung abgelehnt

Öffentliches RechtKommunalrechtWasserrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil, mit dem sein Anspruch auf Verlängerung einer öffentlichen Druckrohrleitung zu seinem Flurstück verneint wurde. Streitpunkt ist, ob sich ein individueller Anspruch aus Kommunal- oder Wasserrecht ableitet. Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und lehnt den Zulassungsantrag ab, weil die einschlägigen Normen Allgemeininteressen regeln und keine einklagbaren Einzelansprüche begründen.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung wegen fehlender ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO müssen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen; dies setzt die überwiegende Wahrscheinlichkeit voraus, dass in der Berufungsinstanz dem Klageantrag stattgegeben wird.

2

§ 8 GO NRW begründet grundsätzlich kommunale Aufgaben der Daseinsvorsorge, nicht jedoch ohne nähere gesetzliche Individualisierungsmerkmale einen einklagbaren Anspruch des Einzelnen auf Schaffung oder Erweiterung öffentlicher Einrichtungen.

3

§ 8 Abs. 2 und 3 GO NRW regeln das Recht auf Benutzung öffentlicher Einrichtungen, nicht die Verpflichtung der Gemeinde zur Schaffung oder Erweiterung solcher Einrichtungen zugunsten einzelner Personen.

4

§ 53 LWG verpflichtet die Gemeinden zur Errichtung und Erweiterung von Abwasseranlagen im Interesse der Allgemeinheit; daraus folgt im Regelfall kein individueller Anspruch des einzelnen Grundstückseigentümers auf Herstellung oder Erweiterung.

5

Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit einer Anschlussverfügung begründen nicht automatisch einen eigenständigen Anspruch auf Verlängerung einer öffentlichen Druckrohrleitung, da die Verfügung primär Pflichten des Grundstückseigentümers regelt.

Zitiert von (11)

8 zustimmend · 3 neutral

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 8 Abs. 1 GO NRW§ 18 GO NRW§ 8 Abs. 2 GO NRW§ 8 Abs. 3 GO NRW§ 53 Abs. 1 Satz 1 LWG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 3 K 958/01

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.300,-- EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) nicht vorliegt. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Klage in einem Berufungsverfahren auf Grund der im Zulassungsantrag vorgebrachten Gründe stattzugeben ist.

3

Der geltend gemachte Anspruch des Klägers gegen den Beklagten, die Verlängerung der Druckrohrleitung in der Straße "In der U. " bis zu seinem Flurstück 184 zu bewilligen, besteht nicht.

4

Er ergibt sich nicht aus dem Kommunalrecht. Zwar schreibt § 8 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vor, dass die Gemeinden innerhalb der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen schaffen. Es kann dahin stehen, ob die Vorschrift alleine eine Aufgabenzuweisung enthält oder auch die objektiv-rechtliche Pflicht begründet, solche Einrichtungen zu schaffen oder zu erweitern. Jedenfalls bestünde eine solche Pflicht alleine im öffentlichen Interesse der Daseinsvorsorge, nicht jedoch zumindest auch im Interesse Einzelner. Dafür mangelt es an einer hinreichenden, im Gesetz angelegten Abgrenzbarkeit der geschützten Interessen und der Individualisierbarkeit des Kreises der berechtigten Personen. Der Anspruch eines Einzelnen auf Erfüllung der Aufgabe kann daher aus der Norm nicht abgeleitet werden.

5

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 1992 - 15 B 4474/92 -, NVwZ-RR 1993, 318; Beschluss vom 26. August 1986 - 15 B 1894/86 -, NVwZ 1987, 518; Urteil vom 22. September 1978 - XV A 1389/76 -, Kottenberg/Rehn/Cronauge, Rechtsprechungssammlung zum kommunalen Verfassungsrecht, 1. Aufl., Nr. 85 zu § 18 GO NRW, S. 467; Urteil vom 16. September 1975 - III A 1279/75 -, NJW 1976, 820 f.; Wansleben, in: Held u.a., Kommunalverfassungsrecht Nordrhein- Westfalen, Loseblattsammlung (Stand: August 2003), § 8 GO Anm. 1; Rehn/Cronauge/von Lennep, GO NRW, Loseblattsammlung (Stand: Januar 2004), § 8 Anm. 1; Erichsen, Kommunalrecht für das Land Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl., § 10 F; Stober, Kommunalrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 2. Aufl., S. 155; Gern, Deutsches Kommunalrecht, 3. Aufl., Rn. 534.

6

Auch aus § 8 Abs. 2 und 3 GO NRW lässt sich für den geltend gemachten Anspruch nichts herleiten, da die Vorschrift das Recht auf Benutzung öffentlicher Einrichtungen, nicht aber deren Schaffung und Erweiterung regelt.

7

Ebenfalls ergibt sich der geltend gemachte Anspruch nicht aus dem Wasserrecht. Zwar haben gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 des Landeswassergesetzes (LWG) die Gemeinden das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen und die dazu notwendigen Anlagen (Abwasseranlagen) zu betreiben. Nach Satz 3 der Vorschrift haben sie, soweit dies noch erforderlich ist, die notwendigen Abwasseranlagen in angemessenen Zeiträumen zu errichten und zu erweitern. Auch diese Vorschrift besteht jedoch alleine im Interesse der Allgemeinheit an einer schadlosen Abwasserbeseitigung, Ansprüche des Einzelnen auf Herstellung oder Erweiterung einer Abwasserbeseitigungsanlage ergeben sich aus dieser Vorschrift nicht.

8

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 1998 - 20 A 2162/97 -, S. 4 f. des amtl. Umdrucks; Urteil vom 9. Juni 1981 - 11 A 1268/80 -, StuGR 1981, 355 f.; Honert/Rüttgers/ Sanden, Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl., § 53 Anm. 2; Nisipeanu, Abwasserrecht, S. 199 ff.; Czychowski/ Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 8. Aufl., § 18a Rn. 25.

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Soweit der Kläger in der Antragsschrift ausführt, dass seine Flurstücke 184 und 413 entgegen der Annahme der Verfügung zum Anschlusszwang vom 16. Juni 1999 keine wirtschaftliche Einheit bildeten und darüber hinaus das Grundstück im Landschaftsschutzgebiet liege, was der Verlegung eines Abwasserkanals entgegen stehe, ergibt sich daraus der geltend gemachte Anspruch nicht. Vielmehr handelt es sich in Wirklichkeit lediglich um Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der - hier nicht streitbefangenen - Anschlussverfügung. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus dieser Verfügung gerade nicht eine Verpflichtung der Gemeinde, sondern allenfalls des Klägers, eine Druckrohrleitung zu verlegen. Ob diese Verfügung wirksam, rechtmäßig und vollstreckbar ist, spielt für den hier geltend gemachten Anspruch auf Verlängerung der vorhandenen öffentlichen Druckrohrleitung keine Rolle.

10

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes. Wie sich aus dem eingereichten Kostenvoranschlag der Firma J. Abwassertechnik GmbH vom 4. Dezember 2001 ergibt, belaufen sich die Kosten der Verlegung einer Druckrohrleitung etwa auf den im Tenor ausgeworfenen Betrag.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.