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Oberverwaltungsgericht NRW·15 A 1105/03·09.03.2003

Zulassungsantrag zur Berufung wegen unzureichender Darlegung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung und rügte einen Verfahrensmangel wegen Verletzung der Aufklärungspflicht. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die nach §124a VwGO erforderlichen Gründe nicht hinreichend dargelegt wurden. Eine bloße Meinungsabweichung zur Unmittelbarkeit der Wahl genügte nicht. Kosten und Streitwert wurden festgesetzt.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung wegen unzureichender Darlegung der Zulassungsgründe als unzulässig verworfen; Kosten und Streitwert festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung setzt eine hinreichende, konkretisierte Darlegung der Zulassungsgründe voraus; mangelhafte Substantiierung führt zur Ablehnung des Antrags.

2

Bei Rügen einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§86 Abs.1 VwGO) ist konkret darzulegen, welche tatsächliche Aufklärung unter der angenommenen Rechtsauffassung erforderlich gewesen wäre.

3

Die bloße Abweichung von der rechtlichen Bewertung der Vorinstanz (z. B. zur Unmittelbarkeit der Wahl) reicht nicht als zulassungsfähiger Verfahrensmangel aus.

4

Bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung zur verfassungsrechtlichen Frage kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache entkräften, wenn die Frage bereits geklärt ist.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 86 Abs. 1 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 1 K 489/00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag hat keinen Erfolg, weil entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht hinreichend die Gründe dargelegt worden sind, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Zwar macht der Kläger den Zulassungsgrund eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), da er die Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO rügt. Jedoch legt der Kläger nicht dar, welche Sachverhaltsaufklärung in tatsächlicher Hinsicht unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts sich hätte aufdrängen müssen. In Wirklichkeit rügt der Kläger lediglich, dass das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit unter dem Gesichtspunkt der Unmittelbarkeit der Wahl falsch entschieden habe.

3

Sollte mit dem Antrag der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend gemacht werden, so lägen diese Zulassungsgründe nicht vor. Es ist geklärt, dass das Verhältniswahlsystem mit starren Listen nicht dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl widerspricht.

4

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1957 - 2 BvR 9/56 -, BVerfGE 7, 63 (68 ff.); Beschluss vom 11. April 1967 - 2 BvC 1/67 -, BVerfGE 21, 355 (356); Beschluss vom 15. Februar 1978 - 2 BvR 134, 268/76 -, BVerfGE 47, 253 (283).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.