Zulassungsantrag zu Verdienstausfallentschädigung nach §16 LVerbO abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil über Entschädigungsansprüche nach §16 LVerbO. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Zulassungsantrag ab, weil keine Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO vorliegen. Insbesondere bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und der formalisierte Gleichheitssatz ist hier nicht anwendbar. Dem Kläger wurden Kosten und Streitwert auferlegt.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung nach §124 VwGO mangels Vorliegens der Zulassungsgründe abgewiesen; Kläger trägt Kosten und Streitwert festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO (ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) liegt nur vor, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass dem Antrag im Berufungsverfahren stattgegeben würde.
Der formaliserte Gleichheitssatz ist nur in engen Fällen anzuwenden, namentlich bei alimentationsähnlichen Entschädigungen (z.B. für Abgeordnete), und nicht generell bei finanziellen Ausgleichsleistungen.
Verdienstausfallentschädigungen zum Ausgleich mandatsbedingter Nachteile sind nach dem allgemeinen Gleichheitssatz zu beurteilen; unterschiedliche individuelle Auswirkungen rechtfertigen typischerweise unterschiedliche Behandlung.
Die behauptete Unvereinbarkeit einer Vorschrift mit Art. 3 GG zugunsten Dritter begründet nicht automatisch einen Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung mit den Begünstigten.
Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. §124 Abs.2 Nr.3 VwGO liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage sich aus Gesetz und einschlägiger Rechtsprechung ohne Klärungsbedarf ergibt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 1 K 2530/01
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.955,69 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.
Der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) liegt nicht vor, weil es nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Klage aus den im Zulassungsverfahren vorgebrachten Gründen in einem durchzuführenden Berufungsverfahren stattzugeben wäre.
Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht den geltend gemachten Anspruch nicht nach den Maßstäben des formalisierten Gleichheitssatzes, sondern nach den Maßstäben des allgemeinen Gleichheitssatzes geprüft hat, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Der formalisierte Gleichheitssatz kommt nämlich entgegen der Auffassung des Klägers hier nicht zur Anwendung. Dieser Rechtssatz zieht dem Gesetzgeber und auch dem kommunalen Satzungsgeber engere Grenzen als der allgemeine Gleichheitssatz und besagt, dass Differenzierungen nicht schon bei Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes, sondern nur bei Bejahung eines "besonderen" oder "zwingenden" Grundes zulässig sind. Das Bundesverfassungsgericht wendet diesen strengeren Maßstab auf den Wettbewerb unter den Parteien und die Ausübung des Wahlrechts der Bürger sowie auf den finanziellen Status der Abgeordneten an.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 1996 - 2 BvL 4/95 -, BVerfGE 93, 373 (376 f.); Urteil vom 5. November 1975 - 2 BvR 193/74 -, BVerfGE 40, 296 (315 ff.).
Die Gewährung einer Verdienstausfallentschädigung nach § 16 Abs. 1 und 2 der Landschaftsverbandsordnung (LVerbO) ist nicht an diesen strengeren Maßstäben des formalisierten Gleichheitssatzes zu messen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat diese besondere Ausprägung des Gleichheitssatzes, soweit es um finanzielle Zuwendungen geht, lediglich im Hinblick auf die Entschädigung von Abgeordneten entwickelt, mithin auf eine Entschädigung, die Alimentationscharakter aufweist.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2002 - 15 A 4734/01 -, S. 16 des amtl. Umdrucks.
Auf Verdienstausfallentschädigungen sind diese strengeren Grundsätze nicht anzuwenden, weil es nicht um eine Alimentation des Mitglieds der Vertretungskörperschaft als Entgelt für die Inanspruchnahme des Mitglieds durch sein zur Hauptbeschäftigung gewordenes Mandat geht, sondern um den Ausgleich mandatsbedingter Nachteile im Verdienst.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Juni 1997 - 15 A 1446/94 -, OVGE 46, 123 (124).
Solche Nachteile im Verdienst sind bei den einzelnen Mandatsträgern individuell unterschiedlich, sodass die unterschiedliche Behandlung sogar den Regelfall darstellt.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils werden auch nicht deshalb geweckt, weil - wie der Kläger meint - die Haushaltsführungsentschädigung nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 LVerbO wegen Festschreibung der traditionellen Rollenverteilung zwischen Mann und Frau unvereinbar mit Art. 3 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes wäre. Sollte dies der Fall sein, könnte der Kläger von vornherein nicht den von ihm erhobenen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Personen, denen eine Entschädigung nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 LVerbO gewährt wird, haben.
Der geltend gemachte Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor, weil sich die vom Kläger aufgeworfene Problematik der Bedeutung des formalisierten Gleichheitssatzes auch nach den für das Zulassungsverfahren geltenden Maßstäben ohne Schwierigkeiten im Sinne der obigen Ausführungen beantworten lässt.
Auch der geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Die insoweit als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage,
ob die Gewährung einer Entschädigung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LVerbO mit dem formalisierten Gleichheitssatz vereinbar sei,
ist nicht klärungsbedürftig, da sie sich ohne weiteres im Sinne der vorgenannten Ausführungen aus dem Gesetz ergibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.